Arbeit & Pension
Abfertigung neu in Österreich: Anspruch, Höhe und Auszahlung
1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts zahlt der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten in eine betriebliche Vorsorgekasse ein, ab dem zweiten Beschäftigungsmonat, so schreibt es das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) vor. Nach drei Jahren stehen daraus bei einem Gehalt von 3.000 Euro brutto rund 1.800 Euro netto zur Verfügung, weniger als ein Monatsgehalt. Wer die Abfertigung neu für einen Puffer bei Jobverlust hält, verschätzt sich deutlich. Sie ist eine Mindestabsicherung, kein Sparplan und schon gar keine Altersvorsorge.
Was die Abfertigung neu ist und für wen sie gilt
Die Abfertigung neu gilt für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, im öffentlichen Dienst ab dem 1. September 2003. Seit 2008 sind auch freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eingeschlossen (Arbeiterkammer). Statt einer Einmalzahlung am Ende eines langjährigen Dienstverhältnisses, wie bei der alten Regelung, zahlt der Arbeitgeber laufend einen kleinen Prozentsatz des Gehalts in eine externe Vorsorgekasse ein. Dieses Guthaben gehört von Anfang an dem Arbeitnehmer und bleibt beim Wechsel des Arbeitgebers erhalten, es geht bei einer Kündigung also nicht verloren. Das System erfasst auch Lehrlinge und freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, nicht nur klassisch unselbstständig Beschäftigte. Für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie bestimmter Betreuungspflichten laufen die Einzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen sogar dann weiter, wenn währenddessen kein reguläres Gehalt bezogen wird, dazu im Abschnitt zu den Einzahlungen mehr.
Der Stichtag 2003 und wer noch unter das alte Recht fällt
Wer sein Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen und seither ununterbrochen beim selben Arbeitgeber fortgeführt hat, kann noch unter die Abfertigung alt fallen. Dort besteht Anspruch nur nach mindestens drei Jahren ununterbrochener Tätigkeit im selben Betrieb, gestaffelt nach Dienstjahren, und im Gegensatz zur Abfertigung neu entfällt der Anspruch bei Selbstkündigung vollständig. Viele Dienstverhältnisse aus dieser Zeit wurden inzwischen im Rahmen einer Umstiegsvereinbarung freiwillig ins neue System übergeführt. Wer sich nicht sicher ist, welches System für das eigene Arbeitsverhältnis gilt, findet den Hinweis im Dienstvertrag oder auf dem Lohnzettel, auf dem die monatliche Bemessungsgrundlage für die Abfertigung neu gesondert ausgewiesen wird.
Wie viel eingezahlt wird und von wem
Die 1,53 Prozent zahlt ausschließlich der Arbeitgeber, zusätzlich zum Gehalt und ohne Abzug beim Arbeitnehmer. Bemessungsgrundlage ist das monatliche Bruttoentgelt inklusive Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Abgeführt wird der Beitrag gemeinsam mit der Sozialversicherung an die Österreichische Gesundheitskasse, die das Geld an die vom Arbeitgeber gewählte Vorsorgekasse weiterleitet. Welche Kasse das ist, entscheidet der Arbeitgeber, nicht die Beschäftigten, ein Vergleich der Anbieter bringt für Sie deshalb keinen praktischen Nutzen. Auch während bestimmter Abwesenheiten laufen die Einzahlungen weiter: etwa während des Präsenz- und Ausbildungsdienstes, bei Bezug von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld, während eines Krankengeldbezugs sowie bei Altersteilzeit, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und Kurzarbeit (Arbeiterkammer).
Was nach mehreren Jahren zusammenkommt
Wie wenig die 1,53 Prozent tatsächlich sind, zeigt eine Beispielrechnung: drei Jahre bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro im Monat, 14 Bezüge im Jahr.
| Jahresbrutto inklusive Sonderzahlungen | 42.000 € |
| Beitrag im Jahr (1,53 %) | 642,60 € |
| nach drei Jahren eingezahlt | rund 1.928 € |
| abzüglich 6 % Lohnsteuer bei Auszahlung | rund 1.812 € |
Das Veranlagungsergebnis der Vorsorgekasse ist in dieser Rechnung nicht enthalten, es kann den Betrag je nach Kapitalmarktentwicklung leicht erhöhen oder senken. Der erste Beschäftigungsmonat ist zudem beitragsfrei, die tatsächliche Summe liegt also geringfügig unter dem errechneten Wert. Bei einem niedrigeren Gehalt und einer längeren Behaltedauer bleibt die Größenordnung ähnlich klein: Bei 2.400 Euro brutto im Monat und fünf Jahren Einzahlung kommen rund 2.416 Euro netto zusammen, ungefähr ein Monatsbruttogehalt für fünf Jahre Ansparzeit.
Wann Anspruch auf Auszahlung besteht
Der Anspruch auf Verfügung über das angesparte Guthaben entsteht nach drei Einzahlungsjahren. Das sind Jahre, in denen tatsächlich Beiträge geflossen sind, nicht zwingend drei Jahre bei demselben Arbeitgeber: Wer innerhalb von drei Jahren bei drei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war, erfüllt die Frist ebenso, sofern durchgehend Beiträge eingezahlt wurden. Der Anspruch entsteht bei Kündigung durch den Arbeitgeber, bei Fristablauf des Dienstverhältnisses und bei einvernehmlicher Auflösung. Der entscheidende Punkt, den viele nicht wissen: Auch bei Selbstkündigung bleibt der Anspruch bestehen, sofern die Dreijahresfrist erfüllt ist. Das ist der zentrale Unterschied zur alten Regelung, bei der ein Wechsel aus eigenem Antrieb die Abfertigung kostete.
Eine eigene Regel gilt, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod der Beschäftigten oder des Beschäftigten endet: Dann entfällt die Dreijahresfrist vollständig, unabhängig davon, wie lange eingezahlt wurde. Anspruchsberechtigt sind zu gleichen Teilen der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin sowie Kinder, für die zum Todeszeitpunkt Familienbeihilfe bezogen wurde. Diese Personen müssen die Auszahlung innerhalb von drei Monaten schriftlich bei der Vorsorgekasse verlangen, sonst fällt das Guthaben in die Verlassenschaft (Arbeiterkammer Wien).
Die Wahlmöglichkeiten und die Sechsmonatsfrist
Nach Ende des Dienstverhältnisses haben Sie vier Möglichkeiten: die Auszahlung als Einmalbetrag, den Verbleib in der bisherigen Vorsorgekasse mit Weiterveranlagung, die Übertragung zu einer anderen Vorsorgekasse, etwa der des neuen Arbeitgebers, oder die Umwandlung in eine private Pensionszusatzversicherung. Für alles außer der Auszahlung müssen Sie sich aktiv melden: Die gewünschte Verfügung ist der Vorsorgekasse innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses schriftlich mitzuteilen (WKO). Verstreicht diese Frist ohne Meldung, bleibt das Geld automatisch zur Weiterveranlagung in der bisherigen Kasse, es wird nicht automatisch ausgezahlt. Endet das Dienstverhältnis durch Pensionsantritt, verkürzt sich die Frist auf drei Monate, und bei ungenutzter Frist erfolgt in diesem Fall die automatische Auszahlung. Wer mehr Zeit braucht, kann bei den meisten Verfügungsarten einmalig eine Verschiebung um ein bis sechs Monate beantragen, die Anweisung dazu muss aber spätestens 14 Tage vor Fälligkeit bei der Kasse eingehen.
Warum sich der Verbleib in der Kasse rechnen kann
Wer die Abfertigung sofort auszahlen lässt, zahlt 6 Prozent Lohnsteuer und verliert danach jede weitere Veranlagungschance auf diesen Betrag. Wer sich für die Weiterveranlagung in der Vorsorgekasse entscheidet, zahlt vorerst keine Steuer und lässt das Kapital weiterarbeiten, mit denselben Chancen und Risiken wie bei jeder Kapitalveranlagung. Bei mehreren, eher kleinen Beträgen aus unterschiedlichen kurzen Dienstverhältnissen ergibt die sofortige Auszahlung oft trotzdem Sinn, weil der einzelne Betrag ohnehin zu gering ist, um spürbar an Wert zu gewinnen. Bei einem größeren, über viele Jahre angesparten Guthaben lohnt sich der Vergleich zwischen sofortiger Auszahlung und Weiterveranlagung dagegen genauer, insbesondere wenn absehbar ist, dass das Geld nicht kurzfristig gebraucht wird. Zu berücksichtigen sind dabei auch die laufenden Kosten der Vorsorgekasse: Für die Verwaltung dürfen zwischen 1 und 3,5 Prozent der eingehenden Beiträge einbehalten werden, dazu kommen bis zu 0,8 Prozent jährlich für die Vermögensverwaltung des bereits angesparten Kapitals (WKO). Diese Kosten fallen unabhängig davon an, ob das Geld ausgezahlt oder weiterveranlagt wird, solange es bei der Kasse liegt, und schmälern das Ergebnis der ohnehin schon kleinen Beträge zusätzlich. Angewendet auf das Beispiel von oben, mit dem oberen Rahmen von 3,5 Prozent Verwaltungskosten auf die laufenden Beiträge: Aus den 1.928 Euro Einzahlung über drei Jahre werden gut 67 Euro an Verwaltungskosten einbehalten, sodass nach der 6-prozentigen Lohnsteuer bei Auszahlung nicht mehr 1.812 Euro, sondern rund 1.749 Euro übrig bleiben. Das Veranlagungsergebnis der Kasse kann diesen Abzug ausgleichen oder sogar übertreffen, eine Garantie dafür gibt es aber nicht.
Wie die Auszahlung besteuert wird
Bei Auszahlung als Kapitalbetrag werden pauschal 6 Prozent Lohnsteuer einbehalten, unabhängig von der Höhe des sonstigen Einkommens in diesem Jahr (Arbeiterkammer). Das ist deutlich günstiger als der reguläre Lohnsteuertarif, mit dem laufendes Gehalt versteuert wird, mehr dazu in der Lohnsteuertabelle. Wird das Guthaben stattdessen in eine Pensionskasse oder eine private Pensionszusatzversicherung übertragen, fällt bei der Übertragung selbst keine Steuer an, erst spätere Auszahlungen aus diesen Formen werden nach eigenen Regeln besteuert. Wer ohnehin einen Lohnsteuerausgleich macht, kann dort prüfen, ob sich durch die Abfertigung zusätzliche Effekte auf die restliche Steuerlast des Jahres ergeben.
Beiträge aus mehreren Arbeitsverhältnissen zusammenlegen
Wer im Laufe der Erwerbsbiografie bei mehreren Arbeitgebern war und dadurch Guthaben bei verschiedenen Vorsorgekassen angesammelt hat, kann diese zusammenlegen lassen, um den Überblick zu behalten. Voraussetzung ist, dass auf das ältere Konto seit mindestens drei Jahren keine Beiträge mehr eingezahlt wurden (Arbeiterkammer). Praktisch betrifft das vor allem Personen mit mehreren kürzeren Dienstverhältnissen, bei denen sich sonst kleine, verstreute Guthaben bei drei oder vier verschiedenen Kassen ansammeln würden, jedes mit eigener jährlicher Information über den Kontostand. Diese jährliche Kontoinformation wird seit einer Gesetzesänderung 2025 nicht mehr automatisch mit der Post verschickt, sondern über das Online-Portal der jeweiligen Vorsorgekasse zur Verfügung gestellt (Valida Vorsorgekasse). Wer den Überblick über mehrere Konten behalten will, muss sich diese Information seither selbst dort abholen, statt auf einen Brief zu warten.
Was die Abfertigung neu nicht ersetzt
Wer nach einer Kündigung überbrückend Geld braucht, findet in der Abfertigung neu selten eine ausreichende Reserve, wie die Beispielrechnung oben zeigt. Die eigentliche Absicherung bei Jobverlust ist das Arbeitslosengeld, das im Regelfall 55 Prozent des letzten Nettoeinkommens ersetzt und unabhängig von der Abfertigung ausbezahlt wird. Wer zusätzlich eine Rücklage aufbauen will, ist damit besser bedient als mit der Erwartung, die Abfertigung neu würde diese Funktion übernehmen: Ein klassisches Sparbuch oder ein Tagesgeldkonto lässt sich gezielt für diesen Zweck aufbauen, während die Vorsorgekasse an die eigenen Verfügungsregeln und Fristen gebunden bleibt und nicht kurzfristig verfügbar gemacht werden kann. Wer beides parallel im Blick behält, die Vorsorgekasse als langfristiges Zusatzguthaben und eine eigene Rücklage als kurzfristigen Puffer, kommt bei einem plötzlichen Jobverlust deutlich verlässlicher über die Runden als mit der Erwartung, die Abfertigung würde diese Lücke von selbst schließen.
Beitragssatz, Anspruch und Stichtag 2003: Arbeiterkammer. Fristen für die Wahlmöglichkeiten: WKO. Zusammenlegung von Vorsorgekassen: Arbeiterkammer. Rechenbeispiele mit Python nachgerechnet, ohne Veranlagungsergebnis der jeweiligen Vorsorgekasse.