Seit 1. August 2008 gibt es in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Wer 200.000 Euro Bargeld erbt oder zu Lebzeiten geschenkt bekommt, zahlt darauf keinen einzigen Cent an Steuer, ganz gleich, ob Kind, Nichte oder ein völlig fremder Mensch. Zwei Dinge bleiben trotzdem bestehen: eine eigene Steuer bei Immobilien und eine Meldepflicht, deren Nichtbeachtung bis zu 10 Prozent des Werts kosten kann.
Warum die Steuer abgeschafft wurde
Der Verfassungsgerichtshof hob die damalige Erbschafts- und Schenkungssteuer wegen veralteter Einheitswerte als verfassungswidrig auf. Statt eine reparierte Neuregelung zu beschließen, ließ der Gesetzgeber die Steuer ersatzlos auslaufen (Brandauer Rechtsanwälte).
Seither zählt Österreich zu den wenigen EU-Ländern ohne eine solche Steuer. Diskussionen über eine Wiedereinführung gibt es politisch immer wieder, verbindlich geplant ist derzeit nichts. Wer größere Vermögensübertragungen plant, sollte diese politische Unsicherheit trotzdem im Blick behalten, weil eine Neuregelung typischerweise mit Übergangsfristen käme, die frühzeitiges Handeln begünstigen würden.
Was trotzdem anfällt: die Grunderwerbsteuer
Bargeld, Wertpapiere und bewegliches Vermögen wandern also steuerfrei über. Anders bei Immobilien: Wer ein Grundstück oder eine Wohnung erbt oder geschenkt bekommt, zahlt Grunderwerbsteuer, gestaffelt nach dem Grundstückswert:
| Grundstückswert | Steuersatz |
|---|---|
| bis 250.000 Euro | 0,5 Prozent |
| 250.001 bis 400.000 Euro | 2,0 Prozent |
| ab 400.001 Euro | 3,5 Prozent |
Bemessungsgrundlage ist nicht der tatsächliche Verkehrswert, sondern der nach einem standardisierten Verfahren ermittelte Grundstückswert oder ein Gutachten. Dazu kommt die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 Prozent derselben Bemessungsgrundlage, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen den beteiligten Personen.
Was das konkret kostet
| Grundstückswert | Grunderwerbsteuer | Grundbucheintragung 1,1 % | gesamt |
|---|---|---|---|
| 250.000 Euro | 1.250,00 Euro | 2.750,00 Euro | 4.000,00 Euro |
| 400.000 Euro | 4.250,00 Euro | 4.400,00 Euro | 8.650,00 Euro |
| 600.000 Euro | 11.250,00 Euro | 6.600,00 Euro | 17.850,00 Euro |
Bei einer geerbten Wohnung im Wert von 400.000 Euro werden also 8.650 Euro fällig, unabhängig davon, wie nah der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt war. Dazu kommen in der Praxis noch Gerichtsgebühren für das Verlassenschaftsverfahren und Notarkosten als Gerichtskommissär; insgesamt können sich die Kosten bei Immobilien auf 5 bis 10 Prozent des Liegenschaftswerts summieren.
Wer die geerbte Immobilie später verkauft, zahlt zusätzlich Immobilienertragsteuer von 30 Prozent auf den Wertzuwachs seit der letzten entgeltlichen Anschaffung; wie diese berechnet wird, steht im Beitrag zur Immobilienertragsteuer.
Die Meldepflicht für Schenkungen
Als Ausgleich für die fehlende Schenkungssteuer wurde eine Anzeigepflicht eingeführt, geregelt in § 121a BAO. Sie betrifft Bargeld, Kapitalforderungen, Unternehmensanteile, bewegliches Vermögen und immaterielle Vermögenswerte, sofern eine der beteiligten Personen einen inländischen Wohnsitz oder Firmensitz hat.
Zwei Freigrenzen entscheiden, ob überhaupt gemeldet werden muss:
| Beziehung zum Schenkenden | Freigrenze | Zeitraum |
|---|---|---|
| Angehörige | 50.000 Euro | innerhalb eines Jahres |
| Nicht-Angehörige | 15.000 Euro | innerhalb von fünf Jahren |
Der Angehörigenbegriff nach § 25 BAO ist weit gefasst und reicht über Eltern, Ehepartner und Kinder hinaus: Großeltern, Enkel, Geschwister, Onkel und Tanten, Stiefkinder, Schwiegereltern und Lebensgefährten, auch gleichgeschlechtliche, zählen ebenfalls dazu.
Wird die jeweilige Grenze überschritten, muss die gesamte Zuwendung gemeldet werden, nicht nur der übersteigende Betrag. Ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro und der übliche Hausrat.
Die Frist und was bei Versäumnis passiert
Die Meldung ist binnen drei Monaten nach der Zuwendung elektronisch über FinanzOnline zu erstatten. Wird sie vorsätzlich unterlassen, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10 Prozent des gemeinen Werts der Zuwendung geahndet werden kann (WKO).
Bei einer nicht gemeldeten Schenkung von 80.000 Euro unter Nicht-Angehörigen sind das im schlechtesten Fall bis zu 8.000 Euro Strafe, für eine Zuwendung, die selbst steuerfrei gewesen wäre. Die Strafe trifft also nicht die Schenkung an sich, sondern ausschließlich das Verschweigen.
Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der ursprünglichen Drei-Monats-Frist möglich. Danach ist eine Nachmeldung zwar noch sinnvoll, verhindert die Strafe aber nicht mehr zuverlässig. Die Beweislast, dass eine Zuwendung überhaupt eine Schenkung war und keine sonstige, möglicherweise steuerpflichtige Vermögensverschiebung, liegt in einem solchen Fall zusätzlich beim Empfänger.
Wann eine Schenkung überhaupt gültig ist
Neben der Steuer stellt sich bei größeren Schenkungen eine zivilrechtliche Formfrage. Wird die Sache tatsächlich übergeben, etwa ein Geldbetrag überwiesen oder ein Fahrzeug übereignet, ist die Schenkung formfrei gültig. Anders bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe, etwa einem bloßen Versprechen, künftig eine Wohnung zu überschreiben: Dafür ist zwingend ein Notariatsakt erforderlich, sonst ist die bloße Zusage rechtlich nicht einklagbar (Jusline zu § 943 ABGB).
Praktisch betrifft das vor allem Schenkungen auf den Todesfall oder Zusagen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden sollen. Wer sicherstellen will, dass eine Schenkung auch durchsetzbar ist, sollte bei allem, was nicht sofort übergeben wird, den Weg über den Notar wählen.
Was Schenkungen für den Pflichtteil bedeuten
Eine Schenkung zu Lebzeiten kann später den Pflichtteil anderer Angehöriger schmälern oder erhöhen, und hier macht das Gesetz einen Unterschied, der oft übersehen wird. Schenkungen an Personen, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, etwa die eigenen Kinder, werden bei der Berechnung ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt, egal wie lange sie zurückliegen.
Schenkungen an Personen außerhalb dieses Kreises, etwa an einen Lebensgefährten oder eine gemeinnützige Organisation, zählen dagegen nur, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind (Brandauer Rechtsanwälte). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Liegt die Schenkung länger zurück, bleibt sie für den Pflichtteil unberücksichtigt, selbst wenn sie erheblich war.
Der daraus entstehende Ergänzungsanspruch verjährt drei Jahre nach der Einantwortung, also dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens. Wie sich Pflichtteile und Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern sonst berechnen, ist im Beitrag zu Alimenten und Unterhalt beschrieben.
Warum die Meldung trotzdem sinnvoll ist
Wer eine größere Schenkung nie gemeldet hat, gerät spätestens in Beweisnot, wenn das Finanzamt Jahre später Fragen zur Herkunft eines Vermögenswerts stellt, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines Erbschaftsstreits. Ohne dokumentierte Meldung liegt die Beweislast, dass es sich tatsächlich um eine Schenkung und nicht um verschwiegenes Einkommen handelte, beim Steuerpflichtigen.
Die Meldung selbst kostet keine Steuer, nur Zeit für das Formular. Sie schafft aber einen amtlichen Nachweis, der bei jeder späteren Nachfrage Klarheit schafft.
Warum Deutschland hier ein völlig anderes System hat
Der Unterschied zu Deutschland ist der größte im gesamten deutschsprachigen Steuerrecht. Deutschland kennt weiterhin Erbschafts- und Schenkungssteuer, mit persönlichen Freibeträgen von 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro je Kind. Erst der übersteigende Betrag wird besteuert, gestaffelt nach Steuerklasse und Höhe zwischen 7 und 30 Prozent in der günstigsten Steuerklasse I (Raisin, Stand 2026).
Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar: Erbt ein Kind in Deutschland 600.000 Euro Bargeld, bleiben nach Abzug des 400.000-Euro-Freibetrags 200.000 Euro steuerpflichtig. Bei den Sätzen der Steuerklasse I, gestaffelt bis 7, 11 und 15 Prozent, ergibt das rund 19.000 Euro Steuer. In Österreich fällt auf denselben Betrag keine Erbschaftssteuer an, unabhängig von der Höhe.
Bei Schenkungen kommt in Deutschland ein weiterer Unterschied dazu: Dieselben Freibeträge lassen sich dort alle zehn Jahre erneut ausschöpfen, was gezielte Vermögensübertragungen zu Lebzeiten begünstigt. In Österreich braucht es diese Planung nicht, weil ohnehin keine Schenkungssteuer anfällt, dafür aber die beschriebene Meldepflicht.
Gemischte Schenkung: der Sonderfall bei Immobilien
Häufig wird eine Immobilie nicht zur Gänze verschenkt, sondern gegen eine Gegenleistung übergeben, die unter dem tatsächlichen Wert liegt, etwa gegen ein Wohnrecht oder eine Ausgleichszahlung an Geschwister. Für die Grunderwerbsteuer gilt dabei eine klare Grenze: Beträgt die Gegenleistung nicht mehr als 30 Prozent des Grundstückswerts, gilt der gesamte Vorgang als unentgeltlich, und es kommt der volle Stufentarif zur Anwendung. Liegt sie bei mindestens 70 Prozent, gilt der Erwerb als entgeltlich, mit einem einheitlichen Satz von 3,5 Prozent. Dazwischen wird der Vorgang anteilig in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerlegt (Brandauer Rechtsanwälte).
Wer später die Immobilienertragsteuer auf denselben Vorgang prüft, findet dort andere Grenzen: 25 Prozent Gegenleistung gilt dort als unentgeltlich, 75 Prozent als entgeltlich. Beide Steuern verwenden also unterschiedliche Schwellen für dieselbe Übergabe, was bei der Vertragsgestaltung leicht übersehen wird. Eine Gegenleistung, die für die Grunderwerbsteuer noch als unentgeltlich gilt, kann für die Immobilienertragsteuer bereits teilentgeltlich sein.
Was das für die eigene Nachlassplanung bedeutet
Wer in Österreich Vermögen überträgt, muss steuerlich vor allem zwei Dinge im Blick behalten: ob Immobilien Teil der Übertragung sind, weil dort die Grunderwerbsteuer greift, und ob die Meldegrenzen überschritten werden. Bei reinem Barvermögen unter diesen Grenzen ist keine der beiden Hürden relevant, und es bleibt bei der grundsätzlichen Steuerfreiheit ohne jede weitere Formalität.
Wer Vermögen an mehrere Kinder verteilen will, kann die jährliche Freigrenze von 50.000 Euro je Kind und Jahr nutzen, um über mehrere Jahre verteilt größere Summen meldefrei zu übertragen. Wer diese Grenze in einem einzelnen Jahr überschreitet, verliert dadurch nicht die Steuerfreiheit, muss die Zuwendung aber melden.
Bei Ehepartnern gilt dieselbe Freigrenze von 50.000 Euro im Jahr, weil sie als Angehörige im Sinn des § 25 BAO zählen. Wer größere Vermögensteile zwischen den Partnern verschiebt, etwa zur gleichmäßigeren Verteilung vor einem Pensionsantritt, sollte die Meldung ebenso einplanen wie bei einer Übertragung an die Kinder.
Wie sich eine geerbte oder geschenkte Wohnung anschließend als Kapitalanlage einordnet, etwa im Vergleich zu anderen Anlageformen, behandelt der Überblick zur Geldanlage.
Stand der Angaben: Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer seit 1. August 2008. Grunderwerbsteuer-Stufentarif und Grundbucheintragungsgebühr nach Brandauer Rechtsanwälte, Stand 2026. Meldepflicht, Freigrenzen und Strafen nach § 121a BAO und WKO, Stand 2026. Deutsche Freibeträge und Steuersätze nach Raisin, Stand 2026. Die Rechenbeispiele sind eigene Berechnungen auf Basis dieser Werte.