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Versicherung

Die motorbezogene Versicherungssteuer in Österreich

708 Euro im Jahr zahlt ein Mittelklassewagen mit 110 kW und 128 Gramm CO2 pro Kilometer an motorbezogener Versicherungssteuer, wenn er 2026 erstmals zugelassen wird, für exakt denselben Wagen mit Erstzulassung 2021 wären es nur 536 Euro gewesen. Der Unterschied liegt nicht am Fahrzeug, sondern am Zulassungsjahr: Die Formel für Personenkraftwagen verschärft sich seit Oktober 2020 jedes Jahr automatisch. Für Krafträder gilt eine eigene, im Beitrag zur Motorradversicherung beschriebene Berechnung, hier geht es ausschließlich um Personenkraftwagen.

Wer die Steuer zahlt und wie sie eingehoben wird

Die motorbezogene Versicherungssteuer ist keine eigene Abgabe, die getrennt überwiesen wird, sondern wird von der Kfz-Haftpflichtversicherung zusammen mit der Prämie eingehoben und von der Versicherung an das Finanzamt weitergeleitet. Wer eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließt, kommt an dieser Steuer also automatisch nicht vorbei, unabhängig davon, ob zusätzlich eine Kaskoversicherung besteht. Zusätzlich zur motorbezogenen Versicherungssteuer fällt auf jede Kfz-Haftpflichtprämie die allgemeine Versicherungssteuer von 11 Prozent an, die grundsätzlich für Versicherungsprämien in Österreich gilt und mit der motorbezogenen Steuer nicht zu verwechseln ist.

Die Formel seit Oktober 2020: kW und CO2 zusammen

Geregelt ist die motorbezogene Versicherungssteuer in Paragraf 6 des Versicherungssteuergesetzes 1953. Für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor und Erstzulassung ab dem 1. Oktober 2020 setzt sich die Steuer aus zwei Komponenten zusammen, die jeweils mit 0,72 Euro pro Monat und Einheit berechnet werden: die Motorleistung in kW oberhalb eines jährlich sinkenden Abzugswerts, und der CO2-Ausstoß in Gramm pro Kilometer oberhalb eines ebenfalls jährlich sinkenden Abzugswerts (BMF, Steuersatz motorbezogene Versicherungssteuer). Beide Werte werden addiert und ergeben die monatliche Steuer, die mit 12 multipliziert den Jahresbetrag ergibt.

Warum das Erstzulassungsdatum jedes Jahr eine andere Rechnung ergibt

Die Abzugswerte für kW und CO2 sinken mit jedem Zulassungsjahrgang, wodurch dasselbe Fahrzeug bei späterer Erstzulassung mehr Steuer kostet, auch wenn sich am Auto selbst nichts ändert:

ErstzulassungkW-AbzugCO2-Abzug
Okt. bis Dez. 202065 kW115 g/km
202164 kW112 g/km
202263 kW109 g/km
202362 kW106 g/km
202461 kW103 g/km
202560 kW100 g/km
202659 kW97 g/km

Der Gesetzgeber verschärft die Rechnung damit gezielt Jahr für Jahr, um leistungsstarke und emissionsreiche Neuwagen relativ zu verteuern. Für ein und dasselbe Modell steigt die jährliche Steuerlast dadurch von Zulassungsjahrgang zu Zulassungsjahrgang, ohne dass sich am Fahrzeug technisch etwas ändert. Beim Gebrauchtwagenkauf zählt für die laufende Steuer weiterhin das ursprüngliche Erstzulassungsdatum, nicht das Datum des Besitzerwechsels.

Ein Rechenbeispiel für einen Mittelklassewagen

Für einen Wagen mit 110 kW und 128 Gramm CO2 pro Kilometer, erstmals zugelassen 2026, ergibt sich folgende Rechnung:

BerechnungBetrag pro Monat
Leistungskomponente(110 minus 59 kW) mal 0,72 Euro36,72 Euro
CO2-Komponente(128 minus 97 g/km) mal 0,72 Euro22,32 Euro
**Summe pro Monat****59,04 Euro**
**Summe pro Jahr****708,48 Euro**

Wäre derselbe Wagen bereits 2021 erstmals zugelassen worden, läge die Rechnung mit den damaligen Abzugswerten von 64 kW und 112 g/km bei 44,64 Euro im Monat oder 535,68 Euro im Jahr, rund 173 Euro weniger als bei einer Zulassung 2026. Wer zwei technisch identische Gebrauchtwagen unterschiedlichen Alters vergleicht, sollte diesen Unterschied in die Kaufentscheidung einrechnen, nicht nur den Kaufpreis. Über eine mehrjährige Haltedauer summiert sich der Unterschied schnell auf mehrere Hundert Euro: Bei fünf Jahren Nutzung liegt die Gesamtsteuerlast des 2026er-Fahrzeugs bei rund 3.542 Euro, die des sonst identischen 2021er-Fahrzeugs bei rund 2.678 Euro, ein Unterschied von 864 Euro allein wegen des um fünf Jahre späteren Zulassungsdatums.

Fahrzeuge vor Oktober 2020: die alte, einfachere Formel

Für Personenkraftwagen mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020 gilt weiterhin die alte Formel ohne CO2-Komponente, ausschließlich nach Motorleistung gestaffelt: Die ersten 24 kW sind steuerfrei, die nächsten 66 kW kosten 0,62 Euro je kW und Monat, die folgenden 20 kW 0,66 Euro, alles darüber 0,75 Euro je kW (BMF, Steuersatz vor dem 1. Oktober 2020). Die monatliche Mindeststeuer beträgt bei jährlicher Zahlungsweise 6,20 Euro. Für denselben 110-kW-Wagen ergäbe die alte Formel rund 54,12 Euro im Monat oder 649,44 Euro im Jahr, ein Fahrzeug mit gleicher Leistung, aber ohne Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes, liegt damit zwischen den beiden oben berechneten Werten für 2021 und 2026. Für sparsame, leistungsschwächere Fahrzeuge mit niedrigem CO2-Ausstoß kann die alte Formel dagegen ungünstiger ausfallen als die neue, weil sie den CO2-Vorteil solcher Modelle gar nicht berücksichtigt. Ob die alte oder die neue Formel für ein bestimmtes Fahrzeug günstiger wäre, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom Verhältnis zwischen Leistung und CO2-Ausstoß im Einzelfall ab.

Elektroautos seit 1. April 2025: Leistung und Eigengewicht statt CO2

Bis 31. März 2025 waren reine Elektrofahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit, seit 1. April 2025 gilt diese Befreiung nicht mehr, unabhängig davon, ob das Fahrzeug neu oder bereits zugelassen ist (WKO, Motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos). Da Elektrofahrzeuge keinen CO2-Ausstoß haben, tritt an dessen Stelle das Eigengewicht laut Zulassungsschein. Beide Komponenten werden gestaffelt berechnet: Bei der Leistung sind die ersten 45 kW steuerfrei, die nächsten 35 kW kosten 0,25 Euro je kW, die folgenden 25 kW 0,35 Euro, darüber hinaus 0,45 Euro. Beim Eigengewicht sind die ersten 900 kg steuerfrei, die nächsten 500 kg kosten 0,015 Euro je kg, die folgenden 700 kg 0,03 Euro, darüber hinaus 0,045 Euro. Für ein E-Auto mit 100 kW Dauerleistung und 2.000 kg Eigengewicht ergibt das rund 41,25 Euro im Monat oder 495 Euro im Jahr.

Im Vergleich zum Verbrenner-Rechenbeispiel weiter oben zeigt sich, warum die Neuregelung für Elektrofahrzeuge in der öffentlichen Diskussion umstritten war: Ein 110-kW-Verbrenner mit Erstzulassung 2026 kostet nach der kW-CO2-Formel 708,48 Euro im Jahr, ein E-Auto mit ähnlicher Leistung, aber deutlich höherem Eigengewicht durch die Batterie, liegt mit rund 495 Euro spürbar darunter. Das Eigengewicht wirkt sich also weniger stark aus als der CO2-Ausstoß beim Verbrenner, wodurch Elektrofahrzeuge trotz der neuen Steuerpflicht seit 1. April 2025 gegenüber vergleichbar starken Verbrennern weiterhin günstiger wegkommen. Für Halterinnen und Halter eines bereits zugelassenen Elektrofahrzeugs kam die Steuer 2025 ohnehin unabhängig vom eigenen Zutun automatisch dazu, eine gesonderte Anmeldung war dafür nicht nötig, die Versicherung hat die Umstellung von sich aus vorgenommen.

Wo die nötigen Werte im Zulassungsschein stehen

Für die eigene Berechnung braucht es nur zwei Angaben aus der Zulassungsbescheinigung: die Motorleistung im Feld P2, angegeben in kW, und bei Fahrzeugen mit CO2-Komponente den Wert im Feld V7. Bei Elektrofahrzeugen tritt an die Stelle des CO2-Werts das Eigengewicht im Feld G. Wer vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens die laufende Steuerlast realistisch einschätzen will, sollte sich diese beiden Werte vom Verkäufer zeigen lassen oder direkt im Zulassungsschein nachsehen, statt sich auf eine grobe Schätzung aus dem Verkaufsinserat zu verlassen. Insbesondere bei Fahrzeugen aus den Jahren um die Umstellung 2020 lohnt sich der zusätzliche Blick auf das genaue Erstzulassungsdatum, weil bereits ein Unterschied von wenigen Wochen darüber entscheidet, ob die alte oder die neue Formel gilt, und damit über mehrere Hundert Euro Steuerlast pro Jahr.

Zahlungsweise-Zuschläge: wann sich die jährliche Zahlung lohnt

Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor Oktober 2020 erhebt die Versicherung bei unterjähriger Zahlungsweise einen Zuschlag auf den Grundsatz: 5,8 Prozent bei halbjährlicher, 8 Prozent bei vierteljährlicher und 10 Prozent bei monatlicher Zahlung. Wer die Prämie und damit die Steuer einmal jährlich statt monatlich begleicht, spart sich diesen Aufschlag vollständig. Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab Oktober 2020 entfällt dieser Zuschlag, die monatliche, vierteljährliche oder jährliche Zahlung kostet bei diesen Fahrzeugen gleich viel.

Wechselkennzeichen bei mehreren Fahrzeugen

Wer zwei Fahrzeuge unter einem gemeinsamen Wechselkennzeichen anmeldet, zahlt die motorbezogene Versicherungssteuer nicht doppelt, sondern nur einmal, und zwar für jenes Fahrzeug mit der höheren Steuerlast. Bei einer Kombination aus einem leistungsstärkeren Zweitwagen und einem sparsameren Kleinwagen kann sich das über das Jahr gerechnet spürbar auswirken, gegenüber zwei getrennten Kennzeichen (Allianz, motorbezogene Versicherungssteuer). Der Nachteil liegt darin, dass immer nur eines der beiden Fahrzeuge gleichzeitig im Straßenverkehr unterwegs sein darf, für Haushalte mit einem Zweitwagen, der ohnehin nicht täglich gebraucht wird, ist der Steuervorteil trotzdem oft die einfachere Lösung als zwei separate Anmeldungen.

Befreiungen von der Steuer

Von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind unter anderem auf Menschen mit Behinderung zugelassene Fahrzeuge zur persönlichen Fortbewegung, sofern im Behindertenpass ein entsprechender Zusatzeintrag vermerkt ist, Probefahrt- und Überstellungskennzeichen, Omnibusse sowie Fahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend der gewerblichen Personenbeförderung dienen, also Taxis, nicht aber gewöhnliche Mietwagen (BMF, Befreiungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer). Ebenfalls befreit sind speziell für Körperbehinderte gebaute Invalidenkraftfahrzeuge mit höchstens 300 kg Eigengewicht und einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h. Wichtig für die Praxis ist der Unterschied zwischen Taxi und gewöhnlichem Mietwagen: Nur Fahrzeuge, die tatsächlich und überwiegend der gewerblichen Personenbeförderung im Taxi- oder Mietwagengewerbe mit Fahrer dienen, fallen unter die Befreiung, ein normaler Selbstfahrer-Mietwagen ohne diese gewerbliche Nutzung dagegen nicht. Wer das Kennzeichen für mindestens 45 Tage bei der Zulassungsstelle hinterlegt, zahlt für diesen Zeitraum ebenfalls keine motorbezogene Versicherungssteuer, der Hinterlegungs- und der Wiederausfolgungstag zählen dabei nicht mit (oesterreich.gv.at, Kraftfahrzeug abmelden). Benötigt werden dafür ein amtlicher Lichtbildausweis, die Kennzeichentafeln und die Zulassungsbescheinigung, die Hinterlegung selbst ist kostenlos. Die frühere generelle Befreiung für reine Elektrofahrzeuge ist mit 1. April 2025 wie beschrieben weggefallen.

Stand der Beträge: Formel und Abzugswerte 2020 bis 2026 sowie Befreiungen nach BMF. Elektrofahrzeug-Formel nach WKO, Stand April 2025. Rechenbeispiele selbst mit den genannten Formeln nachgerechnet, alle Angaben ohne allgemeine Versicherungssteuer von 11 Prozent auf die Prämie selbst.

Quellen