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Steuern

Formular E30 in Österreich: Wann Sie es brauchen und wie Sie es ausfüllen

166,68 Euro mehr auf dem Konto, jeden Monat, statt 2.000 Euro irgendwann im nächsten Jahr: Das ist der ganze Unterschied, den ein einziges Blatt Papier beim Familienbonus Plus ausmacht. Das Formular E30 des Finanzministeriums ist die Erklärung, mit der Sie fünf Steuerbegünstigungen nicht erst nachträglich beim Finanzamt holen, sondern schon in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen lassen.

Welche fünf Begünstigungen das E30 abdeckt

Das Formular trägt den amtlichen Titel „Erklärung zur Berücksichtigung beim Arbeitgeber“ und listet genau fünf Punkte auf (Formular E 30, Version vom 12. November 2025):

  1. Alleinverdienerabsetzbetrag
  2. Alleinerzieherabsetzbetrag
  3. Familienbonus Plus
  4. Behinderungsbedingte Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen
  5. Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Adressat ist nicht das Finanzamt, sondern die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle. Dorthin geben Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular, und dort wird es auch abgelegt. Verwenden dürfen es nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich.

Zwei Einschränkungen stehen im Kleingedruckten und werden regelmäßig übersehen. Wer mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig hat, darf die Erklärung nur bei einem Arbeitgeber abgeben, nicht bei zweien. Und wenn mehr als sechs Kinder berücksichtigt werden sollen, reicht ein Formular nicht aus, dann kommt ein zweites E30 dazu.

Warum die Abgabe beim Arbeitgeber bares Geld früher bringt

Am Jahresergebnis ändert das Formular nichts. Wer es nicht abgibt, bekommt dieselben Beträge über die Arbeitnehmerveranlagung zurück. Der Unterschied liegt allein im Zeitpunkt, und der ist bei vierstelligen Summen keine Nebensache.

Ein Kind unter 18 bringt 2.000 Euro Familienbonus Plus im Jahr. Über das E30 verteilt sich das auf 166,68 Euro pro Monat, die sofort im Nettolohn ankommen, zwölf Monate lang macht das 2.000,16 Euro. Ohne E30 liegt derselbe Betrag beim Finanzamt, bis die Veranlagung für das abgelaufene Jahr erledigt ist. Wer im Jänner 2026 abgibt, hat das Geld also im Lauf des Jahres 2026. Wer wartet, sieht es frühestens 2027.

Der Arbeitgeber muss eine richtig ausgefüllte Erklärung spätestens im nächsten Monat in der Lohnverrechnung berücksichtigen. Ein E30, das im März eingeht, wirkt also spätestens ab April.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag und die Grenze von 7.411 Euro

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Partnerschaft leben, also in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft, und wenn Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner mindestens sieben Monate lang Familienbeihilfe für ein Kind beziehen. Beide müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Entscheidend ist eine harte Zahl: Die Einkünfte der Partnerin oder des Partners dürfen 7.411 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Diese Grenze ist keine Einschleifregelung, sondern eine Kante. Ein Euro darüber, und der gesamte Absetzbetrag fällt weg.

Was das praktisch bedeutet, zeigt eine kleine Rechnung. Ein Paar mit einem Kind, die Partnerin arbeitet geringfügig und kommt auf 7.411 Euro im Jahr: Der Alleinverdienerabsetzbetrag von 612 Euro bleibt erhalten. Nimmt sie im Dezember eine zusätzliche Schicht an und landet bei 7.500 Euro, sind es 89 Euro mehr Einkommen, die den vollen Absetzbetrag kosten. Unter dem Strich steht die Familie damit um 523 Euro schlechter da als vorher. Wer nahe an dieser Grenze liegt, sollte den Jahresverdienst im November nachrechnen, nicht im Jänner darauf.

Die Höhe richtet sich nach der Kinderzahl und ist für 2026 so gestaffelt:

KinderAlleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag 2026
ein Kind612 Euro
zwei Kinder828 Euro
drei Kinder1.101 Euro
jedes weitere Kindzusätzlich 273 Euro

Alleinerziehende brauchen keine Zuverdienstgrenze zu beachten

Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist der Gegenpart für den umgekehrten Fall: Er steht zu, wenn Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Partnerschaft leben und in dieser Zeit Familienbeihilfe für mindestens ein Kind beziehen. Die Höhe ist dieselbe wie beim Alleinverdienerabsetzbetrag, also 612 Euro bei einem Kind, 828 Euro bei zweien und 1.101 Euro bei dreien.

Eine Partnereinkommensgrenze gibt es hier naturgemäß nicht. Als Kinder zählen in beiden Fällen jene nach Paragraf 106 Absatz 1 EStG 1988, für die im Kalenderjahr mindestens sieben Monate lang Familienbeihilfe bezogen wurde, gleich ob von Ihnen oder der Partnerin beziehungsweise dem Partner.

Familienbonus Plus: ganz, halb oder gar nicht

Der Familienbonus Plus beträgt 2.000 Euro im Jahr für Kinder bis zum 18. Geburtstag und rund 700 Euro danach, solange Familienbeihilfe bezogen wird. Monatlich sind das 166,68 beziehungsweise 58,34 Euro.

Die zentrale Regel steht fett auf dem Formular: Pro Kind darf der Bonus höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden. Daraus folgt die Aufteilungslogik. Beziehen Sie die Familienbeihilfe und erhalten keine Alimente, können Sie entweder den ganzen Bonus für sich beanspruchen, dann darf die Partnerin oder der Partner gar nichts geltend machen, oder jeder nimmt die Hälfte. Beides ist zulässig, aber nur eines von beidem.

Im Formular kreuzen Sie das in einer Tabelle an, Zeile für Zeile pro Kind, mit Versicherungsnummer laut e-card und Geburtsdatum. Danebenstehen vier Kästchen: wer die Familienbeihilfe bezieht, Sie selbst oder die Partnerin beziehungsweise der Partner, und ob Sie den ganzen oder den halben Bonus wollen. Den Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch bekommen Sie über FinanzOnline oder beim zuständigen Finanzamt.

Was für Unterhaltszahler gilt

Wer Alimente zahlt und nicht im selben Haushalt lebt, hat einen eigenen Abschnitt im Formular. Der Familienbonus Plus steht Unterhaltsverpflichteten nur zu, wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird und wenn Sie den gesetzlichen Unterhalt in voller Höhe leisten, und zwar für das gesamte Kalenderjahr. Wer nur einen Teil des Jahres zahlt, bekommt auch nur einen anteiligen Bonus.

Der Regelfall ist die Halbe-Halbe-Lösung: Sie beanspruchen die Hälfte, die familienbeihilfenberechtigte Person die andere. Im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil geht auch der ganze Bonus an eine Seite, dann darf die andere nichts beantragen. Wie sich Unterhaltshöhe und Prozentsätze berechnen, steht im Beitrag zu Alimenten und Unterhalt.

Behinderungsbedingte Freibeträge über die pensionsauszahlende Stelle

Punkt vier des Formulars ist ein Sonderfall und betrifft die Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen wegen einer Behinderung der Partnerin oder des Partners. Geltend machen können Sie diese, wenn Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht oder wenn die Einkünfte Ihrer Ehepartnerin, Ihres Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners höchstens 7.411 Euro im Kalenderjahr betragen.

Zusätzlich muss die Bescheinigung über die Behinderung der pensionsauszahlenden Stelle vorgelegt werden. Ohne diesen Nachweis bleibt das Kreuz im Formular wirkungslos.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag und seine zwei Einkommensgrenzen

Punkt fünf richtet sich an Pensionistinnen und Pensionisten. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag liegt 2026 bei 1.502 Euro und damit deutlich über dem normalen Pensionistenabsetzbetrag von 1.020 Euro. An ihn sind allerdings gleich mehrere Bedingungen geknüpft.

Sie müssen länger als sechs Monate verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, die Partnerin oder der Partner darf höchstens 2.720 Euro im Kalenderjahr verdienen, und ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag darf nicht bestehen. Bei den eigenen Pensionseinkünften arbeitet das Gesetz mit zwei Zahlen, was für Verwirrung sorgt: Bis 24.616 Euro steht der volle Betrag von 1.502 Euro zu, darüber schleift er gleichmäßig ein und erreicht bei 31.494 Euro null. Das Formular nennt nur die obere Grenze, weil oberhalb davon gar nichts mehr übrig bleibt.

Was Sie tatsächlich eintragen müssen

Der Kopf des Formulars verlangt Name und Bezeichnung des Arbeitgebers oder der pensionsauszahlenden Stelle sowie zu Ihrer eigenen Person Familien- und Vorname in Blockschrift, die Versicherungsnummer laut e-card, das Geburtsdatum im Format TTMMJJ, Postleitzahl und Wohnanschrift.

Für den Alleinverdienerabsetzbetrag kommen die Daten der Partnerin oder des Partners dazu, ebenfalls mit Versicherungsnummer und Geburtsdatum, plus die Bestätigung, dass deren Einkünfte unter 7.411 Euro liegen und mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen wurde. Jedes Kind steht mit Namen, Versicherungsnummer und Geburtsdatum in der Kindertabelle.

Am Ende unterschreiben Sie eine Erklärung, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Der Zusatz darunter ist ernst gemeint: Unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar.

Wenn sich etwas ändert, zählt eine Frist von einem Monat

Steuerliche Verhältnisse sind nicht statisch. Die Partnerin nimmt eine besser bezahlte Stelle an und überschreitet die 7.411 Euro, eine Lebensgemeinschaft endet, die Familienbeihilfe für das älteste Kind läuft aus: In all diesen Fällen fallen die Voraussetzungen weg oder ändern sich.

Dann greift eine klare Pflicht. Sie müssen das dem Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle innerhalb eines Monats bekanntgeben, und zwar mit dem Formular E31. Das E31 ist das Gegenstück zum E30 und nichts anderes als die Meldung, dass die Erklärung von damals nicht mehr stimmt. Wer schweigt, lässt sich weiter Beträge auszahlen, die ihm nicht zustehen, und bekommt sie über die Pflichtveranlagung wieder abgezogen.

Die Veranlagung ersetzt das Formular nicht

Der häufigste und teuerste Irrtum betrifft das Verhältnis zur Steuererklärung. Ein abgegebenes E30 bedeutet nicht, dass die Sache erledigt ist. Wenn Sie eine Erklärung abgeben, also ein L1 als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder ein E1, müssen Sie den Familienbonus Plus und die Absetzbeträge dort noch einmal beantragen.

Passiert das nicht, kommt es zur Nachversteuerung: Das Finanzamt rechnet die unterjährig gewährten Beträge wieder hinzu, weil in der Erklärung nichts davon steht. Dasselbe gilt für den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, auch wenn der Arbeitgeber sie das ganze Jahr über berücksichtigt hat. Gleichzeitig ist die Veranlagung die Gelegenheit, eine andere Aufteilung zu wählen als die, die Sie im E30 angekreuzt haben.

Ein durchgerechnetes Beispiel

Wie stark die Begünstigungen zusammen wirken, zeigt der Fall eines Alleinverdieners mit zwei Kindern unter 18 und 40.000 Euro steuerpflichtigem Jahreseinkommen. Nach dem Tarif 2026 fallen darauf zunächst 7.447,20 Euro Einkommensteuer an.

PostenBetrag
Steuer nach Tarif auf 40.000 Euro7.447,20 Euro
abzüglich Familienbonus Plus für zwei Kinder-4.000,00 Euro
abzüglich Alleinverdienerabsetzbetrag-828,00 Euro
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag-496,00 Euro
verbleibende Steuer2.123,20 Euro

Von den ursprünglich 7.447,20 Euro bleiben 2.123,20 Euro übrig, die Absetzbeträge senken die Steuerlast also um mehr als 70 Prozent. Über das E30 landen davon 4.828 Euro verteilt auf zwölf Monatsabrechnungen im Nettolohn, das sind rund 402 Euro pro Monat. Der Verkehrsabsetzbetrag kommt automatisch dazu und braucht kein Formular.

Die Beträge sind Absetzbeträge, keine Freibeträge: Sie mindern die Steuer direkt, nicht die Bemessungsgrundlage. Ein Absetzbetrag von 612 Euro spart deshalb genau 612 Euro Steuer, unabhängig vom Grenzsteuersatz. Reicht die Steuerschuld nicht aus, um den Familienbonus auszuschöpfen, verfällt der Rest, hier kann der Kindermehrbetrag von bis zu 700 Euro je Kind einspringen.

Stand der Angaben: Aufbau, Voraussetzungen, Einkommensgrenzen und Meldepflichten nach dem Formular E 30 des Bundesministeriums für Finanzen, Version vom 12. November 2025. Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Verkehrs- und Pensionistenabsetzbetrag nach WKO, Werte Einkommen- und Körperschaftsteuer 2026. Einschleifregelung beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach Transparenzportal und Steuerbuch 2026. Die Rechenbeispiele sind eigene Berechnungen mit der Tarifformel 2026.

Quellen