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Verbraucher & Alltag

Professionelle Angebotserstellung in Österreich: So überzeugen Sie Kunden

Ein Angebot ist kein unverbindlicher Vorschlag, sondern ein rechtlich bindender Antrag. Wer es abschickt, ist daran gebunden, und zwar so lange, bis die Frist des Paragrafen 862 ABGB abgelaufen ist. Wer diese Frist nicht selbst festlegt, überlässt die Entscheidung darüber dem Gesetz und im Streitfall dem Gericht.

Warum ein Angebot bindet

Nach Paragraf 862 ABGB muss ein Antrag innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. Nimmt der Empfänger innerhalb dieser Zeit an, kommt der Vertrag zustande, ohne dass es einer weiteren Zustimmung bedarf.

Fehlt eine Frist im Angebot, setzt das Gesetz eine ein. Sie besteht aus drei Zeiträumen: der üblichen Beförderungsdauer für das Angebot, der Zeit, die der Empfänger zur Prüfung und Beantwortung benötigt, und der zu erwartenden Dauer für die Rückübermittlung der Antwort.

Diese gesetzliche Frist ist unbestimmt, und genau darin liegt das Risiko. Was als angemessene Überlegungszeit gilt, hängt von der Komplexität des Geschäfts ab. Bei einem umfangreichen Bauvorhaben kann das mehrere Wochen bedeuten, in denen sich Material- oder Personalkosten ändern, ohne dass der Anbieter davon loskäme.

Die Bindungsfrist selbst setzen

Daraus folgt die wichtigste Gestaltungsregel: Schreiben Sie die Frist ins Angebot. Ein Satz genügt, etwa dass das Angebot bis zu einem konkreten Datum gilt. Damit ist die Rechtslage eindeutig, und nach Ablauf sind Sie frei.

Ein häufiger Irrtum betrifft den Zusatz „freibleibend“. Er nimmt dem Angebot die Bindungswirkung, macht es aber zugleich zu einer bloßen Einladung, ein Angebot zu legen. Der Kunde, der zusagt, gibt dann seinerseits den Antrag ab, und der Vertrag kommt erst zustande, wenn Sie diesen annehmen. Das schafft Flexibilität und kostet Verbindlichkeit, was bei preissensiblen Kunden ein Nachteil sein kann.

Bei schwankenden Einkaufspreisen ist eine kurze Frist die sauberere Lösung als ein freibleibendes Angebot: Sie bleibt verbindlich und begrenzt trotzdem das Risiko. Zwei bis vier Wochen sind in den meisten Branchen üblich und für den Kunden nachvollziehbar, ohne dass er sich gedrängt fühlt.

Was in ein tragfähiges Angebot gehört

Inhaltlich entscheidet die Genauigkeit der Leistungsbeschreibung darüber, ob es später Streit gibt. Aufgeführt gehören der Leistungsumfang mit klarer Abgrenzung, was nicht enthalten ist, der Preis mit Angabe, ob netto oder brutto, die Zahlungsbedingungen, der Leistungszeitraum und die Gültigkeitsdauer.

Ebenso gehört die Frage der Gewährleistung geklärt. Sie besteht gesetzlich auch ohne Erwähnung im Angebot, bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen drei Jahre ab Übergabe. Ein Hinweis darauf schafft Vertrauen und verhindert die verbreitete Verwechslung mit einer freiwilligen Garantie, die darüber hinausgehen kann, aber nicht muss.

Die Abgrenzung nach unten wird dabei regelmäßig unterschätzt. Ein Angebot, das nur beschreibt, was geleistet wird, lässt offen, was der Kunde zusätzlich erwartet. Ein ausdrücklicher Absatz über nicht enthaltene Leistungen, etwa Entsorgung, Anfahrt oder Nacharbeiten, verhindert die typische Auseinandersetzung nach Abschluss.

Netto oder brutto: eine Frage der Kundengruppe

Bei der Preisangabe hängt die richtige Darstellung davon ab, an wen sich das Angebot richtet. Gegenüber Unternehmen ist die Nettoangabe üblich, weil diese die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können und die Belastung damit nur ein Durchlaufposten ist. Welche Formulare dafür beim Finanzamt zu erledigen sind, steht im Beitrag zu den Finanzamt-Formularen.

Gegenüber Verbrauchern ist der Bruttopreis maßgeblich, denn für sie ist die Umsatzsteuer echter Kostenbestandteil. Ein Angebot, das gegenüber Privatkunden nur Nettopreise nennt, führt zu einer Überraschung von 20 Prozent bei der Rechnung und ist ein häufiger Grund für Beschwerden.

Wer als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer verrechnet, muss darauf hinweisen. Der Hinweis auf die Steuerbefreiung gehört sowohl ins Angebot als auch auf die Rechnung. Wie die Grenze von 55.000 Euro funktioniert, steht im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

Die elf Pflichtangaben auf der Rechnung

Aus dem angenommenen Angebot wird eine Rechnung, und dort schreibt Paragraf 11 UStG vor, was enthalten sein muss. Fehlt eine Angabe, kann dem Kunden der Vorsteuerabzug versagt werden, was regelmäßig zu Rückfragen und verzögerter Zahlung führt.

Pflichtangabe nach Paragraf 11 UStG
Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
Name und Anschrift des Empfängers
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung
Tag oder Zeitraum der Leistung
Entgelt für die Leistung
anzuwendender Steuersatz
auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
Ausstellungsdatum
fortlaufende Rechnungsnummer
UID-Nummer des ausstellenden Unternehmens
UID-Nummer des Empfängers bei Rechnungen über 10.000 Euro

Die letzte Zeile ist die am häufigsten übersehene. Ab einem Rechnungsbetrag von 10.000 Euro muss auch die UID-Nummer des Empfängers angeführt werden. Wer diese erst bei der Rechnungslegung erfragt, verliert Zeit; sie gehört bereits bei der Auftragsbestätigung eingeholt.

Zahlungsziel und was bei Verzug gilt

Das Zahlungsziel gehört ins Angebot, nicht erst auf die Rechnung. Fehlt eine Vereinbarung, greifen die gesetzlichen Regeln, und die sind für Unternehmer deutlich schärfer, als viele annehmen.

Bei Geschäften zwischen Unternehmen beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz nach Paragraf 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Maßgeblich ist jeweils der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt. Bei Verbrauchergeschäften liegt der gesetzliche Zinssatz dagegen bei 4 Prozent.

Was dieser Unterschied ausmacht, zeigt eine Rechnung über 10.000 Euro bei 60 Tagen Verzug und einem angenommenen Basiszinssatz von 3 Prozent:

FallZinssatzVerzugszinsen für 60 Tage
Geschäft zwischen Unternehmen12,2 %200,55 Euro
Geschäft mit Verbraucher4,0 %65,75 Euro

Der Anspruch besteht kraft Gesetzes, es braucht dafür keine Vereinbarung im Angebot und keinen gesonderten Hinweis auf der Rechnung. Wer ihn nicht geltend macht, verzichtet auf Geld, das ihm zusteht. Bei Geschäften zwischen Unternehmen kommt zusätzlich ein pauschaler Betrag für Betreibungskosten in Betracht.

Kostenvoranschlag oder Angebot: ein wichtiger Unterschied

Beide Begriffe werden im Alltag vermischt, rechtlich bedeuten sie Verschiedenes. Ein Angebot nennt einen Preis, der bei Annahme gilt. Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung der voraussichtlichen Kosten.

Entscheidend ist die Frage der Verbindlichkeit. Wird ein Kostenvoranschlag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder ohne Vorbehalt erstellt, haftet der Unternehmer für seine Richtigkeit; nennenswerte Überschreitungen gehen dann zu seinen Lasten. Steht dagegen dabei, dass die Angabe unverbindlich ist, sind Überschreitungen zulässig, müssen dem Kunden aber unverzüglich angezeigt werden, sobald sie sich abzeichnen.

Diese Anzeige ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Auseinandersetzungen entstehen. Wer erst mit der Schlussrechnung eröffnet, dass es teurer wurde, steht schlechter da als jemand, der beim ersten Anzeichen anruft, auch wenn die Mehrkosten sachlich berechtigt sind.

Für Privatkunden gilt zudem: Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel entgeltlich nur dann, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Wer für die Erstellung etwas verlangen will, muss das vorher sagen.

Anzahlungen und Teilrechnungen absichern

Bei längeren Projekten schützt eine Zahlungsstaffel vor dem Ausfallrisiko. Üblich ist eine Aufteilung in eine Anzahlung bei Auftragserteilung, eine oder mehrere Teilrechnungen nach Baufortschritt und eine Schlussrechnung nach Abnahme.

Wichtig ist, diese Staffel bereits im Angebot zu nennen und nicht erst nachzuverhandeln. Ein Kunde, der die Zahlungsbedingungen mit der Auftragserteilung akzeptiert hat, diskutiert sie später selten; wer sie nachträglich einführt, verhandelt aus der schwächeren Position, weil die Leistung bereits begonnen hat.

Bei Verbrauchergeschäften ist zusätzlich zu beachten, dass überhöhte Anzahlungen problematisch sein können. Eine Anzahlung soll die bereits angefallenen Kosten decken, nicht die gesamte Gegenleistung vorwegnehmen.

Das Rücktrittsrecht bei Verbrauchern

Wird ein Vertrag im Fernabsatz geschlossen, also etwa per E-Mail oder Telefon, oder außerhalb der Geschäftsräume, etwa beim Kunden zu Hause, steht Verbrauchern in vielen Fällen ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen zu.

Für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe hat das eine praktische Konsequenz: Beginnt die Leistung innerhalb der Rücktrittsfrist und tritt der Kunde danach zurück, stellt sich die Frage nach dem Ersatz für bereits Geleistetes. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Kunde vorher ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde und ausdrücklich verlangt hat, dass vor Fristablauf begonnen wird.

Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, kann die gesamte Arbeit unbezahlt bleiben. Die Belehrung gehört deshalb bei jedem Vertrag mit Privatkunden außerhalb der Geschäftsräume zum Angebotspaket dazu, nicht in eine später nachgereichte Unterlage.

Was ein Angebot tatsächlich überzeugend macht

Rechtssicherheit ist die Voraussetzung, nicht der Grund für einen Zuschlag. Den geben in der Praxis drei andere Punkte.

Erstens die Verständlichkeit: Ein Angebot, das der Kunde ohne Rückfrage versteht, wird schneller entschieden. Fachbegriffe ohne Erklärung verzögern die Entscheidung und wirken bei Privatkunden abweisend.

Zweitens die Vergleichbarkeit: Wer seine Leistung in nachvollziehbare Positionen gliedert statt in eine Pauschalsumme, macht es dem Kunden leichter, das Angebot gegen ein billigeres zu halten und den Unterschied zu erkennen. Eine einzige Zahl lädt dazu ein, ausschließlich diese zu vergleichen, und dabei verliert regelmäßig der bessere Anbieter.

Drittens die Reaktionszeit. Bei gleichwertigen Angeboten entscheidet häufig, wer zuerst geliefert hat, weil das als Hinweis auf die spätere Zuverlässigkeit gelesen wird.

Ein vierter Punkt betrifft die Nachverfolgung. Ein Angebot mit gesetzter Frist bietet einen sachlichen Anlass, sich vor deren Ablauf noch einmal zu melden, ohne aufdringlich zu wirken. Wer diese Gelegenheit nicht nutzt, erfährt oft nie, warum ein Auftrag nicht zustande kam, und verliert damit die einzige belastbare Rückmeldung über die eigenen Preise.

Wie sich der kalkulierte Preis nach Steuern und Sozialversicherung tatsächlich auswirkt, hängt schließlich von der Rechtsform und der Gewinnermittlung ab. Die Grundlagen dazu stehen im Beitrag zur Firmengründung beim Finanzamt.

Stand der Angaben: Bindungswirkung und Annahmefrist nach Paragraf 862 ABGB. Pflichtangaben auf Rechnungen einschließlich der UID-Nummer des Empfängers ab 10.000 Euro nach Paragraf 11 UStG 1994 und Unternehmensserviceportal. Gesetzlicher Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Geschäften zwischen Unternehmen nach Paragraf 456 UGB, Verbraucherzinssatz von 4 Prozent nach ABGB. Die Zinsberechnung verwendet einen angenommenen Basiszinssatz zur Veranschaulichung; maßgeblich ist der am ersten Kalendertag des jeweiligen Halbjahres geltende Wert.

Quellen