Arbeit & Pension
Arbeitnehmer-Kündigung - Kündigungsschreiben mit Vorlage und Fristen
Seit 1. Oktober 2021 gelten für Arbeiter und Angestellte in Österreich erstmals dieselben gesetzlichen Kündigungsfristen, geregelt in Paragraf 1159 ABGB, davor konnte eine Kündigung für Arbeiter je nach Kollektivvertrag schon nach einem einzigen Tag wirksam werden (WKO, Kündigungsfristen von Angestellten und Arbeiter:innen). Wer heute kündigt oder gekündigt wird, muss trotzdem genau hinsehen, denn Kollektivverträge dürfen weiterhin abweichende, oft kürzere Fristen vorsehen, und je nachdem, ob Sie selbst kündigen, gekündigt werden, entlassen werden oder sich einvernehmlich trennen, ändern sich Abfertigung und Arbeitslosengeld erheblich.
Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter seit der Angleichung 2021
Kündigt der Arbeitgeber, gelten seit der Angleichung für beide Gruppen dieselben gestaffelten Fristen nach Dienstjahren: im ersten und zweiten Dienstjahr sechs Wochen, ab dem dritten Dienstjahr zwei Monate, ab dem sechsten drei Monate, ab dem sechzehnten vier Monate und ab dem sechsundzwanzigsten Dienstjahr fünf Monate (WKO, Kündigungsfristen). Kündigungstermin ist grundsätzlich das Quartalsende, also der 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember, im Dienstvertrag kann aber auch der 15. oder der Monatsletzte vereinbart werden. Kündigen Sie selbst als Angestellte oder Angestellter, beträgt Ihre Frist einen Monat zum Monatsletzten, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, verlängerbar auf bis zu sechs Monate durch Vereinbarung. Wichtig dabei: Ihre eigene Kündigungsfrist darf nie kürzer sein als jene, die der Arbeitgeber Ihnen gegenüber einhalten müsste. Bestehende Kollektivverträge mit eigenen, teils kürzeren Fristen für die Arbeitnehmerkündigung bleiben trotz der Angleichung in Kraft, ein Blick in den anwendbaren Kollektivvertrag ersetzt daher in jedem Einzelfall die allgemeine Regel.
| Dienstjahre | Kündigungsfrist durch Arbeitgeber |
|---|---|
| 1. bis 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
| ab 3. Dienstjahr | 2 Monate |
| ab 6. Dienstjahr | 3 Monate |
| ab 16. Dienstjahr | 4 Monate |
| ab 26. Dienstjahr | 5 Monate |
Form und Zugang der Kündigung
Das österreichische Recht schreibt für die Kündigung selbst keine bestimmte Form vor, mündlich reicht rechtlich aus, sofern Kollektiv- oder Dienstvertrag nichts anderes verlangen. In der Praxis empfiehlt sich trotzdem immer die schriftliche Form mit Zustellnachweis, weil im Streitfall Sie beweisen müssen, wann die Kündigung beim Gegenüber eingelangt ist. Für den Fristbeginn zählt nicht das Datum auf dem Schreiben, sondern der Tag des tatsächlichen Zugangs. Bei postalischer Zustellung bedeutet das: Wer knapp vor Fristende kündigt, muss die Postlaufzeit einrechnen, sonst verschiebt sich der Kündigungstermin unbeabsichtigt um einen weiteren Monat oder ein weiteres Quartal.
Selbstkündigung, Arbeitgeberkündigung und einvernehmliche Auflösung im Vergleich
Bei der Arbeitnehmerkündigung beenden Sie das Arbeitsverhältnis einseitig, ohne dass Sie dafür einen Grund angeben müssen. Bei der Arbeitgeberkündigung geschieht das umgekehrt, ebenfalls grundlos möglich, aber an dieselben Fristen und Termine gebunden. Die einvernehmliche Auflösung unterscheidet sich davon grundlegend: Beide Seiten einigen sich formlos auf einen beliebigen Beendigungszeitpunkt, ohne jede Frist einhalten zu müssen (WKO, Kündigung, Entlassung und Auflösung von Dienstverhältnissen). Aus Beweisgründen sollte auch sie schriftlich mit beiden Unterschriften festgehalten werden. Der entscheidende praktische Unterschied liegt beim Arbeitslosengeld: Eine einvernehmliche Auflösung löst keine Sperrfrist aus, eine Selbstkündigung dagegen schon. Bei der Abfertigung unterscheiden sich alle vier Beendigungsarten dagegen kaum noch, seit die Abfertigung neu für Arbeitsverhältnisse ab 2003 gilt, das erklärt auch, warum eine einvernehmliche Auflösung heute in erster Linie wegen des Arbeitslosengeldes und nicht wegen der Abfertigung verhandelt wird. Wichtig ist außerdem: Eine einvernehmliche Auflösung kann formal nicht einseitig widerrufen werden, sobald beide Seiten unterschrieben haben, anders als eine Kündigung, die bis zum Zugang beim Gegenüber zumindest theoretisch noch zurückgenommen werden könnte, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wer sich zu einer einvernehmlichen Auflösung drängen lässt, sollte sich daher vorher Bedenkzeit ausbedingen, denn ein nachträgliches Zurückrudern ist rechtlich kaum mehr möglich.
Entlassung und vorzeitiger Austritt: die außerordentliche Beendigung
Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Frist, dafür muss der Arbeitgeber aber einen schwerwiegenden Entlassungsgrund nachweisen, bei Angestellten etwa beharrliche Arbeitsverweigerung oder unbefugte Konkurrenztätigkeit, bei Arbeiterinnen und Arbeitern etwa Diebstahl, Untreue oder eigenmächtiges Verlassen der Arbeit ohne Grund. Der Entlassungsgrund muss unverzüglich nach Bekanntwerden geltend gemacht werden, eine erst Wochen später ausgesprochene Entlassung ist meist unwirksam (Arbeiterkammer, Entlassung). Ist die Entlassung berechtigt, verlieren Sie nach dem alten Abfertigungsrecht den Abfertigungsanspruch, unter der Abfertigung neu bleibt das angesparte Kapital dagegen erhalten, weil es Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gehört. Der vorzeitige Austritt ist das Spiegelbild dazu: Sie selbst verlassen den Job fristlos, dafür brauchen Sie einen berechtigten Austrittsgrund wie etwa gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen oder beharrlichen Lohnrückstand. Ein unberechtigter Austritt kann Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen und wirkt sich negativ auf spätere Ansprüche aus.
Die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld nach Selbstkündigung
Wer selbst kündigt oder eine unberechtigte Entlassung durch eigenes Verschulden provoziert, muss mit einer Sperrfrist von 28 Tagen beim Arbeitslosengeld rechnen: In dieser Zeit wird keine Leistung ausbezahlt, die Gesamtbezugsdauer verkürzt sich dadurch aber nicht, sie verschiebt sich lediglich nach hinten (Arbeiterkammer, Sperre des Arbeitslosengeldes). Das AMS kann die Sperre aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise nachsehen, etwa wenn die Kündigung wegen eines bereits fixierten neuen Jobs oder aus zwingenden gesundheitlichen Gründen erfolgte. Wer mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Beschwerde erheben. Eine einvernehmliche Auflösung umgeht diese Sperrfrist vollständig, weshalb sie in der Praxis oft der von beiden Seiten bevorzugte Weg ist, wenn ohnehin Einigkeit über das Ende des Arbeitsverhältnisses besteht. Ein Rechenbeispiel, mit Python nachgerechnet, zeigt die finanzielle Dimension: Bei einem angenommenen Arbeitslosengeld-Tagsatz von 45,00 Euro bedeuten 28 Tage Sperrfrist einen Einkommensausfall von 1.260,00 Euro, Geld, das bei einer einvernehmlichen Auflösung ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit geflossen wäre. Dieser Betrag ist der eigentliche Grund, warum sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aktiv um eine einvernehmliche Lösung statt einer Eigenkündigung bemühen, sobald ein Jobwechsel ohnehin feststeht.
Probezeit: fristlose Auflösung in den ersten vier Wochen
Wurde im Dienstvertrag ein Probemonat vereinbart, kann sowohl die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen beenden (Arbeiterkammer, Lösung in der Probezeit). Die Probezeit darf höchstens einen Monat dauern, bei Lehrlingen drei Monate, eine Verlängerung über diese gesetzliche Höchstdauer hinaus ist auch mit beiderseitigem Einverständnis unwirksam. Für die Kündigungsfristen und die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld gilt während der Probezeit dieselbe Systematik wie bei jeder anderen Eigenkündigung: Wer selbst während der Probezeit kündigt, riskiert ebenfalls die 28-tägige Sperre, ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, in der Probezeit gebe es beim Arbeitslosengeld eine Ausnahme. Dieser Irrtum kostet im Ernstfall bares Geld, wie das Rechenbeispiel zur Sperrfrist oben zeigt.
Krankenversicherung nach dem Jobende: der Nachschutz
Endet das Arbeitsverhältnis, bleiben Sie nach § 122 Absatz 2 ASVG noch sechs Wochen lang wie gewohnt krankenversichert, dieser Nachschutz gilt unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde (oesterreich.gv.at, Selbstversicherung in der Krankenversicherung). Waren Sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens krankgeschrieben oder bezogen Sie bereits Wochengeld, beginnt die sechswöchige Frist erst nach Ende dieses Anspruchs. Wer nach Ablauf dieser sechs Wochen keine neue Pflichtversicherung hat, etwa weil sich die Arbeitssuche verzögert, kann sich bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbstversichern, der Nachschutz verhindert also nur eine sofortige Lücke, ersetzt aber keine dauerhafte Absicherung. Wer während einer längeren Jobsuche zusätzlich privat vorsorgen möchte, informiert sich dazu am besten unabhängig über eine private Krankenversicherung, die aber die gesetzliche Pflichtversicherung ergänzt und nicht ersetzt.
Das Dienstzeugnis: Anspruch und Grenzen
Auf Verlangen ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzeugnis auszustellen, von selbst aus muss er es nicht anbieten (Arbeiterkammer, Dienstzeugnis). Anspruch besteht dabei nur auf ein einfaches Zeugnis mit Angaben zu Dauer und Art der Tätigkeit, nicht auf eine Bewertung der Leistung oder des Verhaltens, ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis kann der Arbeitgeber freiwillig ausstellen, muss es aber nicht. Verweigert er die Ausstellung, sollten Sie den Anspruch schriftlich mit Fristsetzung einfordern und notfalls beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen. Der Anspruch selbst verjährt erst nach dreißig Jahren, in Kollektiv- oder Dienstverträgen gelten aber oft deutlich kürzere Verfallsfristen von drei bis sechs Monaten, weshalb sich das Zeugnis am besten gleich beim Ausscheiden verlangen lässt.
Resturlaub, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung beim Jobwechsel
Offene Urlaubstage müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werden, wenn sie nicht mehr konsumiert werden können, die Berechnung erfolgt aliquot nach dem bereits verbrauchten und dem noch zustehenden Anteil im laufenden Urlaubsjahr. Ein Rechenbeispiel: Bei einem gesetzlichen Mindestanspruch von 25 Urlaubstagen im Jahr und vier Monaten Beschäftigung im laufenden Urlaubsjahr ergibt sich ein aliquoter Anspruch von 8,33 Tagen (25 mal 4 durch 12). Wurden davon bereits 3 Tage konsumiert, bleiben 5,33 offene Tage, die bei einem angenommenen Bruttotagesverdienst von 96,00 Euro eine Urlaubsersatzleistung von 512,00 Euro ergeben, mit Python nachgerechnet. Hat das Urlaubsjahr bei der Kündigung erst begonnen, besteht dagegen kein Anspruch auf die volle Jahresanzahl, während Resttage aus dem Vorjahr immer zur Gänze in die Berechnung einfließen.
Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt die Abfertigung neu: Der Arbeitgeber zahlt laufend 1,53 Prozent des Bruttoentgelts in eine Mitarbeitervorsorgekasse ein, dieses Kapital bleibt bei jeder Art der Beendigung erhalten und wird bei einem Jobwechsel einfach auf das nächste Dienstverhältnis oder in eine Pensionsvorsorge mitgenommen. Das unterscheidet sich grundlegend von der alten Abfertigung, bei der eine Selbstkündigung oder eine berechtigte Entlassung den gesamten Anspruch kosten konnte, und ist einer der Gründe, warum die Art der Beendigung heute finanziell weniger folgenreich ist als vor 2003, solange es um die Abfertigung selbst geht. Beim Arbeitslosengeld und bei der Sperrfrist bleibt der Unterschied dagegen unverändert bestehen.
Stand der Angaben: Kündigungsfristen nach WKO, Stand 2026. Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, Entlassung, Probezeit und Dienstzeugnis nach Arbeiterkammer. Krankenversicherungs-Nachschutz nach oesterreich.gv.at.