Versicherung
Haftpflichtversicherung in Österreich - Privat und für das KFZ
11.000 Euro pro Obliegenheitsverletzung, höchstens aber 22.000 Euro insgesamt: So viel darf die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung von Ihnen zurückfordern, wenn Sie etwa alkoholisiert einen Unfall verursachen, nachdem sie dem Geschädigten zuvor die volle Schadenssumme ausbezahlt hat. Die Kfz-Haftpflicht schützt in erster Linie das Opfer eines Unfalls, nicht die Verursacherin oder den Verursacher, und genau dieser Unterschied zwischen der Deckung nach außen gegenüber Dritten und dem Regress nach innen gegenüber der eigenen Kundschaft wird beim Abschluss des Vertrags von den meisten Autofahrerinnen und Autofahrern oft übersehen.
Zwei verschiedene Versicherungen unter einem Namen
Der Begriff Haftpflichtversicherung steht in Österreich für zwei völlig unterschiedliche Produkte. Die private Haftpflichtversicherung schützt im Alltag vor Schadenersatzansprüchen Dritter, etwa nach einem Fahrradsturz oder einem umgestoßenen Getränk in einer fremden Wohnung, und ist hierzulande meist Teil der Haushaltsversicherung, nicht ein eigenständiger Vertrag. Details dazu, was die private Haftpflicht abdeckt und wer im Haushalt mitversichert ist, stehen im Beitrag zur Haushaltsversicherung. Die zweite, gesetzlich vorgeschriebene Form ist die Kfz-Haftpflichtversicherung, die jedes zugelassene Fahrzeug in Österreich benötigt.
Die Kfz-Haftpflicht als Pflichtversicherung
Ohne aufrechte Kfz-Haftpflichtversicherung ist keine Zulassung eines Fahrzeugs möglich, geregelt im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG). Zusätzlich zur Prämie fällt für jedes zugelassene Fahrzeug die motorbezogene Versicherungssteuer an, die über die Haftpflichtprämie mitkassiert wird, Details dazu stehen im Beitrag zur motorbezogenen Versicherungssteuer. Sie deckt Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden, die durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs bei anderen entstehen, einschließlich Fahrzeuginsassen und Familienangehörigen, wenn die Lenkerin oder der Lenker den Unfall verursacht hat (ÖAMTC, Die Kfz-Haftpflichtversicherung). Die Versicherung schützt damit ausdrücklich die geschädigte dritte Person, nicht das eigene Fahrzeug und nicht die eigene Gesundheit der Lenkerin oder des Lenkers, dafür sind eine eigene Kasko- beziehungsweise Unfallversicherung zuständig, die freiwillig zusätzlich abgeschlossen werden müssen.
Deckungssummen: was gesetzlich vorgeschrieben ist
Das Gesetz schreibt eine Mindestversicherungssumme von 7,79 Millionen Euro pro Versicherungsfall vor, aufgeteilt auf 6,45 Millionen Euro für Personenschäden und 1,34 Millionen Euro für Sach- und reine Vermögensschäden. Diese Summen gelten als absolute Untergrenze, viele Versicherer bieten im Rahmen einer freiwilligen Autoversicherung höhere Deckungssummen an. Bei einem schweren Unfall mit mehreren Verletzten oder einer bleibenden Behinderung lässt sich die gesetzliche Mindestsumme rasch ausschöpfen, besonders bei einer Massenkarambolage mit mehreren verletzten Personen.
Was danach passiert, wird beim Vertragsabschluss oft übersehen: Reicht die Deckungssumme nicht aus, haftet die Verursacherin oder der Verursacher gegenüber den Geschädigten mit dem gesamten eigenen Vermögen weiter, unbegrenzt und über die Versicherungssumme hinaus (VKI/Konsument, Kfz-Haftpflicht). Die Versicherung zahlt nur bis zur vereinbarten Grenze, den Rest muss die verursachende Person aus eigenen Mitteln tragen, im schlimmsten Fall über Jahrzehnte in Raten. Der Verein für Konsumenteninformation weist darauf hin, dass mittlerweile praktisch alle Versicherer höhere Deckungssummen anbieten, meist zu vergleichsweise moderaten Aufpreisen gegenüber der gesetzlichen Mindestdeckung, ein Vergleich der Angebote lohnt sich also gerade an dieser Stelle.
Was die Kfz-Haftpflicht zahlt, und was nicht
Erstattet werden Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug einem Dritten zufügen, einschließlich der Kosten einer rechtlichen Vertretung, falls ein unrechtmäßiger Anspruch abgewehrt werden muss. Nicht gedeckt sind Schäden am eigenen Fahrzeug selbst, dafür braucht es eine Kaskoversicherung. Ebenso ausgeschlossen sind in aller Regel vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Schäden bei Renn- oder Wettbewerbsfahrten ohne gesonderte Zusatzdeckung sowie Schäden, die durch eine Person verursacht wurden, die das Fahrzeug ohne Wissen und Willen der Halterin oder des Halters gelenkt hat, etwa nach einem Diebstahl. Wer regelmäßig fremde Fahrzeuge lenkt oder sein eigenes Fahrzeug verleiht, sollte vorab klären, ob und in welchem Umfang die Haftpflicht des Fahrzeugs auch für andere Lenkerinnen und Lenker gilt, denn grundsätzlich haftet die Versicherung fahrzeug- und nicht personenbezogen: Wer das versicherte Fahrzeug mit Erlaubnis der Halterin oder des Halters lenkt, ist über dieselbe Polizze mitversichert, unabhängig davon, wer den Vertrag ursprünglich abgeschlossen hat.
Das Bonus-Malus-System: wie sich die Prämie entwickelt
Für Personen- und Kombinationswagen einschließlich Wohnmobile bis 3,5 Tonnen sowie Miet- und Taxifahrzeuge gilt branchenweit ein Bonus-Malus-System mit 18 Stufen von 0 bis 17. Neulenkerinnen und Neulenker starten in der Grundstufe 9, die 100 Prozent der Prämie entspricht. Für jedes schadenfreie Beobachtungsjahr, das jeweils von 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres läuft, rückt die Einstufung um eine Position in Richtung Bonus, die Prämie wird dadurch günstiger. Für jeden selbst verschuldeten Schaden dagegen springt die Einstufung sofort um gleich drei Stufen in Richtung Malus, die Prämie wird spürbar teurer (ÖAMTC, Bonus-Malus-System bei Fahrzeugversicherungen). Die erreichte Stufe wird beim Wechsel auf ein anderes Fahrzeug und ebenso beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft vollständig mitgenommen, ein Neuanfang bei der Grundstufe 9 lässt sich also durch einen bloßen Anbieterwechsel nicht erzwingen. Wichtig für die Praxis: Anders als bei Personenkraftwagen gibt es beim Motorrad kein Bonus-Malus-System, schadenfreie Jahre auf dem Motorrad wirken sich auf die Prämie nicht über eine vergleichbare Stufenregelung aus, Details dazu stehen im Beitrag zur Motorradversicherung.
Grüne Karte: der Nachweis im Ausland
Innerhalb der EU sowie im EWR, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich gilt das amtliche Kfz-Kennzeichen selbst bereits als ausreichender Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung, das sogenannte Kennzeichenabkommen macht die Grüne Versicherungskarte für Fahrten in diesen Ländern rechtlich entbehrlich (Allianz Österreich, Die Grüne Versicherungskarte). Für Fahrten in Länder außerhalb dieses Abkommens, etwa Albanien, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Moldau oder die Ukraine, bleibt die Karte dagegen weiterhin gesetzlich vorgeschrieben. In der Türkei ist sie zur Einreise erforderlich, ohne sie wird an der Grenze eine kostenpflichtige Grenzversicherung fällig. Auch dort, wo sie rechtlich nicht mehr nötig ist, empfiehlt sich das Mitführen trotzdem: Im Schadensfall lässt sich mit der Karte der Unfallgegner unkompliziert identifizieren und die Schadensregulierung beschleunigt sich spürbar gegenüber einer Abwicklung allein über das Kennzeichen. Wer regelmäßig außerhalb der EU unterwegs ist, sollte die Karte rechtzeitig vor Reiseantritt bei der eigenen Versicherung anfordern, da die Ausstellung je nach Anbieter einige Werktage in Anspruch nehmen kann und an der Grenze selbst nicht mehr möglich ist.
Grobe Fahrlässigkeit und der Regress der Versicherung
Die Kfz-Haftpflicht zahlt dem Unfallopfer den Schaden auch dann zunächst vollständig, wenn die Verursacherin oder der Verursacher eine sogenannte Obliegenheit verletzt hat, etwa alkoholisiert oder ohne gültige Lenkberechtigung gefahren ist. Anschließend kann sich die Versicherung dieses Geld von der eigenen Kundin oder dem eigenen Kunden zurückholen, im Fachjargon Regress genannt. Der Betrag ist gesetzlich gedeckelt: pro verletzter Obliegenheit höchstens 11.000 Euro, insgesamt aber nicht mehr als 22.000 Euro, selbst wenn mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig vorliegen, etwa Alkohol am Steuer kombiniert mit einer fehlenden Lenkberechtigung (Paragraf 7 Absatz 1 KHVG in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung). Diese Deckelung schützt vor einer unbegrenzten persönlichen Haftung gegenüber der eigenen Versicherung, ändert aber nichts daran, dass ein einzelner grob fahrlässig verursachter Unfall mehrere Tausend Euro aus der eigenen Tasche kosten kann, zusätzlich zu einem drohenden Führerscheinentzug und einer deutlich schlechteren Bonus-Malus-Einstufung danach. Der Regressbetrag ist außerdem unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe gedeckelt: Selbst wenn der Gesamtschaden deutlich über den genannten Summen liegt, bleibt die Rückforderung gegenüber der Kundin oder dem Kunden auf die gesetzliche Obergrenze begrenzt, den darüber hinausgehenden Teil trägt die Versicherung endgültig selbst.
Laufzeit, Kündigung und was beim Fahrzeugverkauf passiert
Die Kfz-Haftpflichtversicherung läuft standardmäßig ein Jahr und verlängert sich automatisch, wenn niemand kündigt. Die reguläre Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres bei der Versicherung eingehen (Konsumentenfragen.at, Laufzeit und Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung). Erhöht die Versicherung die Prämie einseitig, entsteht ein zusätzliches Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 14a KHVG: Innerhalb eines Monats ab Mitteilung der Erhöhung lässt sich der Vertrag außerordentlich kündigen, ohne die reguläre Jahresfrist abwarten zu müssen. Auch nach einem Schadensfall haben sowohl die versicherte Person als auch die Versicherung ein Kündigungsrecht, unabhängig vom regulären Laufzeitende. Wer in diesem Fall kündigen will, sollte sich vorher schriftlich die Zusage einer anderen Versicherung sichern, denn ein Abschlusszwang für neue Verträge besteht nicht, gerade nach einem selbst verschuldeten Schaden kann die Suche nach einem neuen Anbieter schwieriger werden. Beim Verkauf eines Fahrzeugs geht die bestehende Polizze automatisch auf die Käuferin oder den Käufer über, die oder der den Vertrag innerhalb eines Monats ab dem Kauf kündigen kann, falls ein anderer Versicherer gewünscht wird. Wird das Fahrzeug abgemeldet oder verschrottet, besteht Anspruch auf anteilige Rückerstattung der bereits bezahlten Prämie für den nicht mehr genutzten Zeitraum, die von der Versicherung von sich aus oder auf Anfrage ausbezahlt wird.
Ausschlüsse und Obliegenheiten im Überblick
Neben Alkohol und fehlender Lenkberechtigung zählen zu den häufigsten Obliegenheitsverletzungen eine nicht rechtzeitig gemeldete Unfallflucht, das Lenken trotz entzogener Zulassung des Fahrzeugs sowie grob fahrlässiges Verhalten im engeren Sinn, etwa eine massive Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit in einer Gefahrensituation. Ob ein bestimmtes Verhalten als grob fahrlässig eingestuft wird, entscheidet im Streitfall letztlich ein Gericht anhand der konkreten Umstände, eine allgemeingültige Liste gibt es dafür nicht. Die Beweislast liegt dabei grundsätzlich bei der Versicherung: Sie muss die Obliegenheitsverletzung und deren Ursächlichkeit für den Schaden nachweisen, bevor sie Regress nehmen kann, ein bloßer Verdacht oder eine Vermutung genügt dafür nicht. Wer unsicher ist, ob ein bestimmtes Verhalten die Deckung gefährdet, sollte im Zweifel vor der Fahrt nachfragen, nicht erst nach einem Unfall.
Stand der Angaben: Deckungssummen, Leistungsumfang und Bonus-Malus-System nach ÖAMTC. Regress-Deckelung nach Paragraf 7 Absatz 1 KHVG. Angaben zur privaten Haftpflichtversicherung im verlinkten Beitrag zur Haushaltsversicherung, dort mit eigenen Quellen belegt.
Quellen
- konsument.at: Kfz haftpflicht 318855999424
- allianz.at: Grüne versicherungskarte
- konsumentenfragen.at: Laufzeit und Kündigung der Kfz Haftpflichtversicherung
- oeamtc.at: Bonus malus system bei fahrzeugversicherungen 16180308
- oeamtc.at: Die kfz haftpflichtversicherung rechte pflichten deckungssumme 16182466