Zum Inhalt springen
geldjournal.at

Versicherung

Die private Unfallversicherung in Österreich – Leistungen und Kosten

824.400 Menschen wurden 2025 in Österreichs Spitälern wegen eines Unfalls behandelt. Mehr als ein Drittel davon, 334.500 Fälle, ereignete sich im eigenen Haushalt, weitere 280.700 beim Sport oder in der Freizeit (KFV, Unfallbilanz, Stand Februar 2026). Nur 111.400 der Verletzten hatten einen Arbeits- oder Schulunfall, und nur für diese Gruppe zahlt automatisch die gesetzliche Unfallversicherung. Für die übrigen gut 700.000 Fälle gibt es staatlichen Schutz nur, wenn privat vorgesorgt wurde.

Diese Lücke ist der eigentliche Grund, warum die private Unfallversicherung in Österreich eine der meistverkauften Sparten überhaupt ist. Was sie leistet, wie der Invaliditätsgrad berechnet wird und worauf eine Polizze beim Abschluss zu prüfen ist, unterscheidet sich dabei erheblich zwischen den Anbietern.

Wo die gesetzliche Unfallversicherung endet

Arbeiter, Angestellte, Schüler und Studenten sind über die Sozialversicherung automatisch gegen Arbeitsunfälle und Wegunfälle abgesichert. Auch selbständig Erwerbstätige zahlen dafür verpflichtend: Gewerbetreibende, die Mitglied der Wirtschaftskammer sind, entrichten einen Pauschalbeitrag von 12,95 Euro im Monat an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, unabhängig vom Einkommen (WKO, Stand 2026). Damit sind Arbeitsunfälle, Wegunfälle und Berufskrankheiten gedeckt, samt Heilbehandlung und Versehrtenrente. Ausdrücklich ausgenommen sind Unfälle aus rein eigenwirtschaftlichem Interesse, also alles, was mit der beruflichen Tätigkeit nichts zu tun hat.

Genau dort beginnt die private Unfallversicherung zu greifen: beim Sturz von der Leiter zuhause, beim Skiunfall, beim Fahrradsturz in der Freizeit. Wer sein Haus oder seine Wohnung bereits über eine Haushaltsversicherung abgesichert hat, sollte wissen, dass diese nur Sachschäden abdeckt, keine Verletzungen der eigenen Person. Für den Körper braucht es eine eigene Police.

Was überhaupt als Unfall zählt

Die Musterbedingungen definieren einen Unfall als plötzliches, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung verursacht (AUVB2025, Oberösterreichische Versicherung, Stand Februar 2026). Ausdrücklich mit eingeschlossen sind plötzliche Verrenkungen, Zerrungen und Meniskusverletzungen sowie das unabsichtliche Verschlucken von Kleinteilen oder verdorbenen Lebensmitteln.

Krankheiten selbst gelten grundsätzlich nicht als Unfall, auch keine ansteckende Erkrankung. Vier Ausnahmen bestehen dennoch: Kinderlähmung, die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoenzephalitis, Wundstarrkrampf und Tollwut gelten trotz ihres Krankheitscharakters als Unfallfolgen und sind mitversichert, wenn die Erkrankung ärztlich festgestellt wurde. Wer sich also beim Wandern einen Zeckenbiss zuzieht und in der Folge an FSME erkrankt, ist über die Unfallpolizze abgesichert, nicht nur über die Krankenversicherung.

Die Gliedertaxe: wie der Invaliditätsgrad entsteht

Bleiben nach einem Unfall dauerhafte Folgen zurück, richtet sich die Auszahlung nach der sogenannten Gliedertaxe. Sie legt fest, welcher Prozentsatz der Versicherungssumme beim vollständigen Verlust oder der völligen Funktionsunfähigkeit eines Körperteils fällig wird. Bis 2022 gab der Versicherungsverband Österreich (VVO) dafür Richtwerte vor, an die sich die Anbieter meist hielten. Seither legt jeder Versicherer seine eigene Tabelle fest, wodurch sich die Werte zwischen den Polizzen spürbar unterscheiden können (durchblicker.at, Stand 2026).

Eine gängige Tabelle, wie sie ein österreichischer Versicherer aktuell verwendet, zeigt die Bandbreite:

Körperteil, vollständiger VerlustInvaliditätsgrad
ein Arm70 %
ein Bein70 %
Sehkraft eines Auges40 %
Sehkraft beider Augen100 %
Gehör eines Ohres20 %
ein Daumen20 %
eine Niere20 %
Geruchs- oder Geschmackssinn10 %

Quelle: AUVB2025, Musterbedingungen eines österreichischen Unfallversicherers, Stand Februar 2026.

Bei teilweisem Funktionsverlust wird nur der entsprechende Anteil dieses Werts herangezogen. Ein Rechenbeispiel: Nach einem Skiunfall bleibt eine dauerhafte Funktionseinschränkung des Knies von 25 Prozent zurück. Der Gliedertaxewert für ein Bein liegt bei 70 Prozent, die Versicherungssumme beträgt 150.000 Euro.

  • Invaliditätsgrad: 70 % × 25 % = 17,5 %

  • Auszahlung: 17,5 % von 150.000 Euro = 26.250 Euro

Sind mehrere Körperteile betroffen, werden die einzelnen Invaliditätsgrade addiert, mehr als 100 Prozent werden aber nicht berücksichtigt. Für Körperteile, die in der Tabelle nicht aufscheinen, etwa die Wirbelsäule oder innere Organe außer Milz und Niere, bemisst ein Arzt die Einschränkung nach medizinischen Gesichtspunkten.

Progression: wenn die Auszahlung die Versicherungssumme übersteigt

Eine reine Gliedertaxe ohne Zusatz zahlt bei einer Vollinvalidität höchstens die vereinbarte Versicherungssumme aus, egal wie schwer die Folgen sind. Genau hier setzt die Progression an: Sie erhöht die Auszahlung ab einem bestimmten Invaliditätsgrad überproportional, sodass bei schweren Fällen ein Vielfaches der Grundsumme fließen kann. Die Musterbedingungen sehen ausdrücklich vor, dass die Invaliditätsleistung als Prozentsatz der Versicherungssumme „unter Berücksichtigung einer allfällig vereinbarten Progression“ berechnet wird (AUVB2025).

Ein Beispiel mit runden Zahlen: Versicherungssumme 150.000 Euro, vereinbarte Progression 350 Prozent.

  • Ohne Progression: bei 100 % Invalidität maximal 150.000 Euro.

  • Mit 350 % Progression: bei 100 % Invalidität 150.000 Euro × 3,5 = 525.000 Euro, also 375.000 Euro mehr.

Wie stark sich die Progression schon bei mittleren Invaliditätsgraden auswirkt, unterscheidet sich zwischen den Tarifen der Anbieter und sollte im Angebot konkret verglichen werden, nicht nur anhand des beworbenen Prozentwerts. Üblich sind Progressionsstufen von 225, 350 oder 500 Prozent (check24.de, Progression in der Unfallversicherung).

Taggeld, Spitalgeld und die Todesfallsumme

Neben der Invaliditätsleistung lassen sich drei weitere Bausteine mitversichern, die unterschiedliche Zwecke erfüllen:

Taggeld gleicht entgangenes Einkommen während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aus. Es wird längstens 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt und setzt voraus, dass zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ein Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bestand. Kinder, Schüler, Studenten, Hausfrauen und Pensionisten gelten als nicht erwerbstätig und haben deshalb typischerweise keinen Anspruch auf diesen Baustein (AUVB2025).

Spitalgeld wird unabhängig vom Einkommen für jeden Tag eines medizinisch notwendigen Spitalsaufenthalts gezahlt, ebenfalls längstens 365 Tage innerhalb von vier Jahren. Es deckt keine Kosten ab, sondern ist eine freie Geldleistung, die auch Studierende oder Pensionistinnen absichert, für die kein Taggeld infrage kommt.

Die Todesfallsumme wird fällig, wenn der Tod als Folge des Unfalls innerhalb eines Jahres eintritt. Für Kinder unter 15 Jahren zahlen die meisten Polizzen ohnehin nur die tatsächlichen Begräbniskosten bis zu dem von der FMA verordneten Höchstbetrag, nicht die volle vereinbarte Summe. Wurde für dieselbe Person bereits eine Invaliditätsleistung ausbezahlt, wird diese auf die Todesfallsumme angerechnet, ein Mehrbetrag muss aber nicht zurückgezahlt werden.

Was die Polizze an Kosten übernimmt, und was nicht

Neben den Geldleistungen für Invalidität, Tod, Taggeld und Spitalgeld ersetzen die meisten Verträge auch konkrete Unfallkosten: Heilbehandlung, Bergungskosten aus Bergnot oder Wassernot, Rückholung aus dem Ausland und bis zu 35 Prozent der dafür vereinbarten Summe auch private Wahlarztkosten (AUVB2025). Wer regelmäßig im Ausland unterwegs ist, sollte diesen Baustein nicht mit einer klassischen Reiseversicherung verwechseln: Die Unfallpolizze gilt zwar weltweit, deckt aber anders als eine Reiseversicherung keine Stornokosten, keinen Gepäckverlust und keine gewöhnliche Erkrankung im Urlaub ab, sondern ausschließlich Unfallfolgen.

Ausdrücklich nicht ersetzt werden nach den Musterbedingungen unter anderem Kosten der Sonderklasse in Spitälern, private Operationen, Kur- und Erholungsaufenthalte sowie die Reparatur von Zahnersatz oder Prothesen. Wer auf ein Einzelzimmer im Spital oder die freie Arztwahl bei einer stationären Behandlung Wert legt, braucht dafür eine eigene Krankenzusatzversicherung, keine Unfallpolizze.

Ausschlüsse: wann die Versicherung nicht zahlt

Die Liste der Ausschlüsse ist länger, als viele Versicherte annehmen. Nicht gedeckt sind unter anderem Unfälle bei motorsportlichen Wettbewerben und dem dazugehörigen Training, bei Kriegsereignissen und inneren Unruhen, durch Kernenergie oder ionisierende Strahlung sowie bei vorsätzlich begangenen Straftaten. Praktisch häufiger relevant ist ein anderer Punkt: Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Alkohol wird laut ständiger Rechtsprechung nicht an einer fixen Promillegrenze festgemacht, sondern hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab. Bei Lenkern eines Kraftfahrzeugs liegt die Schwelle laut Judikatur bei rund 1,1 bis 1,3 Promille, bei Radfahrern bei etwa 1,7 Promille und in sonstigen Fällen bei rund 2,0 Promille (asscompact.at, Alkoholklausel in der Unfallversicherung). Die Verweigerung eines Alkotests wird dabei gleichgesetzt (AUVB2025).

Auch bestimmte Risikosportarten sind ohne gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen, etwa Bungeejumping, Canyoning, Freeclimbing, Downhill-Mountainbiking oder Tauchen tiefer als 40 Meter. Bei vereinsmäßig organisiertem Mannschaftssport wie Fußball, Eishockey oder Handball reduziert sich die Leistung in den obersten heimischen Ligen sogar automatisch um 25 Prozent, in Nachwuchsklassen bis U19 gilt diese Einschränkung nicht. Wer ein Motorrad oder Moped fährt, ist über die klassische Unfallpolizze zusätzlich zu einer separaten Haftpflichtversicherung abgesichert: Die eine deckt die eigenen Verletzungen, die andere Schäden, die man anderen zufügt.

Worauf Sie beim Vergleich achten sollten

Der Prämienvergleich allein sagt wenig aus, wenn die Leistungen dahinter stark abweichen. Fünf Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

  • Gliedertaxe im Detail. Vergleichen Sie die konkreten Prozentsätze für Arm, Bein und Auge, nicht nur die Grundsumme. Ein höherer Wert bei den häufigsten Verletzungen wiegt oft mehr als ein niedrigerer Beitrag.

  • Progressionsstufe. 225 Prozent und 500 Prozent Progression führen bei schweren Fällen zu völlig unterschiedlichen Auszahlungen, wie das Rechenbeispiel oben zeigt.

  • Fristen für die Geltendmachung. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten, der Anspruch selbst innerhalb von 36 Monaten mit ärztlichem Befund geltend gemacht werden. Eine Neubemessung ist bis zu vier Jahre nach dem Unfall möglich (AUVB2025). Wer diese Fristen verpasst, verliert den Anspruch unabhängig vom medizinischen Befund.

  • Altersgrenze. Viele Verträge enden automatisch mit der Hauptfälligkeit nach dem 75. Geburtstag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für ältere Versicherte lohnt sich ein Blick auf eigene Senioren-Unfalltarife.

  • Wahrheitsgemäße Gesundheitsangaben. Verschwiegene Vorerkrankungen können bei der Schadensregulierung zum vollständigen Leistungsausschluss führen. Das gilt unabhängig davon, ob die Vorerkrankung mit dem konkreten Unfall überhaupt etwas zu tun hatte.

Kündigung, Vertragsdauer und Wechsel

Unfallversicherungen laufen meist über ein Jahr und verlängern sich automatisch um jeweils ein weiteres, wenn niemand kündigt. Bei Verbraucherverträgen muss der Versicherer frühestens vier, spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich auf das Kündigungsrecht hinweisen, die Kündigung selbst muss spätestens einen Monat vor Ablauf beim Versicherer einlangen (AUVB2025). Wer die Frist verpasst, sitzt für ein weiteres Jahr im Vertrag, ähnlich wie es auch bei der Rechtsschutzversicherung üblich ist.

Ziehen Sie dauerhaft oder für mindestens sechs Monate ins Ausland, können Sie den Vertrag nach der behördlichen Ummeldung mit sofortiger Wirkung kündigen. Nach einem Schadensfall wiederum kann auch der Versicherer kündigen, etwa wenn innerhalb von zwei Versicherungsperioden Leistungen von zusammen mehr als 2.500 Euro angefallen sind oder eine Unfallrente dem Grunde nach anerkannt wurde. Für Versicherte bedeutet das: Wer nach einem größeren Schaden plötzlich ohne Deckung dasteht, sollte sich umgehend um eine neue Polizze kümmern, denn ein bereits eingetretener Vorschaden macht den Neuabschluss nicht automatisch teurer, solange er wahrheitsgemäß angegeben wird.

Zahlen und Quellen: Unfallstatistik KFV, Stand Februar 2026 (Datenjahr 2025). Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung für Selbständige: WKO, Stand 2026. Gliedertaxe, Fristen, Ausschlüsse und Leistungsbausteine: AUVB2025, Musterbedingungen eines österreichischen Unfallversicherers, Stand Februar 2026. Die tatsächlichen Werte, Prozentsätze und Fristen hängen vom jeweils gewählten Tarif ab und können zwischen Anbietern abweichen.

Quellen