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Private Equity in Österreich: Beteiligungen an nicht börsennotierten Firmen verstehen

5.000 Euro pro Projekt und Jahr: Mehr darf ein Unternehmen von einer Privatperson über eine Crowdinvesting-Plattform in Österreich nicht entgegennehmen. Diese Grenze steht im Alternativfinanzierungsgesetz und ist der Schlüssel zum Verständnis, wie Privatanleger hierzulande überhaupt an Beteiligungen an nicht börsennotierten Firmen kommen und warum der klassische Weg für die meisten verschlossen bleibt.

Was Private Equity von der Aktie unterscheidet

Beteiligungskapital bedeutet, Anteile an einem Unternehmen zu erwerben, das nicht an der Börse notiert. Der Unterschied zur Aktie liegt nicht im Gegenstand, sondern in drei Eigenschaften: Es gibt keinen laufenden Kurs, keinen jederzeitigen Käufer und keine gesetzlich erzwungene Publizität in dem Umfang, den börsennotierte Gesellschaften erfüllen müssen.

Daraus folgt das Geschäftsmodell. Beteiligungsgesellschaften kaufen Anteile, begleiten das Unternehmen mehrere Jahre und verdienen beim Ausstieg, dem sogenannten Exit, etwa durch Verkauf an einen strategischen Käufer oder einen Börsengang. Die Rendite entsteht also punktuell am Ende, nicht laufend.

Für Anleger heißt das: Kapital ist über Jahre gebunden und der Erfolg hängt an einzelnen Verkäufen, nicht an einem Marktdurchschnitt. Wer Streuung und Verfügbarkeit sucht, ist mit einem ETF besser bedient. Wie sich Renditen verschiedener Anlageformen überhaupt vergleichbar rechnen lassen, steht im Beitrag zur Renditeberechnung.

Die Phasen: von Venture Capital bis Buy-out

Der Begriff Private Equity umfasst Beteiligungen in sehr unterschiedlichen Unternehmensphasen, und mit der Phase ändert sich das Risiko grundlegend.

PhaseWas finanziert wirdRisikoprofil
Seed und Start-upGründung, erste ProduktentwicklungTotalausfall häufig, wenige große Treffer tragen das Ergebnis
WachstumsfinanzierungExpansion eines bereits laufenden GeschäftsGeschäftsmodell erprobt, Skalierung ungewiss
Buy-outÜbernahme etablierter Unternehmen, oft mit Fremdkapitalstabile Erträge, dafür Verschuldungsrisiko
NachfolgeÜbergabe eines Familienbetriebs ohne Erbenabhängig von der Substanz des Betriebs

In Österreich hat die letzte Kategorie besonderes Gewicht. Ein großer Teil der mittelständischen Betriebe steht in den kommenden Jahren vor einer Übergabe, und wo sich in der Familie niemand findet, ist Beteiligungskapital eine der wenigen Alternativen zum Verkauf an einen Mitbewerber.

Wie Privatanleger überhaupt hineinkommen

Der klassische Private-Equity-Fonds steht Privatanlegern faktisch nicht offen. Die Mindestzeichnungssummen bewegen sich im sechs- bis siebenstelligen Bereich, und die Fonds richten sich an institutionelle Investoren wie Versicherungen oder Pensionskassen.

Für Privatpersonen bleiben im Wesentlichen drei Wege. Erstens Dachfonds, die in mehrere Zielfonds investieren und den Einstieg mit kleineren Beträgen erlauben, dafür aber eine zweite Gebührenebene mitbringen. Zweitens börsennotierte Beteiligungsgesellschaften, deren Aktien wie jedes andere Wertpapier gehandelt werden. Drittens Crowdinvesting nach dem Alternativfinanzierungsgesetz, und dieser Weg ist der einzige mit einem eigenen österreichischen Regelwerk.

Was das Alternativfinanzierungsgesetz regelt

Das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) trat im September 2015 in Kraft und wurde 2018 novelliert. Es schafft einen Rahmen für Unternehmen, die Kapital direkt beim Publikum aufnehmen wollen, ohne den Aufwand eines vollständigen Kapitalmarktprospekts zu tragen.

Die Erleichterung ist nach Volumen gestaffelt:

Gesamtgegenwert des AngebotsPflicht des Emittenten
bis 250.000 Euroweder Prospekt noch Informationsblatt
über 250.000 bis unter 2 Millionen EuroInformationsblatt nach AltFG
ab 2 Millionen Eurovoller Kapitalmarktprospekt

Zusätzlich begrenzt das Gesetz das Finanzierungsvolumen pro Emittent auf 2 Millionen Euro innerhalb von zwölf Monaten. Ein Unternehmen kann sich also nicht beliebig oft in kleinen Tranchen am Prospekt vorbei finanzieren.

Die 5.000-Euro-Grenze und was sie über das Risiko sagt

Die für Anleger wichtigste Bestimmung betrifft die eigene Beteiligungshöhe. Ein Emittent darf von einer einzelnen Person je Emission innerhalb von zwölf Monaten höchstens 5.000 Euro entgegennehmen. Ausgenommen sind professionelle Anleger im Sinne des AIFMG und juristische Personen.

Diese Grenze ist kein bürokratisches Detail, sondern eine Risikoaussage des Gesetzgebers: Der Betrag ist bewusst so gewählt, dass ein Totalverlust für eine Privatperson verkraftbar bleibt. Wer über mehrere Projekte hinweg deutlich größere Summen in Beteiligungen steckt, verlässt die Logik, für die dieser Rahmen gebaut wurde.

Warum die meisten Angebote Nachrangdarlehen sind

In der Praxis werden über Crowdinvesting-Plattformen selten echte Gesellschaftsanteile vergeben, sondern überwiegend Nachrangdarlehen. Der Grund liegt in der Konstruktion: Ein Nachrangdarlehen ist einfacher abzuwickeln als die Aufnahme hunderter Gesellschafter ins Firmenbuch.

Für Anleger ändert das die Risikolage erheblich. Im Insolvenzfall werden nachrangige Forderungen erst nach allen übrigen Gläubigern bedient, praktisch bedeutet das meist Totalverlust. Auch steuerlich unterscheidet sich die Behandlung deutlich von der einer Beteiligung, wie im Beitrag zum Nachrangdarlehen ausgeführt: Der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent gilt dort nicht, stattdessen greift der persönliche Einkommensteuertarif.

Was zwei und zwanzig Prozent tatsächlich kosten

Bei Fondsstrukturen hat sich eine Gebührenkonvention etabliert, die als „two and twenty“ bekannt ist: rund 2 Prozent Managementvergütung pro Jahr auf das gezeichnete Kapital und 20 Prozent des Gewinns als Erfolgsbeteiligung, der Carried Interest.

Was das über eine typische Laufzeit ausmacht, zeigt eine Beispielrechnung mit 100.000 Euro und einer angenommenen Bruttorendite von 12 Prozent jährlich über zehn Jahre:

PositionBetrag
Wert vor Kosten nach 10 Jahren310.584,82 Euro
Managementvergütung (2 % über 10 Jahre)-20.000,00 Euro
Carried Interest (20 % des Gewinns)-42.116,96 Euro
Wert nach Kosten248.467,86 Euro

Aus 12 Prozent Bruttorendite werden damit 9,53 Prozent netto. Die Gebühren zehren 62.116,96 Euro auf, also 29,5 Prozent des erwirtschafteten Gewinns. Bei einem Dachfonds, der eine zweite Gebührenebene draufsetzt, fällt der Abstand noch größer aus.

Das ist kein Argument gegen die Anlageform, aber es erklärt, warum Private Equity erst bei deutlich überdurchschnittlicher Bruttorendite besser abschneidet als ein günstiger Aktienindexfonds. Die Renditeangaben in Verkaufsunterlagen beziehen sich häufig auf die Bruttowerte.

Die J-Kurve: warum es zuerst bergab geht

Wer die Wertentwicklung einer Beteiligung in den ersten Jahren betrachtet, sieht typischerweise ein Minus. Das ist kein Zeichen für ein schlechtes Investment, sondern strukturell angelegt und trägt in der Branche den Namen J-Kurve.

Der Grund folgt direkt aus der Gebührenrechnung. Die Managementvergütung fällt vom ersten Tag an auf das gezeichnete Kapital an, während die Portfoliounternehmen noch keine Wertsteigerung zeigen. Erst nach mehreren Jahren beginnen erfolgreiche Beteiligungen zu tragen, und erst mit den Exits am Ende der Laufzeit entsteht der eigentliche Ertrag. Die Kurve fällt also zunächst und dreht später nach oben, woraus sich die Form des Buchstabens ergibt.

Für Anleger hat das eine praktische Folge: Zwischenstände sagen wenig aus. Ein Fonds, der nach drei Jahren im Minus liegt, verhält sich normal. Umgekehrt ist ein früher ausgewiesener Buchgewinn kein belastbarer Hinweis, solange kein Unternehmen tatsächlich verkauft wurde, denn die Bewertung der Beteiligungen beruht bis dahin auf Schätzungen des Managements.

Kein Zweitmarkt, keine Notbremse

Bei börsennotierten Wertpapieren lässt sich eine Fehlentscheidung mit einem Verkauf korrigieren, wenn auch mit Verlust. Bei Beteiligungen an nicht börsennotierten Firmen fehlt diese Möglichkeit weitgehend.

Für Anteile an geschlossenen Fonds existiert allenfalls ein Zweitmarkt mit geringen Umsätzen, auf dem Abschläge auf den rechnerischen Wert üblich sind. Für Nachrangdarlehen aus Crowdinvesting-Projekten gibt es in aller Regel überhaupt keinen. Sie laufen bis zum vereinbarten Ende, und wenn das Projekt scheitert, endet die Beteiligung mit dem Insolvenzverfahren.

Diese Unverkäuflichkeit ist der eigentliche Preis der Anlageform, nicht das Ausfallrisiko einzelner Unternehmen. Ein Aktiendepot lässt sich bei einem Jobverlust oder einer unerwarteten Ausgabe auflösen, ein Beteiligungsportfolio nicht.

Woran sich ein seriöses Angebot erkennen lässt

Weil eine laufende Aufsicht fehlt, verlagert sich die Prüfung auf den Anleger. Vier Punkte lassen sich vor der Zeichnung ohne Fachkenntnisse klären.

Erstens die Mittelverwendung: Steht im Informationsblatt konkret, wofür das Geld eingesetzt wird, oder bleibt es bei Formulierungen wie Wachstum und Expansion? Zweitens die Eigenbeteiligung der Gründer: Wer selbst nennenswert investiert ist, trägt dasselbe Risiko. Drittens die Verzinsung im Verhältnis zum Risiko: Zweistellige Zinsversprechen sind kein Qualitätsmerkmal, sondern der Preis, den ein Unternehmen zahlen muss, weil es zu diesen Konditionen keinen Bankkredit bekommt. Viertens die bisherige Bilanz der Plattform: Wie viele der vermittelten Projekte wurden vollständig zurückgezahlt, und wie viele sind ausgefallen?

Diese Ausfallquote steht selten prominent auf der Startseite, ist aber die einzige Zahl, die etwas über die Auswahlqualität einer Plattform aussagt.

Für wen die Anlageform in Frage kommt

Beteiligungskapital eignet sich als kleine Beimischung für Anleger, die drei Bedingungen erfüllen: Sie können das eingesetzte Geld über zehn Jahre entbehren, sie verkraften einen vollständigen Ausfall der einzelnen Position, und sie haben ein Basisdepot aus liquiden Anlagen bereits aufgebaut.

Wer diese Bedingungen erfüllt, sollte vor der Zeichnung drei Dinge prüfen. Handelt es sich um eine echte Beteiligung oder um ein Nachrangdarlehen? Liegt ein Informationsblatt nach AltFG oder ein Prospekt vor, und was steht dort zur Mittelverwendung? Und wie sieht der geplante Ausstieg aus, also wann und über welchen Weg soll Geld zurückfließen?

Fehlt eine klare Antwort auf die dritte Frage, fehlt das Wesentliche. Eine Beteiligung ohne durchdachten Exit ist keine Anlage mit langer Laufzeit, sondern eine ohne absehbares Ende.

Als Größenordnung hat sich in der Vermögensberatung eine einfache Regel gehalten: Der Anteil illiquider Beteiligungen sollte den Betrag nicht übersteigen, dessen Verlust die eigene Lebensplanung nicht berührt. Für die meisten Haushalte liegt das deutlich unter zehn Prozent des Finanzvermögens. Die 5.000-Euro-Grenze des Alternativfinanzierungsgesetzes bewegt sich genau in dieser Logik, und wer sie durch Zeichnungen bei vielen verschiedenen Emittenten umgeht, hebelt den Schutz aus, den sie bieten soll.

Stand der Angaben: Schwellenwerte für Prospekt- und Informationspflicht, Volumensgrenze von 2 Millionen Euro je Emittent innerhalb von zwölf Monaten sowie die Anlegergrenze von 5.000 Euro nach dem Alternativfinanzierungsgesetz, in Kraft seit September 2015, novelliert 2018. Zuständigkeit für Verwaltungsübertretungen nach FMA und WKO. Kapitalertragsteuer nach BMF. Die Gebührenrechnung verwendet die branchenübliche Konvention von 2 Prozent Managementvergütung und 20 Prozent Erfolgsbeteiligung sowie eine angenommene Bruttorendite und ist keine Renditezusage.

Quellen