Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 551,10 Euro brutto im Monat und damit exakt so hoch wie 2025. Sie wurde für dieses Jahr nicht angehoben. Wer darunter bleibt, bekommt brutto wie netto ausbezahlt; wer darüber liegt, verliert diesen Vorteil vollständig. Und in einer Konstellation führt mehr Bruttoverdienst sogar zu weniger Geld am Konto.
Was als geringfügig gilt
Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung nicht mehr als 551,10 Euro im Kalendermonat verdient (Arbeiterkammer, Stand 2026). Maßgeblich ist der Kalendermonat; die frühere tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde mit 1. Jänner 2017 abgeschafft.
Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen bei der Prüfung der Grenze nicht mit. Ein Kollektivvertrag, der 14 Bezüge vorsieht, sprengt die Geringfügigkeit also nicht, obwohl die Jahressumme über dem Zwölffachen liegt.
Entscheidend ist außerdem, dass es auf die vereinbarte Regelmäßigkeit ankommt, nicht auf die Stundenzahl. Eine Vereinbarung über acht Wochenstunden zu einem Stundenlohn, der die Grenze reißt, ist keine geringfügige Beschäftigung, auch wenn die Stundenzahl gering wirkt.
Brutto ist netto, aber nur bis zur Grenze
Bei einer geringfügigen Beschäftigung entspricht das Bruttoentgelt dem Nettoentgelt, weil weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer vom Arbeitnehmer abzuführen sind (oesterreich.gv.at, Stand 1. Jänner 2026).
Das ist der eigentliche Reiz dieser Beschäftigungsform und zugleich der Grund, warum das Überschreiten der Grenze so unangenehm ist: Es fällt nicht ein wenig mehr Abgabe an, sondern die Beitragspflicht setzt für den gesamten Betrag ein.
Der Dienstleistungsscheck als Sonderfall
Für einfache haushaltsnahe Tätigkeiten gibt es den Dienstleistungsscheck. Hier gilt eine eigene, höhere Grenze von 755,01 Euro im Monat, bis zu der eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG möglich bleibt (AMS).
Diese Variante ist auf Hilfstätigkeiten im Privathaushalt beschränkt und lässt sich nicht auf gewerbliche Arbeitsverhältnisse übertragen. Für Reinigung, Kinderbetreuung oder Gartenarbeit in Privathaushalten ist sie der einfachste zulässige Weg, weil Anmeldung und Abrechnung über den Scheck laufen.
Welche Versicherung besteht und welche fehlt
Automatisch besteht ausschließlich die Unfallversicherung, sofern der Arbeitgeber die Person ordnungsgemäß angemeldet hat. Nicht enthalten sind Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.
Die Folgen davon werden regelmäßig unterschätzt. Ohne Krankenversicherung gibt es keine e-card-Leistungen aus dieser Beschäftigung, ohne Pensionsversicherung entstehen keine Versicherungsmonate, und ohne Arbeitslosenversicherung erwächst aus dem Job kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wer ausschließlich geringfügig arbeitet und sonst nicht versichert ist, steht im Krankheitsfall ohne Absicherung da.
Anders liegt der Fall bei Personen, die ohnehin mitversichert sind, etwa als Angehörige, Studierende oder Pensionsbezieher. Für sie ist die Lücke im Alltag oft nicht spürbar, die fehlenden Pensionsmonate bleiben aber.
Die Selbstversicherung nach § 19a ASVG
Für genau diese Lücke gibt es die freiwillige Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Sie kostet 2026 83,49 Euro im Monat und ist nicht aliquotierbar, fällt also auch bei unterjährigem Beginn in voller Höhe an (ÖGK, Stand 2026).
Dafür gibt es den vollen Leistungsumfang der Krankenversicherung samt Sachleistungen sowie gegebenenfalls Kranken- und Wochengeld, und jeder Monat zählt als voller Beitragsmonat in der Pensionsversicherung.
Ob sich das rechnet, lässt sich beziffern. Bei 500 Euro Monatsverdienst beträgt die jährliche Beitragsgrundlage 6.000 Euro. Dem Pensionskonto werden davon 1,78 Prozent gutgeschrieben, das ist der im Allgemeinen Pensionsgesetz festgelegte Kontoprozentsatz, also 106,80 Euro Jahrespension je Beitragsjahr. Bei 14 Auszahlungen im Jahr entspricht das rund 7,63 Euro mehr Monatspension, dauerhaft und für jedes so versicherte Jahr erneut.
Den 1.001,88 Euro Jahresbeitrag steht also eine lebenslange Pensionserhöhung von 106,80 Euro im Jahr gegenüber, dazu der volle Krankenversicherungsschutz. Rein rechnerisch ist der Pensionsteil nach gut neun Bezugsjahren eingebracht, der Versicherungsschutz kommt gratis dazu.
Nicht möglich ist die Selbstversicherung unter anderem für Bezieher einer Eigenpension, für Personen mit Pflichtversicherung bei einem anderen Träger sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Kinderbetreuungsgeld.
Zwei kleine Jobs können weniger bringen als einer
Überschreitet die Summe mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die Grenze, tritt Pflichtversicherung ein. Der Arbeitnehmer zahlt dann einen pauschalierten Beitrag von 14,12 Prozent der gesamten Beitragsgrundlage (WKO, Stand 2026). Seit April 2024 unterliegen mehrfach geringfügig Beschäftigte zusätzlich der Arbeitslosenversicherung.
Was das bedeutet, zeigt der direkte Vergleich:
| Konstellation | Brutto | Abzug | Netto |
|---|---|---|---|
| Ein Job | 551,10 Euro | keiner | 551,10 Euro |
| Zwei Jobs zu je 300 Euro | 600,00 Euro | 84,72 Euro | 515,28 Euro |
Wer 48,90 Euro mehr brutto verdient, hat am Monatsende 35,82 Euro weniger in der Hand. Der Effekt hält an, bis der Bruttoverdienst die Grenze deutlich genug übersteigt, um den Abzug wieder auszugleichen; das ist erst bei 641,71 Euro der Fall. Erst ab diesem Bruttobetrag bleibt nach Abzug der 14,12 Prozent wieder so viel übrig wie bei einer einzigen Beschäftigung an der Grenze. Der Bereich zwischen 551,10 und 641,71 Euro ist damit für Arbeitnehmer wirtschaftlich sinnlos: Jeder dort verdiente Euro verschlechtert das Ergebnis gegenüber dem Verzicht auf den zweiten Job.
Die Beiträge werden dabei nicht laufend abgezogen, sondern von der Gesundheitskasse im Nachhinein vorgeschrieben, sobald die Mehrfachbeschäftigung erfasst ist. Die Nachforderung trifft viele unvorbereitet.
Dasselbe gilt übrigens, wenn eine geringfügige Beschäftigung neben einem vollversicherten Dienstverhältnis ausgeübt wird: Auch dann fallen auf den geringfügigen Teil 14,12 Prozent an.
Was der Arbeitgeber zahlt
Auf Arbeitgeberseite fallen zwei Posten an. Für jede geringfügig beschäftigte Person ist ein Unfallversicherungsbeitrag von 1,1 Prozent zu entrichten. Dazu kommt die Dienstgeberabgabe von 19,4 Prozent, allerdings nur, wenn mehr als eine geringfügig beschäftigte Person im Betrieb arbeitet und die monatliche Lohnsumme aller Geringfügigen das Eineinhalbfache der Grenze übersteigt, also 826,65 Euro.
Der Gesamtsatz beträgt damit 20,5 Prozent. Fällig wird die Abgabe einmal jährlich, bis 15. Jänner des Folgejahres. Ein Betrieb mit einer monatlichen Lohnsumme von 900 Euro an geringfügig Beschäftigten zahlt also 184,50 Euro im Monat zusätzlich.
Neu ab 2026: kaum noch Zuverdienst zum Arbeitslosengeld
Die größte Änderung des Jahres betrifft Arbeitsuchende. Mit 1. Jänner 2026 wurde der geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe stark eingeschränkt (Arbeiterkammer). Der Nebenjob neben dem Bezug ist damit nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme.
Weiter dazuverdienen dürfen im Wesentlichen nur noch klar umrissene Gruppen, darunter Personen, die den Nebenjob schon 26 Wochen vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt haben, Langzeitarbeitslose nach 365 Bezugstagen, Menschen über 50 oder mit Behindertenstatus, Wiedereinsteiger nach Krankheit oder Rehabilitation sowie Teilnehmer bestimmter AMS-Maßnahmen.
Wer am 1. Jänner 2026 bereits geringfügig beschäftigt war und in keine dieser Gruppen fällt, konnte die Tätigkeit bis 31. Jänner 2026 beenden und bekam das volle Arbeitslosengeld rückwirkend ab 1. Jänner. Diese Übergangsfrist ist abgelaufen. Wie sich der Bezug im Übrigen berechnet, steht im Beitrag zum Arbeitslosengeld.
Arbeitsrechtlich gilt dasselbe wie für alle
Sozialversicherungsrechtlich ist die geringfügige Beschäftigung ein Sonderfall, arbeitsrechtlich nicht. Es bestehen dieselben Ansprüche wie bei jedem anderen Dienstverhältnis: Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Pflegefreistellung, Kündigungsfristen und die betriebliche Mitarbeitervorsorge, in die der Arbeitgeber 1,53 Prozent einzahlt. Die meisten Kollektivverträge sichern zusätzlich Sonderzahlungen.
Auch die Abfertigung neu läuft mit; die Ansprüche daraus sind im Beitrag zur Abfertigung neu beschrieben. Wer also glaubt, ein geringfügiges Dienstverhältnis lasse sich formlos beenden oder ohne Urlaubsanspruch führen, irrt.
Was bei der Steuer gilt
Bleibt es bei einer geringfügigen Beschäftigung, fällt keine Lohnsteuer an, weil das Jahreseinkommen deutlich unter dem steuerfreien Grundbetrag von 13.539 Euro für 2026 liegt. Damit laufen sämtliche Werbungskosten ins Leere: Wer keine Lohnsteuer zahlt, kann auch nichts absetzen, was etwa die Pendlerpauschale für diese Gruppe wertlos macht.
Anders sieht es aus, sobald mehrere Bezüge zusammenkommen. Werden gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, ist eine Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend, und sie endet häufig mit einer Nachzahlung, weil jeder Arbeitgeber für sich den Steuerfreibetrag berücksichtigt hat. Der Ablauf ist im Beitrag zum Lohnsteuerausgleich beschrieben.
Umgekehrt lohnt der Antrag für Geringverdiener, weil geleistete Sozialversicherungsbeiträge teilweise rückerstattet werden können.
Warum der Minijob nicht dasselbe ist
Weil deutsche Ratgeber im Netz leicht zu finden sind, wird die geringfügige Beschäftigung regelmäßig mit dem deutschen Minijob verwechselt. Die Systeme unterscheiden sich in drei Punkten grundlegend.
Erstens die Höhe: Die deutsche Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat und damit über der österreichischen (Deutsche Rentenversicherung). Zweitens die Dynamik: In Deutschland ist die Grenze seit Oktober 2022 fest an den Mindestlohn gekoppelt und steigt automatisch mit, in Österreich hängt sie an der jährlichen Aufwertung und wurde für 2026 gar nicht angehoben.
Drittens, und praktisch am wichtigsten, die Rentenversicherung: Ein deutscher Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, der Beschäftigte kann sich davon befreien lassen. In Österreich ist es umgekehrt, hier besteht keine Pensionsversicherung und man muss aktiv beitreten. Wer die deutsche Logik voraussetzt, geht also von einem Pensionsschutz aus, den es hierzulande ohne Antrag nicht gibt.
Was Studierende beachten müssen
Für Bezieher von Familienbeihilfe gilt eine eigene Grenze, die nichts mit der Geringfügigkeit zu tun hat und deutlich höher liegt: Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf 17.212 Euro nicht übersteigen (WKO, Stand 2026). Gerechnet wird über das ganze Kalenderjahr, nicht monatlich.
Maßgeblich ist erst das Jahr, in dem der 20. Geburtstag liegt; was davor verdient wurde, bleibt außer Betracht. Wird die Grenze überschritten, ist seit 2013 nur der Überschreitungsbetrag zurückzuzahlen und nicht mehr die gesamte Familienbeihilfe. Dieselbe Grenze von 17.212 Euro gilt für die Studienbeihilfe.
Eine durchgehend geringfügige Beschäftigung kommt auf 6.613,20 Euro im Jahr und liegt damit weit darunter. Kritisch wird es erst bei Ferialjobs oder Praktika, die während einiger Monate deutlich mehr abwerfen.
Stand der Angaben: Geringfügigkeitsgrenze, Dienstgeberabgabe und Beitragssätze nach WKO und Arbeiterkammer, Stand 2026. Selbstversicherung nach § 19a ASVG laut ÖGK, Stand 2026. Einschränkung des Zuverdienstes zum Arbeitslosengeld laut Arbeiterkammer, in Kraft seit 1. Jänner 2026. Kontoprozentsatz von 1,78 Prozent nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz. Steuerfreier Grundbetrag 2026 nach WKO. Die Rechenbeispiele sind eigene Berechnungen auf Basis dieser Werte.