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Steuern

Lohnsteuerausgleich: Fünf Jahre rückwirkend möglich

Wer bei 40.000 Euro Jahreseinkommen 1.000 Euro Werbungskosten geltend macht, bekommt 400 Euro davon zurück, nicht 1.000. Über fünf Jahre rückwirkend gerechnet sind das bei gleichbleibenden Ausgaben 2.000 Euro, die viele einfach liegen lassen: weil sie den Antrag nie stellen, weil sie nach einer automatischen Gutschrift glauben, die Sache sei erledigt, oder weil sie den Unterschied zwischen einem Freibetrag und einem Absetzbetrag nicht kennen. Der Lohnsteuerausgleich, amtlich Arbeitnehmerveranlagung, holt zu viel bezahlte Lohnsteuer zurück, freiwillig oder verpflichtend, und rückwirkend bis zu fünf Jahre.

Lohnsteuerausgleich oder Arbeitnehmerveranlagung: zwei Namen für dieselbe Sache

Umgangssprachlich sagen die meisten Menschen in Österreich Lohnsteuerausgleich, so hieß das Verfahren vor Jahrzehnten. Amtlich und auf allen Formularen des Finanzamts heißt es seit Langem Arbeitnehmerveranlagung. Beide Begriffe meinen dasselbe: die nachträgliche Berechnung der Jahressteuer für nichtselbständige Einkünfte, mit dem Ziel, zu viel abgezogene Lohnsteuer zurückzuerstatten. Die Berechnung erfolgt über das Formular L1 und läuft über FinanzOnline oder in Papierform beim Finanzamt (BMF, Arbeitnehmerveranlagung im Überblick). Wer online nach dem Thema sucht, sollte deshalb beide Begriffe im Kopf behalten: Die Formulare und amtlichen Seiten sprechen fast ausschließlich von der Arbeitnehmerveranlagung, während im Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen weiterhin vom Lohnsteuerausgleich die Rede ist.

Fünf Jahre rückwirkend, auch nach einer automatischen Gutschrift

Die freiwillige Antragsveranlagung lässt sich jederzeit einreichen, rückwirkend bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem jeweiligen Veranlagungsjahr. Für das Jahr 2021 läuft die Frist damit Ende 2026 ab, für 2025 erst Ende 2030. Wer glaubt, in einem der vergangenen fünf Jahre zu viel Lohnsteuer bezahlt zu haben, kann das jetzt noch nachholen, ohne dass ein Verschulden oder eine Fristversäumnis dagegenspricht.

Der wichtigste Punkt dabei betrifft ausgerechnet jene, die glauben, bereits alles erledigt zu haben. Wer eine automatische Gutschrift durch die antragslose Veranlagung bekommen hat, kann trotzdem noch bis zu fünf Jahre lang eine eigene Erklärung nachreichen und damit mehr herausholen. Die automatische Auszahlung ist kein Schlussstrich, sondern nur die Variante, die ohne Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen auskommt. Wer solche Posten hat, lässt mit der automatischen Gutschrift regelmäßig Geld liegen, ohne es zu merken.

Die antragslose Veranlagung: wann sie kommt und was sie übersieht

Seit 2017 führt das Finanzamt die Veranlagung in bestimmten Fällen von sich aus durch, ohne dass ein Antrag nötig ist. Voraussetzung sind vier Bedingungen gleichzeitig: Bis 30. Juni des Folgejahres wurde keine eigene Erklärung eingereicht, es lagen ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor, die Veranlagung ergibt eine Gutschrift von mindestens fünf Euro, und aus der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass noch Werbungskosten, nicht automatisch übermittelte Sonderausgaben oder antragsgebundene Absetzbeträge zu erwarten sind (BMF, Antragslose Arbeitnehmerveranlagung). Die Durchführung erfolgt in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres, die Auszahlung rund fünf bis sechs Wochen nach dem Informationsschreiben.

Ist nach Ablauf von zwei Jahren noch keine Veranlagung erfolgt, holt das Finanzamt sie im Fall einer Gutschrift automatisch nach. Der vierte Punkt der Liste ist zugleich die größte Schwäche des Verfahrens: Es berücksichtigt nur, was dem Finanzamt ohnehin vorliegt, also die Lohnzettel des Arbeitgebers und automatisch übermittelte Sonderausgaben. Wer Werbungskosten hat, etwa für Fortbildung oder Arbeitsmittel, fällt aus der antragslosen Veranlagung heraus und bekommt gerade deshalb nichts automatisch, obwohl ihm oft mehr zustünde als der ohnehin errechneten Gutschrift. Wer die automatische Veranlagung nicht will, kann sie durch eine eigene Erklärung innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungsjahres widerrufen und Werbungskosten sowie außergewöhnliche Belastungen nachträglich geltend machen.

Wann Sie zur Abgabe verpflichtet sind

Neben der freiwilligen gibt es die Pflichtveranlagung. Sie greift, wenn das Jahreseinkommen eine bestimmte Grenze übersteigt und zusätzlich mindestens einer dieser Fälle vorliegt: andere Einkünfte über 730 Euro, mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge im selben Kalenderjahr, ein zu Unrecht berücksichtigter Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug, ein Immobilienverkauf ohne ordnungsgemäße Versteuerung, ausländische Pensionen oder grenzüberschreitende Beschäftigung, ein zu Unrecht berücksichtigter Familienbonus Plus, oder eine nicht gemeldete Änderung bei der Pendlerpauschale. Die Einkommensgrenze dafür liegt 2026 bei 14.769 Euro, 2025 waren es 14.517 Euro (BMF, Arbeitnehmerveranlagung im Überblick). Wer keinen dieser Zusatzfälle erfüllt, bleibt auch bei höherem Einkommen von der Pflicht verschont.

Wann eine Pflichtveranlagung überhaupt vorgeschrieben ist, zählt Paragraf 41 EStG auf. Die Frist dafür endet am 30. April des Folgejahres, bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline am 30. Juni. Wer diese Fristen ohne triftigen Grund verstreichen lässt, riskiert einen Verspätungszuschlag. Anders als bei der freiwilligen Antragsveranlagung gibt es hier keinen fünfjährigen Spielraum: Die Pflicht besteht für das jeweilige Jahr und sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden, selbst wenn das Finanzamt Nachfristen im Einzelfall gewährt.

Werbungskosten: was sich absetzen lässt

Jedem aktiven Arbeitnehmer und jeder aktiven Arbeitnehmerin steht automatisch ein Werbungskostenpauschale von 132 Euro im Jahr zu, das bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt ist. Zusätzliche Werbungskosten wirken sich nur aus, wenn sie in Summe über diese 132 Euro hinausgehen (BMF, Werbungskosten im Überblick). Zu den häufigsten Posten zählen:

  • Fahrtkosten und Pendlerpauschale, wenn sie nicht schon beim Arbeitgeber berücksichtigt wurden

  • Arbeitsmittel wie Computer, Fachliteratur oder Werkzeug, im Ausmaß der beruflichen Nutzung

  • Aus, Fort und Umschulungskosten mit beruflichem Bezug, samt Fahrt und Kursgebühren

  • Arbeitskleidung, wenn sie eindeutig als Berufskleidung erkennbar ist

  • Ein beruflich genutztes Arbeitszimmer unter engen Voraussetzungen

  • Reisekosten, die der Arbeitgeber nicht ersetzt hat

Wer im Homeoffice arbeitet, dem amtlichen Sprachgebrauch nach in Telearbeit, kann zusätzlich das Telearbeitspauschale geltend machen: 3 Euro pro Telearbeitstag, höchstens 100 Tage im Jahr, macht bis zu 300 Euro. Diese Pauschale wird auf das Werbungskostenpauschale von 132 Euro nicht angerechnet, sie kommt also zusätzlich dazu (WKO, Steuerliche Regelungen zur Telearbeit). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Telearbeitstage im Lohnzettel meldet, was in der Praxis automatisch geschieht, sobald Homeoffice-Tage vereinbart und dokumentiert sind.

Belege müssen der Erklärung nicht beigelegt werden, sind aber sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Wer regelmäßig Fortbildungen besucht oder Arbeitsmittel kauft, sollte Rechnungen deshalb konsequent sammeln, auch wenn sie im laufenden Jahr nicht sofort gebraucht werden.

Warum 1.000 Euro Werbungskosten nicht 1.000 Euro bringen

Der zentrale Denkfehler beim Thema betrifft den Unterschied zwischen einem Freibetrag und einem Absetzbetrag. Werbungskosten sind ein Freibetrag: Sie mindern das zu versteuernde Einkommen und wirken deshalb nur in Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes. Ein Absetzbetrag wie der Familienbonus Plus mindert dagegen die Steuer direkt und wirkt immer mit seinem vollen Betrag. Wer beide Formen gleich behandelt, verschätzt sich um den Faktor zwei bis fünf.

Bei 40.000 Euro Jahreseinkommen liegt der Grenzsteuersatz 2026 bei 40 Prozent, die Tarifsteuer bei 7.447 Euro (Details zur Berechnung im Beitrag zur Lohnsteuertabelle). Mit 1.000 Euro Werbungskosten sinkt das zu versteuernde Einkommen auf 39.000 Euro:

ohne Werbungskostenmit 1.000 Euro Werbungskosten
zu versteuerndes Einkommen40.000 Euro39.000 Euro
Steuer nach Tarif7.447 Euro7.047 Euro
**Rückerstattung****400 Euro**

Die 1.000 Euro Werbungskosten bringen also 400 Euro zurück, nicht 1.000, weil nur der letzte, mit 40 Prozent besteuerte Teil des Einkommens betroffen ist. Fünf Jahre rückwirkend und bei gleichbleibenden Ausgaben ergibt das die eingangs genannten 2.000 Euro. Der Familienbonus Plus mit bis zu 2.000 Euro pro Kind bis 18 Jahre funktioniert umgekehrt: Er zieht sich in voller Höhe von der berechneten Steuer ab, unabhängig vom Grenzsteuersatz (mehr dazu im Beitrag zum Familienbonus Plus). Wer eine grobe Faustregel im Kopf behalten will: Aus Werbungskosten wird beim Grenzsteuersatz von 40 Prozent nur ein Drittel bis vierzig Prozent zurückerstattet, während ein Absetzbetrag immer zu hundert Prozent wirkt, solange genug Steuer anfällt, von der er abgezogen werden kann.

Sonderausgaben: was das Finanzamt schon weiß

Seit 2017 übermitteln begünstigte Spendenorganisationen und gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ihre Zahlungen automatisch an das Finanzamt, sofern der Spender oder die Spenderin dafür Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gegeben hat. Diese Beträge erscheinen dann von selbst in der vorausgefüllten Erklärung und müssen nicht mehr eingetragen werden (BMF, FAQ automatische Datenübermittlung Sonderausgaben). Spenden an begünstigte Organisationen sind bis zu 10 Prozent des Einkommens absetzbar, der Kirchenbeitrag seit dem Beitragsjahr 2024 bis zu 600 Euro pro Person (WKO, Sonderausgaben Broschüre 2026).

Wer prüfen will, ob die Übermittlung tatsächlich stattgefunden hat, findet die Beträge unter FinanzOnline in der vorausgefüllten Erklärung. Fehlt ein Posten, weil die Organisation die Daten nicht hat oder ein technisches Problem vorlag, lässt er sich nach wie vor selbst eintragen. Ein Punkt, der auf vielen älteren Ratgeberseiten noch als Sonderausgabe geführt wird, gehört inzwischen der Vergangenheit an: Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung und bestimmte Versicherungsprämien wurden als Sonderausgabe abgeschafft, mit einer Übergangsfrist für Altverträge bis 2020. Seit 2021 lässt sich darüber nichts mehr absetzen.

Außergewöhnliche Belastungen und der gestaffelte Selbstbehalt

Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Kur oder Pflege- und Betreuungskosten wirken erst oberhalb eines Selbstbehalts, der sich nach dem Einkommen richtet:

JahreseinkommenSelbstbehalt
bis 7.300 Euro6 %
7.300 bis 14.600 Euro8 %
14.600 bis 36.400 Euro10 %
über 36.400 Euro12 %

Der Prozentsatz sinkt um einen Punkt für den Alleinverdiener oder Alleinerzieherabsetzbetrag und um einen weiteren Punkt je Kind, für das der Kinder oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (WKO, FAQ außergewöhnliche Belastungen). Typische Posten mit Selbstbehalt sind Arzt und Spitalskosten, Zahnbehandlungen, Sehhilfen, Heilbehelfe sowie Begräbniskosten bis maximal 20.000 Euro. Nur der Teil oberhalb des Selbstbehalts wirkt sich steuermindernd aus, das Finanzamt zieht ihn automatisch von der eingetragenen Summe ab.

Ohne Selbstbehalt gelten Krankheitskosten für Menschen mit einer Behinderung von mindestens 25 Prozent, bei Pflegegeldbezug erkennt das Finanzamt diese Voraussetzung automatisch an (BMF, außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt). Ein Punkt, der auf älteren Seiten noch häufig als eigener Posten auftaucht, ist inzwischen ebenfalls überholt: Kinderbetreuungskosten waren bis 2018 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar, diese Möglichkeit ist mit der Einführung des Familienbonus Plus 2019 weggefallen. Seither gilt der Familienbonus Plus als pauschale Abgeltung, eine zusätzliche Absetzung der tatsächlichen Betreuungskosten gibt es nicht mehr.

Negativsteuer: Geld zurück auch ohne gezahlte Lohnsteuer

Wer so wenig verdient, dass gar keine Lohnsteuer anfällt, aber Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, bekommt einen Teil davon über die Negativsteuer erstattet. Für aktive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind das 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, 2026 bis zu 1.300 Euro, mit Anspruch auf den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag bis zu 1.554 Euro. Pensionistinnen und Pensionisten unter der Steuergrenze erhalten 80 Prozent, gedeckelt bei 723 Euro (Arbeiterkammer, Steuerwertetabelle 2026). Betroffen sind vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten sowie geringfügig Beschäftigte, sofern Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden.

Die Negativsteuer wird nicht automatisch mit dem Gehalt ausbezahlt, sie steht nur über die Arbeitnehmerveranlagung zu, freiwillig beantragt oder im Rahmen der antragslosen Veranlagung. Gerade für Menschen mit niedrigem Einkommen, die ohnehin keine Lohnsteuer zahlen, ist das der Hauptgrund, trotzdem eine Erklärung abzugeben: Ohne Veranlagung bleibt der Betrag beim Finanzamt liegen, obwohl kein Cent Lohnsteuer zurückzuholen wäre.

Nach der Abgabe: Bescheid und Beschwerdefrist

Nach der Einreichung prüft das Finanzamt die Angaben und stellt den Einkommensteuerbescheid zu, bei FinanzOnline elektronisch in die Databox. Enthält der Bescheid einen Fehler, etwa weil ein Posten übersehen oder falsch übernommen wurde, bleibt dafür ein Monat Zeit: Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung, geregelt in Paragraf 245 der Bundesabgabenordnung (BMF, Beschwerde, Zahlungserleichterung, Nachsicht). Bei elektronischer Zustellung beginnt die Frist mit der Hinterlegung in der Databox, nicht erst mit der E-Mail-Benachrichtigung darüber, ein Detail, das leicht übersehen wird, wenn die Benachrichtigungsmail erst Tage später gelesen wird. Die Frist lässt sich auf Antrag verlängern, wer knapp dran ist, sollte diesen Antrag rechtzeitig vor Ablauf stellen statt die Frist verstreichen zu lassen.

Wichtig für die Praxis: Die einmonatige Beschwerdefrist betrifft nur die Korrektur eines bereits ergangenen Bescheids. Sie hat nichts mit der fünfjährigen Frist für die freiwillige Antragsveranlagung zu tun. Wer im laufenden Jahr noch gar keine Erklärung abgegeben hat, muss keine Beschwerde einbringen, sondern reicht ganz normal eine Erklärung nach, solange die Fünfjahresfrist nicht abgelaufen ist.

Der Weg über FinanzOnline: Formulare und Ablauf

Die Arbeitnehmerveranlagung läuft über das Formular L1, ergänzt um Beilagen je nach Situation: L1ab für außergewöhnliche Belastungen, L1k für Kinder, L1k-bf für den Familienbonus Plus und L1i für internationale Sachverhalte, etwa bei einer Beschäftigung im Ausland oder einer ausländischen Pension. Über FinanzOnline lässt sich die Erklärung ohne Papierformular einreichen, Belege müssen dabei nicht mitgeschickt werden, nur aufbewahrt. Wer im Jahr mehrere Dienstverhältnisse hatte, etwa nach einem Jobwechsel oder neben Bezügen aus Arbeitslosengeld, findet die übermittelten Lohnzettel meist schon vorausgefüllt in der Erklärung, ebenso eine im Jahr ausbezahlte Abfertigung, die gesondert besteuert wird und trotzdem in die Gesamtrechnung einfließen kann.

Der Lohnsteuerausgleich beurteilt keinen steuerlichen Einzelfall und ersetzt keine persönliche Beratung, etwa wenn Auslandseinkünfte, eine Selbständigkeit im Nebenerwerb oder komplexere Kapitaleinkünfte zusammenkommen. Für die reine Arbeitnehmerveranlagung mit Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen reicht die Erklärung über FinanzOnline in aller Regel aus, ohne dass eine Steuerberatung nötig wäre.

Stand der Beträge: Einkommensgrenze Pflichtveranlagung, Fristen und Werbungskosten nach BMF, Arbeitnehmerveranlagung, Stand 2026. Negativsteuer und Verkehrsabsetzbetrag nach Arbeiterkammer, Steuerwertetabelle 2026. Selbstbehalt außergewöhnliche Belastungen nach WKO, Stand 2026. Kirchenbeitrag-Höchstbetrag nach WKO, Sonderausgaben-Broschüre 2026. Rechenbeispiel mit der Tarifformel 2026 selbst nachgerechnet.

Quellen