Eine Firmengründung oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats gemeldet werden. Als zuständig gilt das Finanzamt jenes Bezirkes, in dem der Firmenstandort liegt. Die Meldung bedarf keiner schriftlichen Form, obwohl sie aus Gründen der Nachweisbarkeit empfohlen wird. Im Grunde kann die Meldung per Telefon erfolgen. Es folgt die Zusendung eines Fragebogens, der ausgefüllt retourniert werden muss.
Eröffnung des Abgabenkontos für Gründer
Vom Finanzamt erhalten Sie sodann eine Steuernummer zugewiesen. In jedem Schriftverkehr oder bei jeder Zahlung an das Finanzamt muss die Steuernummer angegeben werden. Mit Name und Steuernummer eröffnet die Behörde nun Ihr persönliches Abgabenkonto, auf das alle Zahlungen, Gutschriften oder Belastungen verbucht werden. Die Führung des Abgabenkontos durch das Finanzamt gleicht der eines Bankkontos. Die Buchungsmitteilungen werden Ihnen spesenfrei zugesandt. Sollten Gutschriften verbucht werden, können die Beträge zur Abdeckung einer nächsten Zahlung verwendet oder deren Auszahlung beantragt werden.
Die österreichischen Finanzämter bieten auch einen Online-Zugang an, wobei die Zugangsberechtigung beantragt werden muss. Über Finanz-Online kann nicht nur das Konto eingesehen, sondern können auch alle Formulare, selbst die Einkommenssteuererklärung, elektronisch übermittelt werden. Da eine Verpflichtung besteht, die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen online zu tätigen, ist es naheliegend, auch alle anderen Vorteile von Finanz-Online zu nutzen. Das Finanzamt fordert auch ein Unterschriftenprobeblatt all jener Personen, die der Behörde gegenüber zeichnungsberechtigt sind.
Steuervorauszahlungen für Jungunternehmer
In dem Fragebogen, den Sie nach der Meldung erhalten, wird auch um Ihre Einschätzung betreffend Umsatz und Gewinn des laufenden und des folgenden Jahres gefragt. Aufgrund Ihrer Einschätzung wird die Einkommensteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlung berechnet. Bei der Einschätzung empfiehlt sich eine Beratung beim Gründungs- oder Steuerberater. Wird der Betrag zu nieder angesetzt, kommt nämlich im zweiten oder spätestens dritten Jahr das böse Erwachen. Nicht nur eine Steuernachzahlung wird eingefordert, sondern auch die Vorauszahlungen werden vom Finanzamt angepasst und erhöht. Zu nieder angesetzte Umsatz- und Gewinneinschätzungen können eine große wirtschaftliche Gefahr darstellen, denn mit der Erhöhung der Steuervorauszahlung geht auch eine Erhöhung des Sozialversicherungsbeitrags einher.
Wird der Betrag zu hoch geschätzt, kommt es hingegen zu keinem Schaden, denn die zu viel bezahlte Steuer wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Ein bewährter Gründungsberatertipp besteht darin, sich im ersten Jahr die Hälfte des Gewinns für alle Eventualitäten zur Seite zu liegen. Und es lohnt sich, denn stellt eine Steuernachzahlung kein Problem dar, können Sie sich auch über einen höheren Umsatz und Gewinn ohne Sorgen freuen. Mit dem Fragebogen können Sie auch sogleich die UID-Nummer beantragen, außer Ihre Umsatzeinschätzung liegt unter 30.000 Euro. Die UID-Nummer ist notwendig, wenn Sie steuerpflichtige Leistungen für andere Selbständige oder Unternehmer erbringen. In allen Fragen können Sie sich jedoch an die Mitarbeiter des Finanzamtes wenden, denn sie stehen in allen finanztechnischen Fragen beratend zur Seite.
Mehr Informationen für Gründer zum Thema Finanzamt:
https://www.gruenderservice.at
https://www.go-gruendercenter.net/
https://www.selbststaendig-machen.at/
https://www.wko.at/Content.Node/pongau/Der_Weg_in_die_Selbststaendigkeit.html