• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar

Geldjournal.at

Das Online-Magazin rund um Finanzen aus Österreich

  • Startseite
  • Sparen
  • Kredit
  • Versicherung
    • Reiseversicherung
    • Haftpflichtversicherung
    • Private Krankenversicherung
    • Private Zahnzusatzversicherung
    • Berufsunfähigkeitsversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
    • Tierversicherung
    • Teilkaskoversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Motorradversicherung
    • Mopedversicherung
  • Kreditkarte
  • Trading
  • Immobilien
  • Gold
  • Ratgeber

Witwenpension in Österreich: Berechnung, Höhe und Antrag

Veröffentlicht am 15. August 2026

Die Witwenpension beträgt in Österreich zwischen 0 und 60 Prozent der Pension des verstorbenen Ehepartners. Die 0 ist dabei kein theoretischer Fall: Wer selbst mehr als das 2,33-fache dessen verdient, was der Verstorbene bezogen hat, bekommt gar nichts. Entschieden wird das über eine Formel, die viele erst aus dem Bescheid erfahren.

Wer überhaupt Anspruch hat

Anspruch haben verheiratete und eingetragene Partner. Lebensgefährten ohne Trauschein haben keinen Anspruch, unabhängig davon, wie lange die Beziehung gedauert hat oder ob gemeinsame Kinder da sind (Pensionsversicherungsanstalt).

Der Verstorbene muss zudem eine Wartezeit erfüllt haben: 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate. Diese Wartezeit entfällt, wenn der Tod Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Dienstbeschädigung war (Arbeiterkammer).

Die Formel hinter dem Prozentsatz

Der Prozentsatz ergibt sich nicht aus der Ehedauer und nicht aus dem Bedarf, sondern allein aus dem Verhältnis der Einkommen. Die Berechnung lautet (WKO, Stand 1. Jänner 2026):

70 minus 30 mal (Einkommen des Hinterbliebenen geteilt durch Einkommen des Verstorbenen) = Prozentsatz

Maßgeblich sind die letzten zwei Kalenderjahre vor dem Tod. Ist das Einkommen des Verstorbenen in dieser Zeit durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit gesunken, werden auf Antrag die letzten vier Jahre herangezogen, sofern das günstiger ist.

Aus der Formel folgen zwei Schwellen, die den ganzen Mechanismus erklären. Wer höchstens ein Drittel dessen verdient, was der Verstorbene bezog, erreicht die Obergrenze von 60 Prozent. Wer mehr als das 2,33-fache verdient, landet bei null. Dazwischen sinkt der Prozentsatz linear.

In die Einkommensberechnung fließen dabei nicht nur Erwerbseinkommen und Pensionen ein, sondern grundsätzlich alle laufenden Bezüge des Hinterbliebenen. Das erklärt, warum die eigene Einschätzung häufig von der Berechnung im Bescheid abweicht: Wer nur das Gehalt gegenüberstellt, unterschätzt den eigenen Wert im Zähler der Formel und erwartet einen zu hohen Prozentsatz.

Warum die deutsche Witwenrente anders funktioniert

Der Vergleich lohnt, weil deutsche Ratgeber leichter zu finden sind und die Systeme grundverschieden arbeiten. Deutschland kennt zwei feste Sätze: die kleine Witwenrente mit 25 Prozent und die große mit 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Der Prozentsatz steht also fest, unabhängig vom eigenen Einkommen (Finanz.de, Stand 2026).

Das eigene Einkommen wirkt in Deutschland erst danach, und zwar über einen Freibetrag: Seit 1. Juli 2026 bleiben 1.122,53 Euro monatlich anrechnungsfrei, darüber werden 40 Prozent des Nettoeinkommens auf die Rente angerechnet. Zusätzlich zahlt Deutschland im sogenannten Sterbevierteljahr die volle Rente des Verstorbenen weiter.

Österreich hat weder einen Freibetrag noch ein Sterbevierteljahr, sondern verrechnet das Einkommensverhältnis direkt im Prozentsatz. Für Hinterbliebene mit hohem eigenem Einkommen ist das österreichische System deutlich strenger, für solche mit niedrigem Einkommen dank der 60-Prozent-Obergrenze und des Schutzbetrags oft großzügiger.

Was das konkret bedeutet

Pension des Verstorbenen eigenes Einkommen Prozentsatz Witwenpension
2.400 Euro 900 Euro 58,75 Prozent 1.410,00 Euro
2.000 Euro 2.000 Euro 40,00 Prozent 800,00 Euro
1.500 Euro 3.000 Euro 10,00 Prozent 150,00 Euro
1.500 Euro 3.600 Euro 0,00 Prozent 0,00 Euro

Der Fall gleicher Einkommen ergibt immer genau 40 Prozent, weil 70 minus 30 mal eins 40 ergibt. Das ist eine brauchbare Faustregel für die erste Einschätzung.

Auffällig ist die dritte Zeile: Eine Witwe mit 3.000 Euro eigenem Einkommen erhält nach einem Ehepartner mit 1.500 Euro Pension gerade 150 Euro. Die Hinterbliebenenpension ersetzt den weggefallenen Unterhaltsanspruch, und der ist umso kleiner, je besser der Hinterbliebene selbst verdient.

Die Schutzbestimmung bei geringem Einkommen

Für den umgekehrten Fall gibt es eine Auffangregel. Liegt das Gesamteinkommen aus eigenem Einkommen und Witwenpension unter 2.616,70 Euro brutto monatlich (Wert 2026), wird die Pension bis auf höchstens 60 Prozent angehoben. Das Gesamteinkommen darf durch diese Erhöhung den Schutzbetrag aber nicht übersteigen.

Im ersten Beispiel oben greift das: Die errechneten 58,75 Prozent ergeben zusammen mit den 900 Euro eigenem Einkommen 2.310 Euro und liegen damit unter dem Schutzbetrag. Die Pension steigt deshalb auf die vollen 60 Prozent, also 1.440 Euro, was ein Gesamteinkommen von 2.340 Euro ergibt.

Die Erhöhung ist damit gedeckelt und macht aus einer kleinen Hinterbliebenenpension keine auskömmliche. Sie verhindert lediglich, dass jemand mit ohnehin geringem Einkommen zusätzlich unter eine Grenze fällt.

Die Obergrenze bei hohen Einkommen

Am anderen Ende steht eine Deckelung. Übersteigen eigenes Einkommen und Witwenpension zusammen 8.460 Euro im Monat, wird die Pension um den übersteigenden Betrag vermindert. Der Wert leitet sich aus der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 ab und wird seither fortgeschrieben.

Praktisch betrifft das wenige, aber es zeigt die Logik: Die Witwenpension ist eine Unterhaltsersatzleistung mit Ober- und Untergrenze, keine erworbene Gegenleistung für eingezahlte Beiträge.

Befristet auf 30 Monate oder unbefristet

Nicht jede Witwenpension läuft lebenslang. Auf 30 Kalendermonate befristet ist sie in drei Konstellationen (oesterreich.gv.at):

  • Der Hinterbliebene war beim Tod noch nicht 35 Jahre alt.
  • Er war über 35, der Verstorbene war bei der Eheschließung aber bereits in Pension.
  • Er war über 35, der Verstorbene bei der Eheschließung bereits über dem Regelpensionsalter.

Unbefristet läuft sie dagegen, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist, die Witwe beim Tod schwanger war, ein Kind mit Waisenpensionsanspruch im Haushalt lebt oder eine Mindestehedauer erfüllt ist.

Diese Mindestehedauer ist gestaffelt und hängt am Altersunterschied: drei Jahre bei bis zu 20 Jahren Unterschied, fünf Jahre bei über 20 bis 25 Jahren, zehn Jahre bei mehr als 25 Jahren Unterschied. War der Hinterbliebene beim Tod unter 35, sind generell zehn Jahre nötig.

Tritt am Ende der Befristung Invalidität ein, kann die Pension weiterlaufen, wenn innerhalb von drei Monaten ein Antrag gestellt wird. Diese Frist ist kurz und wird häufig übersehen.

Was bei einer neuen Ehe passiert

Mit der Wiederverehelichung endet der Anspruch. Bei einer unbefristeten Pension gebührt dafür eine einmalige Abfindung in Höhe des 35-fachen der monatlichen Witwenpension, ohne Ausgleichszulage.

Bei 800 Euro Witwenpension sind das 28.000 Euro. Die Abfindung ersetzt die Pension endgültig; sie lebt auch dann nicht wieder auf, wenn die neue Ehe später geschieden wird oder der neue Partner stirbt. Wer knapp vor einer Wiederverehelichung steht, sollte das nachrechnen lassen.

Ob sich die Abfindung lohnt, ist eine reine Rechenfrage: Sie entspricht 35 Monatsbezügen, also nicht ganz drei Jahren. Wer die Pension voraussichtlich länger als drei Jahre bezogen hätte, verliert durch die Wiederverehelichung wirtschaftlich, unabhängig davon, wie sinnvoll die Entscheidung sonst ist. Bei einer befristeten Pension entfällt die Abfindung ganz.

Keine Rolle spielt dagegen eine bloße Lebensgemeinschaft. Wer nach dem Tod des Ehepartners unverheiratet mit jemandem zusammenlebt, behält die Witwenpension in voller Höhe; erst die Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft beendet den Anspruch.

Anspruch nach einer Scheidung

Auch geschiedene Ehepartner können Anspruch haben, allerdings nur unter engen Voraussetzungen nach § 258 Abs. 4 ASVG. Erforderlich ist, dass im Scheidungsvergleich eine Unterhaltspflicht vereinbart oder gerichtlich angeordnet war oder der Verstorbene im letzten Jahr vor dem Tod regelmäßig Unterhalt geleistet hat (Brandauer Rechtsanwälte).

Kein Anspruch besteht, wenn die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Überlebenden erfolgte oder dieser vor dem Tod wieder geheiratet hat. Zusätzlich gilt eine eigene Deckelung: Die Witwenpension darf den zuletzt geleisteten Unterhalt nicht übersteigen.

Wie Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung überhaupt entstehen und bemessen werden, steht im Beitrag zu Alimenten und Unterhalt.

Antrag, Frist und Waisenpension

Der Antrag sollte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod gestellt werden. Dann wird ab dem Tag nach dem Todestag gezahlt. Bei späterer Antragstellung beginnt die Zahlung erst mit dem Einlangen des Antrags, die Zeit dazwischen ist verloren.

Für Kinder gibt es zusätzlich die Waisenpension. Sie gebührt bis zum 18. Geburtstag, bei Schul- oder Berufsausbildung bis längstens 27, und unterscheidet zwischen Halbwaisen und Vollwaisen. Sie fällt weg, sobald die Ausbildung endet oder abgebrochen wird, was der Pensionsversicherung zu melden ist; unterbleibt die Meldung, entstehen Rückforderungen.

Wichtig ist, dass Witwen- und Waisenpension nebeneinander gebühren und sich nicht gegenseitig kürzen. Das Kind hat einen eigenen Anspruch, der unabhängig vom Einkommen der überlebenden Elternteils besteht.

Eine Besonderheit gilt, wenn der Verstorbene noch nicht in Pension war. Dann wird die Hinterbliebenenpension von jener Pension abgeleitet, die ihm zum Todeszeitpunkt zugestanden hätte. Bei jungen Verstorbenen mit wenigen Versicherungsjahren fällt diese Bemessungsgrundlage entsprechend niedrig aus, weshalb auch 60 Prozent davon wenig ergeben können.

Die Hinterbliebenenpension unterliegt wie jede Pension der Lohnsteuer; die maßgeblichen Stufen stehen in der Lohnsteuertabelle. Trifft sie mit einer eigenen Pension zusammen, werden beide Bezüge gemeinsam versteuert, was häufig zu einer Nachzahlung führt.

Was Hinterbliebene früh klären sollten

Drei Dinge entscheiden über die Höhe und lassen sich nicht nachträglich ändern. Erstens die Einkommensnachweise beider Partner für die maßgeblichen zwei Jahre; sie bestimmen den Prozentsatz und sollten vollständig vorliegen. Zweitens die Frage, ob der Vier-Jahres-Zeitraum günstiger wäre, was nur auf Antrag geprüft wird. Drittens die Sechs-Monats-Frist.

Wer die eigene Pension noch vor sich hat, sollte außerdem wissen, dass ein vorzeitiger Antritt die spätere Hinterbliebenenpension mindert, weil sie sich von der tatsächlichen Pension des Verstorbenen ableitet. Ein Abschlag nach der Korridorpension wirkt damit über den eigenen Tod hinaus.

Ein geringfügiger Zuverdienst neben der Witwenpension ist möglich, wirkt sich aber auf den Prozentsatz aus, sobald er in die Einkommensberechnung fällt. Die Grenzen dafür stehen im Beitrag zur geringfügigen Beschäftigung.

Stand der Angaben: Berechnungsformel, Bemessungszeitraum, Schutzbetrag von 2.616,70 Euro und Deckelung bei 8.460 Euro nach WKO, gültig ab 1. Jänner 2026. Anspruchsvoraussetzungen, Wartezeit und Abfindung bei Wiederverehelichung nach Pensionsversicherungsanstalt und Arbeiterkammer, Stand 2026. Befristung und Mindestehedauer nach oesterreich.gv.at. Anspruch geschiedener Ehepartner nach § 258 Abs. 4 ASVG. Die Rechenbeispiele sind eigene Berechnungen auf Basis der genannten Formel.

Passend dazu

  • Korridorpension in Österreich: Voraussetzungen und Abschläge

Primary Sidebar

Unsere beliebtesten Artikel

  • Familienbonus Plus 2019 – Rechner und alle…
  • Abfertigung neu in Österreich – Rechner und…
  • Lohnsteuerausgleich und Arbeitnehmerveranlagung in…
  • Lohnsteuertabelle und Einkommensteuertabelle in…
  • Der Privatkredit – Kredite von Privatpersonen
  • Wieviel Kredit bekomme ich?
  • Der nationale Code für das Auto (KFZ) – Eurotax
  • Private Krankenversicherung in Österreich –…
  • Das Arbeitslosengeld in Österreich –…
  • Der große Euromillionen Ratgeber – Ziehung und…
  • Alimente & Unterhalt in Österreich –…
  • Pflegeversicherung in Österreich im Vergleich
  • Kredit für Arbeitslose in Österreich
  • Schweizer Franken Kredit – Ein…
  • Die Immobilienertragsteuer – der Ratgeber zur…
  • Goldpreisentwicklung 2018 – Prognosen und…
  • Kredit für ein Auto – Vorteile gegenüber dem Leasing
  • Krankenzusatzversicherung in Österreich –…
  • Prepaid Kreditkarten in Österreich: Sicher und…
  • Arbeitnehmer-Kündigung – Kündigungsschreiben…
  • Die Anlegerwohnung – Investieren in Wohnungen
  • Private Zahnzusatzversicherung – worauf in…
  • So verwahren Sie Ihr Bargeld geschützt und sicher zu Hause
  • Studentenkredit – Geld für das Studium
  • Handyvertrag kündigen – Vorlage und Tipps für…
  • Ein Konto für Arbeitslose – Bankomatkarte und…
  • Mietvertrag kündigen – Vorlage…
  • Kredit ohne Schufa – interessant für Österreicher?
  • Fondssparen in Österreich – Schritt für Schritt zum…
  • Schlüsseldienste: Mit diesen Preisen ist in…

Aktuelle Beiträge

  • Erbschaftssteuer und Schenkung in Österreich: Was wirklich gilt
  • Kinderbetreuungsgeld in Österreich: Modelle und Beträge 2026
  • Kleinunternehmerregelung: Pauschalierung und EU-Grenze 2026
  • Abfertigung alt in Österreich: Staffel, Anspruch und Steuer
  • Witwenpension in Österreich: Berechnung, Höhe und Antrag
  • Korridorpension in Österreich: Voraussetzungen und Abschläge
  • Kilometergeld in Österreich: Sätze 2026 und Abrechnung
  • Wertpapierdepot in Österreich: Kosten, Sicherheit und Wechsel
  • Geringfügige Beschäftigung in Österreich: Grenze und Versicherung
  • Pendlerpauschale in Österreich: Beträge 2026 und Pendlereuro

Unser aktuelles Top-Thema

Die Privatarztversicherung in Österreich – freie Arztwahl im Vergleich

Die motorbezogene Versicherungssteuer in Österreich

Die Feuerversicherung – gegen Brand und Feuer versichert

Die Diebstahlversicherung in Österreich – gegen Einbruch versichert

Die Reiseunfallversicherung – unser Ratgeber für Österreich

Geld sinnvoll anlegen

Rendite bei österreichischen Geldanlagen

Rendite bei österreichischen Geldanlagen: Kennzahlen richtig berechnen

Festgeldkonto in Österreich

Festgeldkonto in Österreich: Zinsen vergleichen und Steuervorteile nutzen

Family Office in Österreich

Family Office in Österreich: Exklusive Vermögensverwaltung für Wohlhabende

Bausparen in Österreich

Bausparen in Österreich: Sicher anlegen und staatliche Prämie nutzen

Einlagensicherung in Österreich

Einlagensicherung in Österreich: Wie sicher ist Ihr Geld bei heimischen Banken?

Zinsen und Konditionen

Annuitätendarlehen in Österreich verstehen

Annuitätendarlehen in Österreich verstehen: Wie funktioniert das klassische Baufinanzierungsmodell?

Festdarlehen vs. Annuitätendarlehen in Österreich

Festdarlehen vs. Annuitätendarlehen in Österreich: Welche Kreditform passt zu Ihrer Finanzierung?

Nachrangdarlehen in Österreich

Nachrangdarlehen in Österreich: Chancen, Risiken und steuerliche Aspekte

Forward‑Darlehen in Österreich

Forward‑Darlehen in Österreich: Planungssicherheit bei künftigen Zinsbindungen

Kreditvergleich – so geht’s richtig

Impressum & Kontakt | Datenschutzerklärung