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Versicherung

Pflegegeld in Österreich: Stufen, Höhe und Antrag

Wer 2026 Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, erhält monatlich 592,60 Euro, unabhängig von Einkommen und Vermögen (Sozialministerium, Stand 1. Jänner 2026). Diese Zahl markiert bereits den wichtigsten Unterschied zu Deutschland: Was dort als Pflegeversicherung mit eigenen Beiträgen läuft, heißt in Österreich Pflegegeld und wird aus dem Bundesbudget finanziert. Wer das deutsche System auf Österreich überträgt, liegt damit an einer entscheidenden Stelle falsch.

Pflegegeld statt Pflegeversicherung: der Unterschied zu Deutschland

In Deutschland ist die Pflegeversicherung eine eigene Säule der Sozialversicherung. Wer krankenversichert ist, zahlt automatisch auch in die Pflegepflichtversicherung ein, und die Höhe der späteren Leistung hängt zumindest teilweise mit dieser Beitragslogik zusammen. In Österreich gibt es diese Konstruktion nicht. Die gesetzliche Grundlage ist das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), das seit 1. Juli 1993 in Kraft ist, und die Leistung heißt Pflegegeld, nicht Pflegeversicherung. Es handelt sich rechtlich um eine Sozialleistung aus Steuermitteln, nicht um eine Versicherungsleistung mit Beitragspflicht. Wer pflegebedürftig wird, zahlt vorher nichts eigens dafür ein und bekommt trotzdem Anspruch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Zuerkennung entscheidet der jeweils zuständige Pensionsversicherungsträger, in den meisten Fällen die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), bei Beamtinnen und Beamten die BVAEB, bei Selbständigen die SVS. Die Höhe richtet sich ausschließlich nach dem festgestellten Pflegebedarf in Stunden, nicht nach vorherigen Einzahlungen, nicht nach dem Einkommen und nicht nach dem Vermögen der pflegebedürftigen Person.

Die sieben Pflegestufen: Stundenwerte und Beträge 2026

Das Pflegegeld ist in sieben Stufen gestaffelt. Maßgeblich ist der monatliche Betreuungs- und Hilfsbedarf in Stunden, ab Stufe 5 kommen zusätzliche qualitative Kriterien dazu:

StufePflegebedarfBetrag pro Monat
1mehr als 65 Stunden206,20 Euro
2mehr als 95 Stunden380,30 Euro
3mehr als 120 Stunden592,60 Euro
4mehr als 160 Stunden888,50 Euro
5mehr als 180 Stunden, außergewöhnlicher Pflegeaufwand1.206,90 Euro
6mehr als 180 Stunden, zeitlich nicht koordinierbare Betreuung bei Tag und Nacht1.685,40 Euro
7mehr als 180 Stunden, keine zielgerichteten Bewegungen der Arme und Beine möglich2.214,80 Euro

(Sozialministerium, Stand 1. Jänner 2026). Die Beträge werden jährlich valorisiert, für 2026 bedeutete das eine Erhöhung um 2,7 Prozent gegenüber 2025. Nachgerechnet mit Python ergibt das für Stufe 3 einen Vorjahreswert von rund 577,02 Euro (592,60 Euro geteilt durch 1,027), die Differenz von knapp 15,60 Euro im Monat ist die reine Wertsicherung, kein Ausbau der Leistung. Unter 65 Stunden Pflegebedarf im Monat besteht kein Anspruch, hier verweisen viele Gemeinden und Sozialstationen auf niedrigschwelligere Angebote wie Heimhilfe oder Case-Management, die über das Pflegegeld hinausgehen.

Wer Anspruch auf Pflegegeld hat

Anspruchsberechtigt ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständiger Betreuung und Hilfe bedarf, und zwar voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Zusätzlich muss der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich liegen. Anders als bei vielen anderen Sozialleistungen spielt das Alter keine Rolle: Kinder mit Behinderung erhalten Pflegegeld ebenso wie Menschen im Erwerbsalter nach einem Unfall oder ältere Menschen mit Demenz. Auch die Ursache der Pflegebedürftigkeit ist unerheblich, entscheidend ist allein der tatsächliche, im Gutachten festgestellte Zeitaufwand für Betreuung und Hilfe.

Für die Berechnung der Stundenwerte unterscheidet die Einstufungsverordnung zum BPGG zwischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen. Betreuungsmaßnahmen betreffen den persönlichen Bereich wie Kochen, Einnehmen von Mahlzeiten, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege oder Mobilität in der Wohnung, für jede dieser Maßnahmen ist ein fixer monatlicher Zeitwert vorgesehen. Hilfsverrichtungen umfassen fünf Bereiche: Herbeischaffen von Lebensmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, Reinigung der Wohnung und persönlicher Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Beheizung des Wohnraums samt Beschaffung von Heizmaterial sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Für sämtliche Hilfsverrichtungen zusammen wird pauschal ein Zeitwert von zehn Stunden im Monat angesetzt, unabhängig davon, wie viele dieser fünf Bereiche tatsächlich betroffen sind (Sozialministerium, Einstufungsverordnung zum BPGG). Diese Pauschalierung erklärt, warum zwei Personen mit sehr unterschiedlichem Alltag am Ende in derselben Pflegestufe landen können: Entscheidend ist die Summe der Zeitwerte, nicht die Zahl der einzelnen Beeinträchtigungen.

Antrag stellen: der zuständige Versicherungsträger

Der Antrag ist formlos möglich und wird beim jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträger eingebracht, das entsprechende Formular wird danach zugesandt (oesterreich.gv.at, Antrag auf Pflegegeld). Landet der Antrag bei der falschen Stelle, ist diese verpflichtet, ihn an den richtigen Träger weiterzuleiten, ein verspäteter Antrag durch falsche Adressierung geht also nicht zulasten der Antragstellerin oder des Antragstellers. Ärztliche Atteste oder aktuelle Befunde sind nicht zwingend vorgeschrieben, beschleunigen die Begutachtung aber erfahrungsgemäß. Das Pflegegeld gebührt ab dem Monatsersten nach Antragstellung, eine rückwirkende Auszahlung für Monate vor dem Antrag ist damit ausgeschlossen. Wer also absehbar pflegebedürftig wird, sollte den Antrag so früh wie möglich stellen und nicht erst dann, wenn der Bedarf bereits akut ist.

Die Begutachtung: Hausbesuch und Bescheid

Nach Einlangen des Antrags erfolgt ein angekündigter Hausbesuch durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson. Bei diesem Termin wird der tatsächliche Betreuungs- und Hilfsbedarf erhoben und die Krankengeschichte aufgenommen, auf Wunsch darf eine Vertrauensperson anwesend sein. Grundlage der Einstufung ist, welche Alltagstätigkeiten die pflegebedürftige Person nicht mehr selbständig ausführen kann. Die Pensionsversicherung trifft danach per Bescheid die Entscheidung über Gewährung und Höhe des Pflegegeldes, Rechtsgrundlage dafür ist § 27 BPGG; die Antragstellung selbst regelt § 25 BPGG. Wer mit der Einstufung nicht einverstanden ist, kann den Bescheid gerichtlich überprüfen lassen, etwa wenn sich der Zustand seit der Begutachtung deutlich verschlechtert hat, lohnt sich zudem ein Antrag auf Neubemessung.

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit: Beruf und Pflege vereinbaren

Wer einen nahen Angehörigen selbst pflegt, kann mit dem Arbeitgeber eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von ein bis drei Monaten vereinbaren, eine zeitliche Unterbrechung ist dabei nicht zulässig. Voraussetzung ist ein durchgehendes Dienstverhältnis von mindestens drei Monaten sowie Pflegegeldbezug der zu pflegenden Person ab Stufe 3, bei Demenzerkrankung oder bei minderjährigen Angehörigen genügt bereits Stufe 1. In Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht sogar ein einseitiger Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen, den der Arbeitgeber nicht ablehnen kann (Arbeiterkammer, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit). Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gebührt Pflegekarenzgeld in Höhe von 55 Prozent des bisherigen täglichen Nettoeinkommens, mindestens jedoch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Bei Pflegeteilzeit wird nur die Differenz zwischen dem bisherigen und dem reduzierten Einkommen mit 55 Prozent ausgeglichen. Ein Rechenbeispiel, mit Python nachgerechnet: Reduziert eine Angestellte ihre Arbeitszeit von 38,5 auf 20 Wochenstunden und sinkt ihr Nettoeinkommen dadurch von 2.200 auf 1.142,86 Euro, beträgt die Differenz 1.057,14 Euro. 55 Prozent davon sind 581,43 Euro Pflegeteilzeitgeld, sodass sie im Ergebnis 1.724,29 Euro zur Verfügung hat, rund 475,71 Euro weniger als bei voller Arbeitszeit, aber deutlich mehr als bei einer Reduktion ohne diese Leistung. Kranken- und Pensionsversicherung laufen während der gesamten Zeit beitragsfrei weiter, und Ansprüche auf die Abfertigung neu entstehen unverändert weiter, die Pflegekarenz unterbricht diese Ansprüche also nicht. Wer während einer Familienhospizkarenz beim AMS als arbeitslos gemeldet war, meldet sich für diese Zeit ab, erhält kein Arbeitslosengeld, muss sich aber auch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, ein Punkt, in dem sich die Regelung deutlich vom regulären Arbeitslosengeld unterscheidet.

Der Angehörigenbonus für pflegende Angehörige

Wer einen Angehörigen mit Pflegegeldanspruch ab Stufe 4 seit mindestens einem Jahr überwiegend selbst pflegt und im Jahresdurchschnitt netto nicht mehr als 1.710,90 Euro im Monat verdient, hat Anspruch auf den Angehörigenbonus von 134,30 Euro monatlich (WKO, Pflegegeld: Angehörigenbonus, Stand 2026). Der Bonus ist steuerfrei, unpfändbar und wird nicht auf andere Leistungen wie die Ausgleichszulage angerechnet, er gebührt pro gepflegter Person nur einmal, auch wenn sich mehrere Angehörige die Pflege teilen. Kurze Unterbrechungen durch Kur- oder Krankenhausaufenthalte gefährden den Anspruch nicht. Gerechnet mit Python: Bei Pflegestufe 4 stehen der Familie damit 888,50 Euro Pflegegeld plus 134,30 Euro Angehörigenbonus zur Verfügung, zusammen 1.022,80 Euro im Monat oder 12.273,60 Euro im Jahr, ein Betrag, der die tatsächlichen Kosten professioneller Pflege in aller Regel dennoch nicht deckt, aber die häusliche Pflege durch Angehörige finanziell absichert.

Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung

Wer eine Betreuungskraft für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu Hause beschäftigt, kann beim Sozialministeriumservice einen Zuschuss beantragen, bis zu 1.600 Euro monatlich bei einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis der Betreuungskraft, bis zu 800 Euro bei einem Werkvertrag mit einer selbständigen Betreuungskraft (Sozialministeriumservice, 24-Stunden-Betreuung). Voraussetzung sind Pflegegeldbezug ab Stufe 3 sowie ein monatliches Nettoeinkommen der betreuten Person von höchstens 2.500 Euro. Der Zuschuss wird nicht automatisch mit dem Pflegegeld ausbezahlt, sondern muss gesondert bei der jeweiligen Landesstelle beantragt werden, samt Nachweisen über das bestehende Betreuungsverhältnis. Wer diesen Antrag versäumt, verliert damit bares Geld, das ihm bei erfüllten Voraussetzungen zustünde.

Private Pflegevorsorge als Ergänzung, nicht als Ersatz

Neben dem staatlichen Pflegegeld bieten Versicherer private Pflegevorsorge an, meist als monatliche Zusatzrente, die entweder an die staatliche Pflegestufe gekoppelt ist oder sich am Verlust bestimmter Alltagsfähigkeiten orientiert. Sinnvoll ist eine solche Zusatzabsicherung vor allem dort, wo Pflegegeld und Angehörigenbonus die tatsächlichen Kosten einer stationären Unterbringung oder einer durchgehenden 24-Stunden-Betreuung erkennbar nicht decken, wie das Rechenbeispiel oben zeigt. Wer sich ohnehin schon mit einer privaten Krankenversicherung oder einer Krankenzusatzversicherung absichert, prüft eine Pflegezusatzversicherung meist im selben Zug, weil beide Produkte über dieselben Vertriebswege angeboten werden. Wichtig für die Prämienhöhe: Je früher im Leben eine solche Police abgeschlossen wird, desto günstiger fällt sie aus, weil das versicherte Risiko mit dem Alter steigt.

Stand der Angaben: Pflegegeldbeträge und Pflegestufen nach Sozialministerium, Stand 1. Jänner 2026. Antragsverfahren nach oesterreich.gv.at. Pflegekarenz und Pflegeteilzeit nach Arbeiterkammer. Angehörigenbonus nach WKO, Stand 2026. Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung nach Sozialministeriumservice. Rechtsgrundlage ist das Bundespflegegeldgesetz (BPGG).

Quellen