Das neue Arbeitsrecht regelt auch den Anspruch auf Abfertigung neu, so haben alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Jänner 2003 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sind, Anspruch auf Abfertigung. Seit dem 1. Jänner 2008 gilt der Anspruch auch für Freie Dienstnehmer und selbständig Erwerbstätige. Die Auszahlung hängt jedoch von der Art der Auflösung des Dienstverhältnisses ab. Der Anspruch besteht, im Gegensatz zur alten Regelung, bereits nach 2 Monaten. Das alte Arbeitsrecht sah einen Anspruch erst nach drei Jahren ununterbrochener Tätigkeit im gleichen Unternehmen vor. Auch wurde die Abfertigung nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.
Durch das neue Arbeitsrecht geht der Anspruch auch bei Selbstkündigung nicht verloren. Er kann sogar in das neue Dienstverhältnis mitgenommen werden. Auch Lehrlinge haben aufgrund der neuen Regelung Anspruch auf Abfertigung. Ebenso können unter bestimmten Voraussetzungen Präsenz- oder Zivildienstzeiten sowie die Zeiten des Kinderbetreuungsgeldes in die Berechnung miteinbezogen werden.
Abfertigungskassen, Beitragshöhe und Abfertigungskonto
Die Abfertigung neu verlangt vom Arbeitgeber eine monatliche Beitragszahlung von 1,53 Prozent des Bruttoentgelts, inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Bezahlt wird der Abfertigungsbeitrag zusammen mit dem Sozialversicherungsbeitrag an den Sozialversicherungsträger, der wiederum das Geld an die Abfertigungskasse abführt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Abfertigungsbeiträge auch während des Präsenz- und Zivildienstes sowie während der Ausbildungszeiten einzubezahlen.
Ebenso muss er die Beitragszahlungen während des Mutterschutzes und im Falle eines Krankenstandes leisten. Wird Kinderbetreuungsgeld bezogen, übernimmt die Beitragszahlungen der Familienlastenausgleichsfonds. Er leistet auch bei Sterbebegleitung die Beiträge. Wird Bildungskarenz in Anspruch genommen, werden die Abfertigungsbeiträge vom Arbeitsmarktservice bezahlt. Für den Arbeitnehmer sind die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe des Beitrags auf dem Lohnzettel ersichtlich. Für jeden Arbeitnehmer wird von den Abfertigungskassen ein eigenes Konto angelegt. Jährlich, jeweils zum Bilanzstichtag, müssen die Abfertigungskassen den Arbeitnehmer in einem Schreiben über die aktuelle Höhe des Abfertigungsanspruchs informieren. Sie sind ebenfalls verpflichtet, die Veranlagung der Beiträge offenzulegen.
Anspruch und Auszahlung der Abfertigung Neu
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht in jedem Fall nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Ein Anspruch auf eine Auszahlung besteht jedoch erst nach drei Jahren, unter drei Jahren verbleibt das Geld auf dem jeweiligen Abfertigungskonto des Arbeitnehmers. Die Regelung tritt auch bei Selbstkündigung ein. Bei Selbstkündigung wird die Abfertigung nur unter bestimmten Bedingungen ausbezahlt, etwa, wenn kein Dienstverhältnis mehr vorliegt, weil die Eigenpension aus der Pensionskasse in Anspruch genommen wurde. Eine Auszahlung erfolgt auch nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn das Anfallsalter höher liegt. Wird mindestens fünf Jahre lang kein Beitrag an die Abfertigungskassen geleistet, besteht bei vorangegangener Selbstkündigung ebenfalls ein Anspruch auf die Auszahlung.
Die Abfertigung neu sieht vor, dass die Auszahlung der Abfertigung grundsätzlich bei Arbeitgeberkündigung, bei unverschuldeter Entlassung, bei berechtigtem Austritt, bei einvernehmlicher Auflösung, bei Zeitablauf und bei Mutterschaftsaustritt erfolgen kann. Wichtig ist, dass die Auszahlung bei der Betriebsvorsorge vom Arbeitnehmer beantragt wird. Innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses muss der Antrag gestellt werden, sonst wird das Geld weiter für den Arbeitnehmer veranlagt. Die Abfertigungskassen ihrerseits sind verpflichtet, die beantragte Auszahlung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen.
Der Arbeitnehmer kann jedoch auch auf die Auszahlung verzichten und entscheiden, dass sein Geld weiterveranlagt wird oder das Geld von der Abfertigungskasse des neuen Arbeitgebers übernommen wird. Auch kann die Überweisung des Betrags in die Zusatzpensionsversicherung oder in die bestehende Pensionskasse verlangt werden. Wählbar ist auch der mögliche Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen. Im Todesfall des Arbeitnehmers geht der Anspruch auf Auszahlung auf den Ehepartner oder eingetragenen Partner und die Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wurde, über.
Ablauf bei der Pensonierung
Bei Pensionierung kann ebenfalls zwischen Auszahlung, Rentenversicherung, Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen oder Veranlagung in der Pensionskasse gewählt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Abfertigung, außer es erfolgt eine Rentenzahlung, mit 6 Prozent zu versteuern ist. Jede Abfertigungskasse verfolgt ihre eigene Veranlagungspolitik. Aus diesem Grund ist auch die Höhe der Abfertigung von der Höhe der jeweiligen Zinsen abhängig. Einbehalten werden bei der Auszahlung in jedem Fall Verwaltungskosten in der Höhe zwischen 1 und 3,5 Prozent des Gesamtbetrags.
Wer Konten bei verschiedenen Abfertigungskassen besitzt, kann eine Zusammenführung beantragen, so bleibt der Überblick behalten. Auf alte Konten, die mit dem neuen Konto zusammengelegt werden sollen, darf jedoch in den letzten drei Jahren kein Beitrag eingegangen sein. Der Antrag für eine Zusammenlegung muss schriftlich, gemeinsam mit der Kopie eines Lichtbildausweises, bei der Vorsorgekasse erfolgen.