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Arbeitnehmer-Kündigung – Kündigungsschreiben mit Vorlage und Fristen

Fragen und Antworten:

  • Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist in Österreich?
    In Österreich wird bei Arbeitnehmer-Kündigungen zwischen Angestellten und Arbeitern unterschieden. Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, beträgt sie bei Angestellten vier Wochen. Bei Arbeitern ist der Branchenkollektiv anzuwenden.
  • Muss ich einen Grund für meine Kündigung angeben?
    Nein. Im Kündigungsschreiben muss kein Grund für die Kündigung angegeben werden. Bittet Sie Ihr Arbeitgeber in einem persönlichen Gespräch darum, sollten Sie höflich und diplomatisch dieser Bitte nachkommen.
  • Reicht in Österreich eine mündliche Kündigung aus?
    Grundsätzlich gibt es in Österreich keine Bestimmung, die die Form der Kündigung vorschreibt. Es empfiehlt sich aber, immer schriftlich zu kündigen. So hat man einen Beweis für die Kündigung in der Hand. Zudem sollten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nachlesen, ob es hierzu eine Regelung gibt.

Ob Jobwechsel oder Unzufriedenheit, eine Kündigung ist keine erfreuliche Angelegenheit, vor allem, wenn es darum geht, das Vorhaben in die Tat umzusetzen, beginnen viele Arbeitnehmer zu zögern. Wie eine Kündigung in Österreich funktioniert, und was Sie beachten müssen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Arbeitnehmer-Kündigung in Österreich

Von einer Arbeitnehmer-Kündigung wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer seinen Job einseitig kündigt. Sie bezieht sich immer auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ist das Arbeitsverhältnis befristet, endet es mit dem Auslaufen des Vertrages. Eine Kündigung kann nur dann erfolgen, wenn eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, wird dies als Arbeitgeber-Kündigung bezeichnet.

Form des Kündigungsschreibens

Spezielle formale oder inhaltliche Anforderung an eine Arbeitnehmer-Kündigung kennt das österreichische Recht nicht. Trotzdem müssen Sie bei einer Kündigung einige Faktoren beachten. Die wichtigsten sind:

  • schriftliche Kündigung
  • Kündigungsfrist
  • Kündigungsschreiben

Schriftliche Kündigung

Das österreichische Recht schreibt keine bestimmte Form der Kündigung vor. Sie kann also mündlich oder schriftlich erfolgen, wenn im Kollektiv- oder Dienstvertrag keine bestimmte Kündigungsform steht. Ist dies der Fall, muss entsprechend den Vertragsbestimmungen vorgegangen werden.

Wir empfehlen, auf alle Fälle schriftlich zu kündigen. So haben Sie einen Beweis Ihrer Kündigung in der Hand. Zudem sollten Sie sich die Kündigung bestätigen lassen.

  • Wenn Sie die Kündigung persönlich im Unternehmen abgeben, dann lassen Sie sich die Übergabe auf einem zweiten Exemplar bestätigen. Wichtig sind dabei Datum und Unterschrift.
  • Schicken Sie die Kündigung mit der Post, dann bitten Sie im Kündigungsschreiben um eine schriftliche Bestätigung. In diesem Fall müssen Sie auch die Dauer des Postwegs berücksichtigen. Die Kündigung wird nämlich erst wirksam, wenn sie bei Ihrem Arbeitgeber eingelangt ist. Dies ist also das Datum, an welchem die Kündigungsfrist beginnt.

Tipp: Kündigungsschreiben, die mit der Post verschickt werden, sollten als „Einschreiben mit Übernahmeschein“ aufgegeben werden. Für diese Zusatzleistung muss zwar eine extra Gebühr bezahlt werden, allerdings muss der Empfang des Einschreibens auf dem Übernahmeschein mit Datum und Unterschrift bestätigt werden. Der unterschriebene Übernahmeschein wird Ihnen im Anschluss von der Post vermittelt.

Kündigungsfrist und Kündigungstermin

Untrennbar mit einer Kündigung sind die Begriffe „Kündigungsfrist“ und „Kündigungstermin“ verbunden.

  • Unter dem Kündigungstermin wird jener Zeitpunkt verstanden, an dem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Der Kündigungstermin ist also Ihr letzter Arbeitstag.
  • Als Kündigungsfrist wird der Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen bzw. das Kündigungsschreiben zugestellt wurde, und dem Kündigungstermin bezeichnet.

Kündigungsfrist bei Angestellten

Wurde im Arbeits- oder Dienstvertrag nichts anderes vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist für Angestellte in Österreich einen Monat. Gekündigt wir jeweils zum letzten des Monats.

Beispiel: Soll das Arbeitsverhältnis bei einer einmonatigen Kündigungsfrist Ende Mai enden, der Kündigungstermin also der 31.05. sein, dann muss die Kündigung bis spätestens 30.04. beim Arbeitgeber vorliegen. Wird die Kündigung schon ein paar Tage vorher ausgesprochen bzw. zugestellt, zum Beispiel 24.04., dann endet auch dieses Arbeitsverhältnis fristgerecht am 31.05.
Hinweis: Da die Kündigungsfrist im Vertrag auch auf sechs Monate ausgedehnt werden kann, schauen Sie in Ihrem Vertrag nach, welche Kündigungsfrist die richtige ist. Sollten Sie dennoch unsicher sein, fragen Sie beim Betriebsrat, der Arbeiterkammer oder der Gewerkschaft nach.

Kündigungsfrist bei Arbeitern

Bei Arbeitern sind die Kündigungsfristen in den jeweiligen Kollektivverträgen geregelt. Hier muss also im Vertrag nachgelesen werden, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist. Sie reichen von einem Tag bis zu mehreren Wochen. Sie können auch nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt sein. Bei Unklarheiten lassen Sie sich von den zuständigen, unabhängigen Einrichtungen beraten.

Hinweis: Kann kein Branchenkolletivvertrag angewendet werden, beläuft sich die Kündigungsfrist nach der Bestimmung der Gewerbeordnung (GewO) auf 14 Tage.

Während bei Angestellten in der Regel der letzte Tag des Monats den Kündigungstermin darstellt, findet sich der Kündigungstermin bei Arbeitern im entsprechenden Branchenkollektivvertrag.

Kündigungsschreiben

Eine spezielle Form für das Kündigungsschreiben ist in Österreich nicht vorgesehen. Es muss jedoch eine klare Willenserklärung beinhalten. So gelten beliebte österreichische Formulierungen wie „ich möchte“ oder „ich würde gerne“ nicht als eindeutige Willenserklärung. Die einzig richtige Formulierung lautet „Ich kündige…“.

Tipp: Eine einfache, aber klare Formulierung ist: „Ich kündige hiermit mein Arbeitsverhältnis unter ein Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzer/Monat/Jahr.“
Hinweis: Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung und des Kündigungstermins.

Anrede und Abschluss

Das Kündigungsschreiben wird entweder an den Arbeitgeber direkt oder an den Personalverantwortlichen gerichtet. Vermeiden Sie die Du-Form, auch wenn Sie befreundet sind. Schreiben Sie am besten: „Sehr geehrte(r) Frau bzw. Herr YX!“ Als Abschluss schreiben Sie „mit freundlichen Grüßen“. Alle anderen Grußformeln sind unpassend.

Infobox: Damit Ihr Kündigungsschreiben keine Formfehler enthält, müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Unternehmens bzw. des Arbeitgebers
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Datum des Schreibens (Erstellungsdatum)
  • Kündigungstermin
  • Unterschrift des Arbeitnehmers

Angabe von Gründen

Eine Begründung, warum Sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen, müssen Sie im Kündigungsschreiben nicht angeben. Sollten Sie aus Ärger oder Unzufriedenheit kündigen, ist es besser, dem Ärger nicht im Kündigungsschreiben Luft zu machen. Auch mündlich sollten Sie das nicht tun. Werden Sie nach dem Grund Ihrer Kündigung gefragt, bleiben Sie höflich und sachlich. Es gilt der Grundsatz: Man sieht sich immer zweimal im Leben. Deswegen sollten beide Parteien das Gesicht wahren können.

Weitere Begriffe und Informationen – Urlaub, Dienstfreistellung, Arbeitslosengeld

Rund um eine Arbeitnehmer-Kündigung tauchen verschiedene Fragen und Begriffe auf, die im engen Zusammenhang mit der Kündigung stehen. Dazu gehören:

  • Urlaubsanspruch
  • Dienstfreistellung
  • Postensuchtage
  • Krankenversicherung
  • Arbeitslosengeld

Urlaubsanspruch

Haben Sie zum Zeitpunkt der Kündigung noch Resturlaubstage, können Sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren, diese am Ende der Kündigungsfrist zu nehmen. Der Arbeitgeber ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

Kann also kein Urlaub genommen werden, dann muss der offene Urlaub vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Dies wird als Urlaubsersatzleistung bezeichnet. Die Anzahl der zu berechnenden Urlaubstage ist aliquot, also anteilig. Sie bestimmt sich nach der Anzahl der Urlaubstage im Urlaubsjahr, dem Zeitpunkt der Kündigung und dem bereits konsumierten Urlaubstagen.

Hinweis: Hat bei der Kündigung das Urlaubsjahr erst begonnen, besteht kein Anspruch auf die volle Anzahl von Urlaubstagen. Bestehen noch Resturlaubstage aus dem Vorjahr, werden diese zur Gänze berechnet.

Dienstfreistellung

Bei einer Dienstfreistellung verzichtet der Arbeitgeber freiwillig auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist. Ist dies der Fall, muss das volle Entgelt bezahlt werden.

Postensuchtage

Einen gesetzlichen Anspruch auf sogenannte „Postensuchtage“ haben Sie bei einer Arbeitnehmer-Kündigung nicht. Unter diesem Begriff wird bezahlte Freizeit für die Arbeitssuche verstanden. Allerdings können Postensuchtage im Arbeitsvertrag vorgesehen sein. Es kann sich also lohnen, einen Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen.

Krankenversicherung

Ein Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung besteht noch sechs Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie können sich also in dieser Zeit wie gewohnt von einem Arzt behandeln lassen. Tritt nach dem Kündigungsgrund eine Krankheit auf, haben Sie noch drei Wochen Anspruch auf Krankengeld.

Arbeitslosengeld

Wird nach dem Kündigungstermin nicht sofort ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Fall einer Arbeitnehmerkündigung frühestens nach vier Wochen.

Quellen:

https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Arbeitnehmerkuendigung.html

https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/beendigung/Arbeitnehmer-Kuendigung.html

https://www.karriere.at/c/kuendigung

https://www.brainpower-austria.at/die-kuendigung-eines-arbeitsvertrages-durch-den-arbeitnehmer/

 

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