Steuern
Familienbonus Plus: 2.000 Euro pro Kind und Jahr
2.000 Euro im Jahr für jedes Kind bis zum 18. Geburtstag, danach noch rund 700 Euro: So hoch ist der Familienbonus Plus 2026 (WKO, Stand 2026). Wer noch mit den Beträgen aus dem Einführungsjahr rechnet, liegt daneben. Der Bonus wurde seither einmal angehoben und bleibt seit 2023 unverändert auf diesem Niveau. Geregelt ist er in Paragraf 33 Absatz 3a EStG.
Wie hoch der Familienbonus Plus 2026 ist
Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, mindert der Familienbonus Plus die Einkommensteuer der Eltern. Die Höhe hängt vom Alter des Kindes ab:
| Familienbonus Plus 2026 | Betrag |
|---|---|
| bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 166,68 Euro im Monat, 2.000 Euro im Jahr |
| ab 18 Jahren (bei fortbestehender Familienbeihilfe) | 58,34 Euro im Monat, rund 700 Euro im Jahr |
Quelle für beide Werte ist die WKO-Übersicht der Steuerwerte 2026. Für eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern sind das 4.000 Euro im Jahr, mit einem minderjährigen und einem volljährigen Kind in Ausbildung 2.700 Euro. Eine Deckelung nach oben gibt es nicht: Bei drei, vier oder mehr Kindern wird jeder Betrag einzeln addiert.
Absetzbetrag statt Freibetrag: der entscheidende Unterschied
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag. Das heißt, er wird direkt von der berechneten Steuer abgezogen, nicht vom Einkommen, auf das die Steuer berechnet wird. Ein Freibetrag würde nur die Bemessungsgrundlage senken und wirkt deshalb bloß in Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes. Bei 30.000 Euro Jahreseinkommen liegt dieser laut aktueller Lohnsteuertabelle 2026 bei 30 Prozent: Aus einem Freibetrag von 2.000 Euro würden dann nur 600 Euro tatsächliche Ersparnis. Beim Absetzbetrag Familienbonus Plus bleiben es die vollen 2.000 Euro, sofern genug Steuer anfällt, um sie abzuziehen. Wer diesen Unterschied vertauscht, rechnet sich um den Faktor zwei bis fünf zu wenig oder zu viel aus.
Der Familienbonus Plus ersetzt seit seiner Einführung 2019 zwei ältere Regelungen: den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten (oesterreich.gv.at). Beide gibt es seit 1. Jänner 2019 nicht mehr, wer noch danach sucht, findet dazu nur mehr Beschreibungen der alten Rechtslage.
Wer den Familienbonus Plus bekommt
Anspruch hat, wer für ein Kind Familienbeihilfe bezieht und in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das Kind muss in Österreich, einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz leben. Bis 2022 wurde der Betrag bei einem Wohnsitz des Kindes im günstigeren Ausland nach dem dortigen Preisniveau gekürzt, diese Indexierung erklärte der Europäische Gerichtshof im Juni 2022 für unionsrechtswidrig. Seither gilt für Kinder in der EU, im EWR und in der Schweiz derselbe volle Betrag wie für ein Kind in Österreich, unabhängig vom Wohnsitzland (BMF, Indexierung). Der Bonus wird über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers oder über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht, dazu weiter unten mehr. Wichtig für die Praxis: Der Bonus mindert nur tatsächlich anfallende Lohn- oder Einkommensteuer. Wer arbeitslos ist und ausschließlich Arbeitslosengeld bezieht, zahlt darauf keine Lohnsteuer, wie auch der Beitrag zum Arbeitslosengeld in Österreich zeigt, und hat entsprechend nichts, wovon der Bonus abgezogen werden könnte. In diesem Fall bleibt nur der weiter unten beschriebene Kindermehrbetrag.
Aufteilung zwischen den Eltern
Bei Paaren, die im gemeinsamen Haushalt leben, kann der Familienbonus Plus je Kind entweder zur Gänze bei einem Elternteil oder je zur Hälfte bei beiden beantragt werden (BMF, FAQ Familienbonus Plus). Die Aufteilung wird jährlich neu bei der Arbeitnehmerveranlagung festgelegt und kann für jedes Kind unterschiedlich gewählt werden: für das erste Kind bei der Mutter, für das zweite beim Vater, wenn das steuerlich günstiger ist. Beantragen beide Elternteile unabhängig voneinander mehr, als insgesamt zusteht, etwa weil sich das Paar nicht abgestimmt hat, teilt die Finanzverwaltung den Betrag automatisch zur Hälfte auf.
Wie eine Aufteilung sich tatsächlich auswirkt, hängt von der Steuerlast jedes Elternteils ab. Dazu weiter unten ein durchgerechnetes Beispiel.
Was bei getrennten Eltern und Unterhalt gilt
Leben die Eltern nicht mehr zusammen, greift eine andere Regel. Anspruchsberechtigt sind dann die Person, die die Familienbeihilfe bezieht, und die Person, die den gesetzlichen Unterhalt für das Kind zahlt und dafür den Unterhaltsabsetzbetrag geltend macht. Auch hier ist eine Aufteilung zur Gänze bei einer Person oder je zur Hälfte möglich, mehr dazu im Beitrag zu Alimente und Unterhalt in Österreich.
Entscheidend ist dabei die Monatsbetrachtung: Der unterhaltspflichtige Elternteil bekommt den Familienbonus Plus nur für jene Monate, in denen der Unterhalt tatsächlich vollständig geleistet wurde (BMF, Unterhaltsabsetzbetrag). Wird in einem Monat kein oder nur ein Teil des Unterhalts bezahlt, entfällt der Bonus für diesen Monat ersatzlos, er wandert nicht automatisch zum anderen Elternteil. Wird über das ganze Jahr überhaupt kein Unterhalt geleistet, steht der unterhaltspflichtigen Person für dieses Kind kein Familienbonus Plus zu, der beziehende Elternteil kann dann den vollen Jahresbetrag beantragen.
Wenn die Steuer kleiner ist als der Bonus
Der Familienbonus Plus wirkt nur so weit, wie tatsächlich Steuer anfällt. Er ist nicht negativsteuerfähig: Eine Auszahlung über die berechnete Steuer hinaus gibt es nicht. Wie stark sich das auswirkt, zeigt ein Vergleich zweier Einkommen bei einem minderjährigen Kind, beide mit der Tarifformel 2026 nachgerechnet:
| Jahreseinkommen | Tarifsteuer | Familienbonus | davon wirksam |
|---|---|---|---|
| 40.000 Euro | 7.447 Euro | 2.000 Euro | 2.000 Euro, voll |
| 18.000 Euro | 892 Euro | 2.000 Euro | 892 Euro, Rest verfällt |
Bei 18.000 Euro Jahreseinkommen bleiben von den möglichen 2.000 Euro nur 892 Euro übrig, weil nicht mehr Steuer angefallen ist. Für genau diese Fälle gibt es den Kindermehrbetrag: eine eigenständige Leistung von bis zu 700 Euro je Kind, ausgezahlt als Negativsteuer. Anspruch darauf hat, wer an mindestens 30 Tagen im Jahr steuerpflichtige Einkünfte aus Arbeit erzielt hat (oder Kinderbetreuungsgeld bezieht), dessen Einkommen aber niedrig genug ist, dass die berechnete Steuer unter dem Kindermehrbetrag liegt, und der Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag hat oder mit dem zweiten Elternteil ein insgesamt geringes Familieneinkommen erzielt (BMF, Übersicht Steuerabsetzbeträge). Bei einem Kind liegt die Einkommensgrenze dafür bei 17.038 Euro im Jahr, bei zwei Kindern bei 20.538 Euro, mit jedem weiteren Kind steigt sie weiter. Näheres zur Auszahlung als Negativsteuer erklärt oesterreich.gv.at. Der Kindermehrbetrag und der Familienbonus Plus schließen einander nicht aus, sie greifen an unterschiedlichen Enden der Einkommensskala.
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag daneben
Neben dem Familienbonus Plus gibt es zwei weitere Absetzbeträge, die häufig verwechselt werden. Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag stehen unabhängig vom Familienbonus zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
| Alleinverdiener/Alleinerzieher 2026 | Betrag im Jahr |
|---|---|
| ein Kind | 612 Euro |
| zwei Kinder | 828 Euro |
| jedes weitere Kind | zusätzlich 273 Euro |
(WKO, Stand 2026). Für den Alleinverdienerabsetzbetrag darf der Ehe- oder Lebenspartner höchstens 6.937 Euro im Jahr verdienen, für den Alleinerzieherabsetzbetrag muss die Person tatsächlich alleinerziehend sein. Beide Beträge senken die Steuer zusätzlich zum Familienbonus Plus, sie ersetzen ihn nicht.
Ein durchgerechnetes Beispiel zur Aufteilung
Wie stark sich die Wahl zwischen voller Zuteilung und 50:50-Aufteilung auswirkt, zeigt ein Paar mit zwei Kindern, eines minderjährig, eines volljährig in Ausbildung: gemeinsamer Familienbonus 2.700 Euro. Ein Elternteil verdient 40.000 Euro im Jahr, der andere 15.000 Euro. Mit der Tarifformel 2026 nachgerechnet:
| Aufteilung | Elternteil A (40.000 €) | Elternteil B (15.000 €) | genutzter Bonus insgesamt |
|---|---|---|---|
| 100 % bei A | Tarifsteuer 7.447 €, davon 2.700 € abgezogen | keinen Anteil beantragt | 2.700 € von 2.700 € |
| 50 : 50 | 1.350 € abgezogen, Steuer reicht locker | Tarifsteuer nur 292 €, davon nur 292 € nutzbar | 1.642 € von 2.700 € |
Bei gleicher Aufteilung verfallen 1.058 Euro, weil Elternteil B mit 292 Euro Tarifsteuer gar nicht genug Steuer zahlt, um seinen Anteil von 1.350 Euro auszuschöpfen. Wird der gesamte Bonus stattdessen bei Elternteil A beantragt, wirkt er voll. Die Faustregel: Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen lohnt es sich, den Familienbonus Plus vollständig bei der Person mit der höheren Steuerlast zu beantragen, statt automatisch hälftig zu teilen. Bei annähernd gleichen Einkommen macht die Aufteilung dagegen kaum einen Unterschied.
Wie Sie den Familienbonus Plus beantragen
Zwei Wege stehen offen. Über die Lohnverrechnung wirkt der Bonus schon während des Jahres: Der Arbeitgeber berücksichtigt ihn monatlich, sodass mehr Netto ausbezahlt wird, sobald das Formular E 30 eingereicht ist. Der zweite Weg ist die Arbeitnehmerveranlagung im Folgejahr, bei der der Bonus rückwirkend für das gesamte Jahr beantragt wird. Wer den Bonus während des Jahres nicht über den Arbeitgeber laufen lässt, bekommt ihn spätestens mit der Veranlagung. Bei mehreren Dienstverhältnissen im Jahr oder bei einem Wechsel der Aufteilung zwischen den Eltern ist die Arbeitnehmerveranlagung ohnehin der sicherere Weg, weil sich dort Fehler aus der unterjährigen Berücksichtigung korrigieren lassen.
Was sich gegenüber den Vorjahren geändert hat
Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wurde der Familienbonus Plus für Kinder bis 18 Jahre 2022 um 500 Euro auf die heutigen 2.000 Euro angehoben (BMF, Pressemitteilung). Der Kindermehrbetrag wiederum stieg 2024 auf bis zu 700 Euro je Kind. Für 2026 und 2027 hat die Bundesregierung die automatische Valorisierung mehrerer Familienleistungen ausgesetzt, laut WKO-Übersicht betrifft das auch den Familienbonus Plus und den Kindermehrbetrag: Beide bleiben nominell auf dem zuletzt erreichten Stand, eine Anpassung ist frühestens wieder ab 2028 vorgesehen. Wer mit einer laufenden Erhöhung wie in den Vorjahren rechnet, sollte diese Pause einplanen, insbesondere bei der Budgetierung über mehrere Jahre.
Im Unterschied zu Deutschland, wo Familien zwischen Kindergeld und einem separaten Kinderfreibetrag wählen können (Günstigerprüfung durch das Finanzamt), ist der österreichische Familienbonus Plus ein reiner Absetzbetrag ohne Wahlmöglichkeit zwischen zwei Systemen. Die Familienbeihilfe läuft in Österreich unabhängig davon weiter und wird nicht wie in Deutschland gegen den steuerlichen Vorteil gegengerechnet.
Stand der Beträge: Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Tarifstufen jeweils WKO, Werte Einkommen-/Körperschaftsteuer 2026. Regeln zu Aufteilung und Unterhalt: BMF, Stand 2026. Rechenbeispiele mit der Tarifformel 2026 selbst nachgerechnet.