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Abfertigung alt in Österreich: Staffel, Anspruch und Steuer

Veröffentlicht am 15. August 2026

Wer 25 Jahre im selben Betrieb war und mit 3.500 Euro Monatsentgelt in die Abfertigung alt geht, bekommt zwölf Monatsentgelte, also 42.000 Euro. Versteuert wird dieser Betrag mit höchstens 6 Prozent, oft sogar weniger. Der einzige Fehler, der den ganzen Anspruch kostet, ist die eigene Kündigung.

Für wen die Abfertigung alt noch gilt

Das alte System betrifft nur Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, im öffentlichen Dienst vor dem 1. September 2003. Wer danach zu arbeiten begonnen hat, fällt automatisch unter die Abfertigung neu mit laufenden Beiträgen in eine Vorsorgekasse.

Anspruch entsteht erst nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von mindestens drei Jahren. Darunter gibt es keine Abfertigung alt, auch nicht anteilig.

Die Staffel nach Dienstjahren

Die Höhe richtet sich ausschließlich nach der Dauer des Dienstverhältnisses und wird in Monatsentgelten ausgedrückt (WKO, Stand 2026):

Dienstjahre Monatsentgelte
3 Jahre 2
5 Jahre 3
10 Jahre 4
15 Jahre 6
20 Jahre 9
25 Jahre 12

Die Sprünge sind nicht gleichmäßig. Zwischen 15 und 20 Jahren wächst der Anspruch um drei Monatsentgelte, zwischen 10 und 15 nur um zwei. Wer nahe an einer Stufe steht, hat mit jedem weiteren Monat im Betrieb einen überproportionalen Hebel auf die spätere Abfertigung.

Was ein Beispiel zeigt

Bei einem Monatsentgelt von 3.500 Euro ergibt sich folgende Staffel:

Dienstjahre Anspruch Betrag
3 2 Monatsentgelte 7.000,00 Euro
10 4 Monatsentgelte 14.000,00 Euro
20 9 Monatsentgelte 31.500,00 Euro
25 12 Monatsentgelte 42.000,00 Euro

Das Monatsentgelt selbst ist nicht einfach das letzte Bruttogehalt. Berechnungsgrundlage ist das für den letzten Monat gebührende Bruttoentgelt einschließlich anteiliger Sonderzahlungen und regelmäßiger Zulagen. Schwankende Bestandteile wie Überstunden werden im Schnitt der letzten zwölf Monate berücksichtigt. Echte Auslagenersätze wie Kilometergeld oder Essensgutscheine zählen nicht mit.

Der einzige Fehler, der den Anspruch kostet

Bei Selbstkündigung besteht kein Anspruch auf Abfertigung alt. Das ist die zentrale Regel, an der die meisten Ansprüche tatsächlich scheitern, und sie gilt ausnahmslos für die klassische Eigenkündigung.

Der Anspruch bleibt dagegen in diesen Fällen erhalten:

  • Kündigung durch den Arbeitgeber
  • unberechtigte Entlassung
  • berechtigter vorzeitiger Austritt, etwa wegen ausständiger Bezüge
  • Ablauf eines befristeten Vertrags
  • einvernehmliche Auflösung
  • Tod des Arbeitnehmers, dann an die gesetzlichen Erben

Eine wichtige Ausnahme von der Selbstkündigungsregel betrifft den Pensionsantritt. Wer selbst kündigt, um in Pension zu gehen, verliert den Anspruch trotz Eigenkündigung nicht (AMS). Wer eine Korridorpension oder eine andere vorzeitige Alterspension antritt, sollte das im Kündigungsschreiben ausdrücklich als Motiv festhalten.

Die halbe Abfertigung

Eine Sonderregel gibt es für Karenz, Mutterschutz und Präsenzdienst. Hat das Dienstverhältnis länger als zwölf Jahre gedauert und wurde in den letzten zwölf Monaten wegen Präsenz- oder Zivildienst, Mutterschutz oder Karenz kein oder nur gekürztes Entgelt bezahlt, wird für die Berechnung auf den Zeitraum zurückgegriffen, in dem zuletzt das volle reguläre Entgelt bezogen wurde.

Bei der Anrechnung der Karenzzeiten selbst gilt ein Stichtag: Karenz für vor dem 1. August 2019 geborene Kinder zählt nicht als Dienstzeit für die Abfertigung, Karenz für danach geborene Kinder wird bis zum gesetzlichen Höchstausmaß angerechnet. Mutterschutz und Präsenzdienst zählen dagegen immer voll.

Wie ausbezahlt wird

Ein Betrag bis zu drei vollen Monatsentgelten wird sofort mit dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses fällig. Übersteigt der Anspruch diese Grenze, kann der Rest ab dem vierten Monat in gleichen monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt werden, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht.

Bei den 42.000 Euro aus dem Beispiel oben bedeutet das: 10.500 Euro, also drei Monatsentgelte, sofort, der Rest von 31.500 Euro in monatlichen Raten über den vereinbarten Zeitraum. Wer sofort über den gesamten Betrag verfügen will, sollte das schon bei der Trennung ansprechen, ein Anspruch darauf besteht aber nicht automatisch.

Die Besteuerung mit höchstens 6 Prozent

Die gesetzliche Abfertigung alt wird nach der günstigeren von zwei Methoden versteuert. Entweder mit dem festen Satz von 6 Prozent auf den Gesamtbetrag, oder nach der Vervielfachermethode: Die Abfertigung wird durch den laufenden Bezug dividiert, und auf diesen Multiplikator wird die Lohnsteuer des laufenden Gehalts angewendet (WKO).

Bei niedrigen laufenden Einkommen ist die Vervielfachermethode günstiger. Ein Rechenbeispiel: Bei 2.000 Euro Bruttogehalt und rund 28.000 Euro Abfertigung ergibt die Vervielfachermethode etwa 985 Euro Steuer, der feste Satz von 6 Prozent dagegen 1.680 Euro. Der Unterschied von 695 Euro entsteht automatisch, ohne dass etwas beantragt werden muss; die Lohnverrechnung wendet die günstigere Variante an.

Beim Beispiel mit 42.000 Euro bei 3.500 Euro Monatsentgelt beträgt die Steuer bei 6 Prozent 2.520 Euro. Zum regulären Grenzsteuersatz von 40 Prozent wären es 16.800 Euro, ein Unterschied von 14.280 Euro. Zusätzlich fallen auf die Abfertigung weder Sozialversicherung noch Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag oder Kommunalsteuer an.

Was bei Betriebsübergang und Insolvenz gilt

Wechselt der Betrieb den Eigentümer, ändert sich am Abfertigungsanspruch nichts. Nach § 3 AVRAG übernimmt der neue Inhaber die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, und die bisherigen Dienstzeiten werden dem neuen Arbeitgeber zugerechnet (Brandauer Rechtsanwälte). Wer seit 18 Jahren im selben Betrieb arbeitet und dieser wird verkauft, zählt für die Staffel weiterhin 18 Jahre, nicht null.

Anders als beim Übertritt in die Abfertigung neu ändert der Betriebsübergang auch nichts am System selbst: Abfertigung alt bleibt Abfertigung alt, Abfertigung neu bleibt Abfertigung neu.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber insolvent wird, greift die Insolvenz-Entgeltsicherung. Ansprüche aus der Abfertigung alt werden 2026 bis zu einer Bemessungsgrundlage von 6.930 Euro brutto im Monat ungekürzt über den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausbezahlt (Arbeiterkammer). Wer also befürchtet, der Arbeitgeber könnte den fälligen Betrag nicht mehr aufbringen, verliert den Anspruch dadurch nicht, sondern erhält ihn über den Fonds.

Verjährung und Übertritt ins neue System

Der Anspruch verjährt nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Fristen, in der Praxis meist nach drei Jahren ab Fälligkeit. Wer eine Auszahlung für zu niedrig hält, sollte das zeitnah klären lassen und nicht abwarten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit, nicht der Zeitpunkt, an dem der Fehler auffällt, weshalb sich eine Prüfung des Abrechnungsbelegs unmittelbar nach Erhalt lohnt, am besten mit einer eigenen Nachrechnung der Staffel und des zugrunde gelegten Monatsentgelts.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können schriftlich vereinbaren, ins System der Abfertigung neu zu wechseln. Die bis zum Übertrittsstichtag fiktiv angefallene Anwartschaft, etwa neun Monatsentgelte nach 20 Jahren, bleibt dabei nach altem Recht bestehen und wird meist als Einmalbetrag in die Vorsorgekasse eingezahlt, wodurch aus der reinen Anwartschaft ein tatsächlich veranlagtes Guthaben wird. Ab dem Übertritt laufen dann die laufenden Beiträge von 1,53 Prozent wie im neuen System.

Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab: Das alte System zahlt einmalig mehr, ist aber an eine Kündigung durch den Arbeitgeber gebunden und bei Selbstkündigung vollständig verloren, ohne Übergangsfrist und ohne teilweise Auszahlung. Das neue System zahlt weniger auf einmal, bleibt aber bei jedem Jobwechsel erhalten und kann bei Pensionsantritt sogar mit anderen Vorsorgekassenguthaben zusammengelegt werden.

Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar. Bei 3.200 Euro Monatsentgelt und 20 Dienstjahren beträgt die fiktive Anwartschaft neun Monatsentgelte, also 28.800 Euro. Bleiben Sie fünf weitere Jahre im alten System und erreichen 25 Dienstjahre, wachsen zwölf Monatsentgelte heran, also 38.400 Euro, ein Zuwachs von 9.600 Euro allein durch diese fünf Jahre.

Beim Übertritt wird die Anwartschaft von 28.800 Euro dagegen eingefroren, und für die restlichen fünf Jahre fließen nur noch die laufenden Beiträge von 1,53 Prozent des Bruttoentgelts in die Vorsorgekasse, überschlägig rund 3.400 Euro. Zusammen ergibt das etwa 32.200 Euro, gut 6.000 Euro weniger als beim Verbleib im alten System, dafür aber ohne das Risiko, den Anspruch bei einer Selbstkündigung ganz zu verlieren.

Wer sich in dieser Lage sicher ist, bis zur nächsten Staffelstufe im selben Betrieb zu bleiben, fährt mit dem alten System meist besser. Wer einen Wechsel für möglich hält oder selbst kündigen könnte, sichert sich mit dem Übertritt den bereits erarbeiteten Betrag dauerhaft ab.

Zu bedenken ist auch das Risiko der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. Wer im alten System bleibt, trägt bis zum Austritt das volle Risiko, dass sich der künftige Anspruch durch einen Personalabbau, eine Umstrukturierung oder eine Insolvenz nie in dieser Höhe realisiert, auch wenn die Insolvenz-Entgeltsicherung im Ernstfall einspringt. Der Übertritt sichert den bereits erarbeiteten Teil unwiderruflich, unabhängig davon, was danach im Betrieb passiert.

Warum Deutschland kein vergleichbares System kennt

In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Abfertigungsanspruch wie in Österreich. Eine Abfindung nach deutschem Recht ist keine automatische Staffelleistung, sondern entsteht nur bei einer betriebsbedingten Kündigung mit entsprechender Vereinbarung oder über einen Sozialplan, und sie ist in vollem Umfang mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, allenfalls gemildert durch die Fünftelregelung.

Der österreichische Anspruch ist damit in zweifacher Hinsicht ungewöhnlich großzügig: Er entsteht automatisch nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit, ohne dass der Arbeitgeber ihn eigens zusagen müsste, und er wird mit höchstens 6 Prozent statt zum vollen Tarif besteuert. Wer aus Deutschland zugezogen ist und deutsche Ratgeber liest, unterschätzt deshalb häufig, was bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber tatsächlich zusteht.

Wer die Abfertigung sinnvoll anlegen will, findet einen Überblick über die Möglichkeiten im Beitrag zur Geldanlage. Für die laufende Besteuerung des übrigen Einkommens im Jahr der Auszahlung sind weiterhin die Tarifstufen aus der Lohnsteuertabelle maßgeblich.

Stand der Angaben: Staffel, Berechnungsgrundlage und anspruchswahrende Beendigungsarten nach WKO und Arbeiterkammer, Stand 2026. Ausnahme bei Pensionsantritt nach AMS. Besteuerung mit 6 Prozent oder Vervielfachermethode nach WKO. Die Rechenbeispiele sind eigene Berechnungen auf Basis dieser Werte.

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