Fragen und Antworten zu Alimenten und Unterhalt
Besteht in Österreich eine Pflicht für den Ehegattenunterhalt?
Nein. Ob ein Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss, hängt vom Scheidungsurteil ab.
Wie ist die gesetzliche Höhe beim Ehegattenunterhalt 2020?
Eine gesetzlich festgelegte Höhe für den Ehegattenunterhalt gibt es 2020 in Österreich nicht. Es gibt jedoch Richtwerte, also Prozentsätze, aus der Praxis. Besteht Anspruch und hat der Ehepartner kein Einkommen, gelten 33 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens als Richtwert. Besteht Anspruch und der Ehepartner hat ein eigenes Einkommen, liegt der Richtwert bei 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten.
Mein Kind fängt mit einem Studium an. Muss ich nun weiter Alimente zahlen?
Ja, wenn das Kind über kein weiteres, regelmäßiges Einkommen verfügt, womit es einen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Fließt meine Abfertigung in die Berechnung der Alimente ein?
Ja. Abfertigungen zählen bei Alimenten zur Bemessungsgrundlage. Auch stellt eine Abfertigung eine Veränderung der Einkommenssituation dar und muss gemeldet werden.
Unterhaltsansprüche sind oft das bittere Ende einer Scheidung. Während Unterhaltszahlungen für Kinder oft zum Wohl des Kindes als notwendig betrachtet werden, kommt es bei Verhandlungen über den Unterhalt für den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin nicht so einfach über eine Übereinkunft. In Österreich hängt der sog. Ehegattenunterhalt, soll er gerichtlich durchgesetzt werden, vom Scheidungsurteil ab. Alternativ können sich die Ehepartner aber auch außergerichtlich einigen.
Freie vertragliche Vereinbarung
Unterhaltszahlungen müssen in Österreich nicht zwangsweise vor Gericht geklärt werden. Den Eheleuten steht es frei, sich außergerichtlich über den Unterhaltsanspruch zu einigen. Kann eine Einigung zwischen den Eheleuten erzielt werden, wird diese durch einen Vertrag festgeschrieben. Über die Höhe der Zahlungen entscheiden in diesem Falle die Ehepartner selbst. Verzichtet ein Ehepartner trotz gesetzlichem Anspruch auf Unterhaltszahlungen, wird dies im Vertrag festgehalten. Auch gibt es bei diesen Vereinbarungen keine vorgeschriebene Höchstgrenzen, da sich ja um eine freiwillige Übereinkunft handelt.
Gesetzliche Unterhaltungsregelungen
Können sich die Eheleute nicht auf Unterhaltszahlungen einigen, wird die Höhe des Anspruches vom Gericht festgelegt. Ob eine Unterhaltsklage überhaupt eingereicht werden kann, hängt in Österreich von Scheidungsurteil ab. Dabei wird zwischen Scheidungen mit bzw. ohne Schuldausspruch unterschieden. Als Sonderfall wird der Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung oder der Betreuung eines Angehörigen bezeichnet.
Unabhängig vom Scheidungsurteil beeinflussen zudem verschiedene Faktoren die Unterhaltsansprüche. Dazu gehören u.a.:
- Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder
- Höhe des Kinderunterhalts
- Zahlungen an frühere Ehepartner
Treten derartige Verpflichtungen auf, wird die Berechnung des Unterhalts komplizierter, da diese Faktoren berücksichtigt werden.
Scheidungen mit Schuldausspruch
Bei Scheidungen mit Schuldausspruch ist ein Unterhaltsanspruch vom Verschulden der Ehepartner abhängig. Dabei werden vom Gesetzgeber folgende Möglichkeiten unterschieden:
- Alleinverschulden
- Gleichteiliges Verschulden
- Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens
Alleinverschulden
Kommt es beim Scheidungsurteil zum einem Ausspruch des Alleinverschuldens, ist also ein Ehepartner überwiegend oder allein schuldig, muss dieser dem anderen Ehegatten einen angemessenen Unterhalt bezahlen, wenn dessen Einkünfte aus zumutbarer Berufstätigkeit oder aus Vermögen nicht ausreichen. Weiter muss der schuldige Ehegatte dazu „leistungsfähig“ sein. D.h., er muss finanziell in der Lage sein, den Unterhalt zahlen zu können.
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich 2020 nach den Lebensverhältnissen der Eheleute. Angemessen bedeutet dabei, dass die Höhe der Zahlung für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse ausreicht. Zudem spiel eine wichtige Rolle, ob der oder die Unterhaltsberechtigte über ein eigenes Einkommen verfügt oder nicht.
- kein eigenes Einkommen bedeutet 33 Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen
- eigenes Einkommen bedeutet 40 Prozent des gemeinsamen Gesamtnettoeinkommens, minus des eigenen Einkommens
Die angegebenen Prozentwerte richten sich nach der gerichtlichen Entscheidungspraxis und stellen grobe Richtlinien dar, die unverbindlich sind. Daher können verschiedene Unterhaltsrechner im Internet auch nur eine grobe Auskunft über die Höhe des Unterhaltsanspruches geben. Zudem reduziert sich die Höhe der Zahlungen, wenn der Unterhaltspflichtige noch zu weiteren Unterhaltszahlungen, zum Beispiel für Kinder, verpflichtet ist.
Gleichteiliges Verschulden
Wird vom Scheidungsgericht ein gleichteiliges Verschulden beider Eheleute festgestellt, gibt es grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch. Das Gericht kann allerdings dem Ehegatten, der sich nicht selbst erhalten kann, einen Unterhalt zubilligen. Für die Festsetzung der Höhe wird dabei nach der sog. Billigkeitsbeurteilung der Lebensumstände der Eheleute vorgegangen. So wird der Unterhalt in diesem Fall als Zuschuss verstanden, der nur einen relativ bescheidenen Teil des normalen Unterhalts ausmachen soll. Darunter wird in der Gerichtspraxis ein Anteil von etwa zehn bis 15 Prozent des Nettoeinkommens des Zahlungspflichtigen verstanden.
Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens
Endet die Ehe mit dem Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens, kommt es bei Unterhaltsansprüchen auf Folgendes an:
- Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, trägt das Verschulden an der Zerrüttung und
- der andere Ehegatte führt den Haushalt und ist nicht erwerbstätig
In die Berechnung über die Höhe des Unterhalts gehen nur die tatsächlichen Einkünfte ein. Auch wird in diesem Fall nicht berücksichtigt, ob dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin eine Erwerbstätigkeit zumutbar wäre.
Scheidungen ohne Schuldausspruch
Wird eine Ehe ohne Schuldausspruch geschieden, hat nur jener Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt, der die Scheidungsklage nicht eingereicht hat.
Unterhaltsanspruch aufgrund von Kindererziehung und Pflege
Unabhängig von der Schuldfrage besteht in Österreich ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen, wenn sich ein geschiedener Ehepartner um die Erziehung und Pflege eines gemeinsamen Kindes kümmert und ihm dadurch nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten.
Weiter greift diese Sonderregelung, wenn ein Ehepartner während der Ehe:
- die Haushaltsführung
- die Erziehung und Pflege eines gemeinsamen Kindes oder
- die Betreuung eines Angehörigen
übernommen hat und deswegen keine eigene Erwerbsmöglichkeit hatte. In diesem Fall wird zudem berücksichtigt, dass der betroffene Ehepartner auch in Zukunft keine Erwerbsmöglichkeiten hat. Als Gründe können hierfür geltend gemacht werden:
- mangelnde berufliche Ausbildung
- Alter
- Gesundheit
- Dauer der Ehe
Die Höhe der Unterhaltszahlungen richtet sich in diesem Fall nach dem Lebensbedarf des betroffenen Ehepartners.
Nicht eheliche Partnerschaften
Bei nicht ehelichen Partnerschaften besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Ist ein Partner keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weil er bzw. sie zum Beispiel den Haushalt geführt hat, muss der Anspruch in einem Vertrag geregelt sein. Nur dann ist der erwerbstätige Partner gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.
Kinderunterhalt (Alimente)
In Bezug auf Alimente sind eheliche und uneheliche Kinder gleichgestellt. Sind also Kinder aus einer Ehe oder einer unehelichen Partnerschaft entstanden, werden Alimente fällig. Da für Kinder eine Unterhaltspflicht besteht, muss jener Elternteil Alimente (Geldunterhalt) bezahlen, der nicht im selben Haushalt wie das Kind lebt. Jener Elternteil, bei dem das Kind wohnt und dieses auch betreut, leistet den sog. Naturalunterhalt. Die geleisteten Alimente müssen für das Wohl des Kindes verwendet werden.
Unterhaltsbedarf eines Kindes
Mit Alimenten muss ein entsprechender Beitrag zum gesamten Lebensaufwand eines Kindes geleistet werden. Zum Regelbedarf zählen:
- Nahrungsmittel
- Bekleidung
- Unterkunft
- Unterricht und Erziehung
- Freizeitgestaltung
- Taschengeld
Darüber hinaus kann das Kind auch einen sog. Sonderbedarf haben. Dazu gehören zum Beispiel:
- besondere Ausbildungskosten wie außergewöhnliche Lernhilfen oder Lehrmittelaufwand
- Kosten für nicht gedeckte medizinische Kosten wie Spitalskosten oder kieferorthopädische Behandlungen
- Heilbedarf und Heilbehelfe
- Prozesskosten
Höhe der Alimente in Österreich 2020
In Österreich gilt bei Alimenten der Grundsatz: Je höher das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils, desto höher ist der Unterhaltsanspruch des Kindes. Eine gesetzliche Belastungsgrenze gibt es in Österreich nicht. So kann es in Einzelfällen vorkommen, dass beim zahlungspflichtigen Elternteil auch das Existenzminimum unterschritten wird. Im Zuge der ständigen Rechtsprechung besteht allerdings eine Obergrenze für Alimente. Die sog. „Luxus-“ oder „Playboygrenze“ kommt vor allem bei überdurchschnittlich hohen Einkommen zum Tragen. Sie stellt aber keinen „Unterhaltsstopp“ dar, sondern ist lediglich ein Richtwert, da die Festsetzung der Höhe von Alimenten in Österreich Einzelfallentscheidungen des Gerichts sind.
Berechnung der Alimente 2020 mit dem Unterhaltsrechner
Über die Höhe des Unterhaltsanspruchs eines Kindes wird, wenn sich die beiden Elternteile nicht einigen können, vom Gericht entschieden. Von der Rechtsprechung wurden für die Berechnung Prozentsätze des monatlichen Nettoeinkommens festgelegt, die sich nach dem Alter des Kindes richten:
(Werte alle 2020)
Alter des Kindes | % des monatlichen Nettoeinkommens |
0 bis 6 Jahre | 16 Prozent |
6 bis 10 Jahre | 18 Prozent |
10 bis 15 Jahre | 20 Prozent |
10 bis 15 Jahre | 22 Prozent |
Muss der Unterhaltspflichtige an mehrere Personen, also Unterhaltsberechtigte, Zahlungen leisten, werden folgende Abzüge vorgenommen: (alle Werte 2020)
- Jedes weitere Kind (unter 10 Jahren): 1Prozent
- Jedes weitere Kind (über 10 Jahren): 2 Prozent
- Ehegattenunterhalt je nach Einkommen des Berechtigten: 0 bis 3 Prozent
Luxus- oder Playboygrenze
Die Luxus- oder Playboygrenze bedeutet, dass bei sehr hohen Einkommen, die Höhe der Alimente auf das Zwei- bis Zweieinhalbfache des Regelbedarfs begrenzt wird. Die Grenze ist aber nur ein Richtwert. Sie kann also auch überschritten werden.
Monatliches Nettoeinkommen
Für die Höhe der Alimente ist das monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschlaggebend. Als Bemessungsgrundlage zählen aber nicht nur das unselbständige oder selbstständige Einkommen, sondern auch Arbeitslosengeld oder die Pension.
Unselbstständig Erwerbstätige
Für die Bemessungsgrundlage bei unselbstständigen Erwerbstätigen wird herangezogen:
- Monatliches Nettoeinkommen (Einkommen nach Abzug von Steuern und den Beiträgen zur Sozialversicherung)
- 13. und 14. Monatsgehalt, aufgeteilt auf 12 Monate
Ferner gehen auch Abfertigungen und Überstundenentgelt in die Berechnung ein.
Selbstständig Erwerbstätige
Bei selbständig Erwerbstätigen dient als Bemessungsgrundlage der erwirtschaftete Reingewinn des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres. Unterliegt dieser größeren Schwankungen, wird der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre herangezogen.
Veränderungen der Einkommenssituation
Verändert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, kommt es zu einer Neubemessung der Alimente.
Fiktives Einkommen
Das sog. fiktive Einkommen wird berechnet, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil versucht, sich den Alimenten zu entziehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er seine Beschäftigung aufgibt und sich womöglich selbstständig macht, oder eine Tätigkeit wählt, die nicht seiner Ausbildung entspricht. In diesem Fall wird nach dem sog. Anspannungsgrundsatz vorgegangen. Als Bemessungsgrundlage dient dann nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das fiktive Einkommen, also jenes, das ausgeschlagen wurde.
Ende des Unterhaltsanspruchs eines Kindes
In der Regel endet der Unterhaltsanspruch eines Kindes mit dessen Volljährigkeit. Da manche Ausbildungswege über dieses Alter hinausgehen, wird in Österreich die sog. Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes herangezogen, also der Abschluss einer Schule oder einer Berufsausbildung. Studiert das Kind nach der Matura, besteht die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss des Studiums. In diesem Fall werden die Alimente nicht mehr an den betreuenden Elternteil, sondern direkt an das volljährige Kind ausbezahlt. Dies gilt ebenso, wenn das Kind einen eigenen Wohnsitz hat.
Beginnt das Kind eine Lehre, führt das eigene Nettoeinkommen des Kindes nicht zum Unterhaltsstopp. In diesem Fall werden die Zahlungen lediglich um diesen Betrag reduziert.
Freiwillige Übereinkunft
Wie beim Ehegattenunterhalt können sich die Eltern des Kindes auch ohne Gericht auf die Höhe von Alimenten einigen. In diesem Fall sollte auf alle Fälle ein schriftlicher Vertrag unter Mithilfe eines Rechtsbeistands abgeschlossen werden.
Quellen:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/49/Seite.490500.html