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Family Office in Österreich: Exklusive Vermögensverwaltung für Wohlhabende

Zum 1. Jänner 2026 sind gleich zwei Steuern auf österreichische Privatstiftungen gestiegen: die Stiftungseingangssteuer von 2,5 auf 3,5 Prozent und die Zwischensteuer von 23 auf 27,5 Prozent. Wer Familienvermögen über eine Stiftung ordnet, zahlt bei einer Zuwendung von fünf Millionen Euro damit 50.000 Euro mehr als im Vorjahr. Das verändert die Rechnung, auf der die meisten Family-Office-Konzepte in Österreich aufbauen.

Was ein Family Office tatsächlich macht

Ein Family Office verwaltet das Vermögen einer oder mehrerer wohlhabender Familien gebündelt und über alle Anlageklassen hinweg. Der Unterschied zur Vermögensberatung liegt im Umfang: Es geht nicht nur um Wertpapiere, sondern um Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Nachfolgeplanung, Steuerkoordination und oft auch um Themen wie Versicherungen oder Philanthropie.

Unterschieden werden zwei Formen. Ein Single Family Office arbeitet ausschließlich für eine Familie, mit eigenen Angestellten und eigener Infrastruktur. Ein Multi Family Office betreut mehrere Familien und teilt die Fixkosten für Recht, Steuer und Berichtswesen auf mehrere Mandate auf.

Die Wahl zwischen beiden ist eine reine Kostenfrage. Ein eigenes Büro mit Geschäftsführung, Buchhaltung und Anlagekompetenz verursacht laufende Personalkosten im sechsstelligen Bereich. Erst wenn diese Kosten gemessen am Vermögen nicht mehr ins Gewicht fallen, trägt sich die eigene Struktur. Unterhalb dieser Schwelle ist das Multi Family Office die wirtschaftlichere Lösung.

Die Privatstiftung als österreichisches Standardvehikel

Wer in Österreich über Family Offices spricht, spricht in der Praxis meist über Privatstiftungen. Das Privatstiftungsgesetz schuf 1993 ein Gefäß, mit dem sich Vermögen von der Person des Eigentümers lösen lässt: Die Stiftung wird selbst Eigentümerin, der Stifter gibt das Vermögen endgültig ab, und Begünstigte erhalten Zuwendungen nach den Regeln der Stiftungsurkunde.

Der eigentliche Zweck ist selten die Steuer, sondern der Zusammenhalt. Ein Familienunternehmen, das über drei Generationen auf zwanzig Erben aufgeteilt wird, ist selten überlebensfähig. In einer Stiftung bleibt das Unternehmen ungeteilt, während die Nachkommen wirtschaftlich beteiligt werden, ohne über Anteile einzeln verfügen zu können.

Genau das ist auch der Preis: Was einmal gestiftet ist, gehört nicht mehr der Familie, sondern der Stiftung. Wer sich die Möglichkeit offenhalten will, das Vermögen später anders zu verwenden, ist mit dieser Konstruktion falsch beraten.

Was die Stiftung seit 2026 kostet

Die steuerliche Behandlung folgt drei Stufen, und alle drei wurden zuletzt teurer oder blieben auf hohem Niveau.

Beim Hineingeben fällt Stiftungseingangssteuer an. Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen seit 1. Jänner 2026 einem Satz von 3,5 Prozent, davor waren es 2,5 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert, also im Wesentlichen der Verkehrswert.

Bei Grundstücken gilt ein eigener Weg: Das Stiftungseingangssteueräquivalent wurde ebenfalls von 2,5 auf 3,5 Prozent angehoben, wodurch die Grunderwerbsteuer bei Zuwendung von Liegenschaften in Summe von 6 auf 7 Prozent gestiegen ist.

Während der Laufzeit greift die Zwischensteuer. Sie beträgt für Kalenderjahre ab 2026 27,5 Prozent und trifft bestimmte Erträge, die in der Stiftung thesauriert statt ausgeschüttet werden. Bis 2025 lag der Satz bei 23 Prozent.

Beim Herausgeben an die Begünstigten fällt Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent an, wie bei Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft.

Der Mechanismus der Zwischensteuer

Die Zwischensteuer wird häufig missverstanden. Sie ist keine zusätzliche Belastung, sondern eine Vorwegbesteuerung: Der einbehaltene Betrag wird der Stiftung gutgeschrieben und angerechnet, sobald sie Zuwendungen an Begünstigte leistet, auf die Kapitalertragsteuer abgeführt wird.

Wirtschaftlich handelt es sich damit um einen Zinsnachteil, nicht um eine Doppelbesteuerung. Wer Erträge dauerhaft in der Stiftung stehen lässt, bindet Liquidität in einer Steuervorauszahlung. Wer laufend ausschüttet, bekommt sie zurück.

Die Anhebung von 23 auf 27,5 Prozent hat diesen Effekt verstärkt, weil nun ein größerer Teil des Ertrags vorübergehend gebunden ist.

Ein durchgerechnetes Beispiel

Eine Familie überträgt fünf Millionen Euro an Wertpapiervermögen in eine Privatstiftung, die daraus vier Prozent Ertrag erwirtschaftet und die Erträge zunächst thesauriert.

Positionbis 2025ab 2026
Stiftungseingangssteuer auf 5.000.000 Euro125.000 Euro (2,5 %)175.000 Euro (3,5 %)
Zwischensteuer auf 200.000 Euro Ertrag pro Jahr46.000 Euro (23 %)55.000 Euro (27,5 %)

Die einmalige Mehrbelastung beim Einbringen beträgt 50.000 Euro, laufend kommen 9.000 Euro pro Jahr dazu. Schüttet die Stiftung später 100.000 Euro an Begünstigte aus, fallen darauf 27.500 Euro Kapitalertragsteuer an, es bleiben 72.500 Euro netto; die zuvor entrichtete Zwischensteuer wird dabei angerechnet.

Wann sich der Aufwand nicht trägt

Neben den Steuern verursacht eine Privatstiftung laufende Kosten: mindestens drei Stiftungsvorstände, von denen zwei unabhängig sein müssen, jährliche Abschlussprüfung, Rechts- und Steuerberatung. Diese Fixkosten fallen unabhängig von der Vermögenshöhe an.

Daraus folgt eine einfache Verhältnisrechnung. Bei einem Vermögen von einer Million Euro und 20.000 Euro jährlichen Struktur- und Beratungskosten gehen zwei Prozent der Substanz pro Jahr für die Verwaltung des Gefäßes auf, bevor überhaupt ein Ertrag erwirtschaftet wurde. Bei zwanzig Millionen sind es 0,1 Prozent.

Deshalb finden sich Privatstiftungen typischerweise dort, wo entweder ein Unternehmen ungeteilt erhalten werden soll oder Vermögen im zweistelligen Millionenbereich vorhanden ist. Für alles darunter erfüllen ein sauberes Testament, Schenkungen zu Lebzeiten und eine geordnete Vollmachtenlage denselben Zweck zu einem Bruchteil der Kosten.

Wer in einer Privatstiftung das Sagen hat

Die Organstruktur ist der Punkt, an dem viele Stifter die Tragweite ihrer Entscheidung unterschätzen. Pflichtorgan ist der Stiftungsvorstand aus mindestens drei Personen, der die Stiftung leitet und vertritt. Zwei davon müssen unabhängig sein: Begünstigte und ihre nahen Angehörigen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Damit ist die Familie qua Gesetz von der laufenden Leitung ihres eigenen Vermögens ausgeschlossen. Steuerbar bleibt das nur über die Stiftungsurkunde, in der der Stifter Zweck, Begünstigtenkreis und Verteilungsregeln festlegt, sowie über zusätzliche Aufsichtsgremien wie einen Beirat.

Ein Stiftungsprüfer kontrolliert den Jahresabschluss. Die Bestellung erfolgt durch das Gericht, was Unabhängigkeit sichert und zugleich zeigt, dass eine Privatstiftung stärker formalisiert ist als jede Gesellschaftsform, die eine Familie sonst wählen könnte.

Wer sich Änderungsmöglichkeiten erhalten will, muss sie in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten. Ein nachträglich hinzugefügter Änderungsvorbehalt ist nicht möglich, und ein Widerruf ist nur zulässig, wenn er von Anfang an vorgesehen wurde und der Stifter eine natürliche Person ist.

Die Holding-GmbH als schlankere Alternative

Für viele Familien erfüllt eine Holding-GmbH denselben Zweck mit weniger Aufwand. Sie bündelt Beteiligungen und Vermögen ebenfalls in einer juristischen Person, bleibt aber im Eigentum der Familie und damit veräußerbar, vererbbar und veränderbar.

Die Unterschiede liegen in drei Punkten. Es fällt keine Stiftungseingangssteuer an, weil das Vermögen nicht weggegeben, sondern gegen Anteile eingebracht wird. Es gibt keine Zwischensteuer, dafür Körperschaftsteuer auf die Gewinne der Gesellschaft. Und die Anteile lassen sich aufteilen, was genau die Zersplitterung ermöglicht, die eine Stiftung verhindern soll.

Die Entscheidung hängt deshalb weniger an der Steuer als an der Absicht: Soll Vermögen zusammengehalten werden, auch gegen den späteren Willen einzelner Nachkommen, führt kaum ein Weg an der Stiftung vorbei. Geht es um Bündelung und Verwaltung bei erhaltener Flexibilität, ist die Holding das einfachere Werkzeug. Bei Immobilien im Familienvermögen kommt die Grunderwerbsteuer als eigener Kostenfaktor dazu, wie im Beitrag zur Immobilienertragsteuer beschrieben.

Was ein Family Office an laufender Arbeit abnimmt

Jenseits der Rechtsform besteht die Alltagsleistung im Zusammenführen von Zahlen. Vermögen dieser Größenordnung liegt typischerweise bei mehreren Banken, in Immobilien, Beteiligungen und Versicherungen. Jede Stelle liefert eigene Auszüge in eigener Systematik.

Ein Family Office konsolidiert das zu einer Gesamtübersicht mit einheitlicher Bewertung, einer über alle Töpfe gerechneten Rendite und einer Aufstellung der tatsächlichen Gesamtkosten. Gerade der letzte Punkt bringt regelmäßig Überraschungen zutage, weil sich Depotgebühren, Fondskosten und Ausgabeaufschläge über viele Verträge verteilen und in Summe selten jemand kennt.

Dazu kommen die Koordination von Steuerberatung und Rechtsberatung, die Vorbereitung von Nachfolgeentscheidungen und das Berichtswesen gegenüber den Begünstigten. Wie sich Renditen über verschiedene Anlageklassen hinweg überhaupt vergleichbar rechnen lassen, steht im Beitrag zur Renditeberechnung.

Worauf bei der Auswahl zu achten ist

Der Begriff Family Office ist in Österreich nicht geschützt. Wer Anlageberatung oder Vermögensverwaltung für Dritte erbringt, braucht zwar eine Konzession, ein Multi Family Office kann seine Leistungen aber so zuschneiden, dass es unterhalb der Konzessionspflicht bleibt.

Drei Fragen klären das Wesentliche. Wie wird vergütet, als Prozentsatz des Vermögens, als Pauschale oder erfolgsabhängig? Fließen Provisionen von Produktanbietern, und werden diese offengelegt oder weitergegeben? Und wer verwahrt das Vermögen, das Family Office selbst oder eine unabhängige Depotbank?

Die Verwahrfrage ist die wichtigste. Solange Depot und Beratung getrennt sind, kann ein Berater Fehler machen, aber nicht über das Vermögen verfügen. Die bekannten Schadensfälle in der Vermögensverwaltung hatten fast immer damit zu tun, dass beides in einer Hand lag.

Ebenso aufschlussreich ist die Frage nach der Vertragsdauer und den Kündigungsfristen. Ein Anbieter, der von seiner Leistung überzeugt ist, braucht keine mehrjährige Bindung. Lange Laufzeiten mit Vorfälligkeitsklauseln deuten darauf hin, dass die Erträge des Anbieters stärker an der Vertragslaufzeit hängen als an der Qualität der Betreuung. Prüfen Sie außerdem, ob das Berichtswesen die Wertentwicklung nach Kosten und nach Steuern ausweist oder nur die Bruttorendite, denn nur die Nettobetrachtung erlaubt einen Vergleich mit einer einfachen Eigenanlage.

Stand der Angaben: Stiftungseingangssteuer von 3,5 Prozent und Stiftungseingangssteueräquivalent seit 1. Jänner 2026 nach Stiftungseingangssteuergesetz. Zwischensteuer von 27,5 Prozent für Kalenderjahre ab 2026 sowie Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent auf Zuwendungen nach WKO, Besteuerung von Privatstiftungen. Organisation und Organe der Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz. Die Rechenbeispiele verwenden angenommene Vermögens- und Ertragswerte zur Veranschaulichung.

Quellen