600 Euro stehen einem Fluggast zu, dessen Flug über 3.500 Kilometer mehr als drei Stunden zu spät am Ziel ankommt, unabhängig vom bezahlten Ticketpreis. Trotzdem verzichten viele Reisende auf diesen Anspruch, aus Unwissenheit oder aus Sorge vor einer Auseinandersetzung mit der Fluggesellschaft. Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 regelt diese Ansprüche innerhalb der Europäischen Union klar und einheitlich, in Österreich zuständig für die Durchsetzung ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte.
Welche Flüge unter die Verordnung fallen
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU starten, sowie für Flüge, die in der EU landen, sofern die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Entscheidend ist dabei nicht, bei welcher Airline das Ticket gebucht wurde, sondern welche Fluggesellschaft den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hat, etwa bei einem Codeshare-Flug mit einem anderen operierenden Unternehmen. Bei einer Flugreise mit mehreren Teilstrecken und Umstiegen zählt zudem die gesamte gebuchte Reisekette, nicht jeder einzelne Teilflug für sich: Verspätet sich der erste Flug so stark, dass ein Anschlussflug verpasst wird, richtet sich der Anspruch nach der Verspätung am tatsächlichen Endziel der gesamten Buchung.
Die Entschädigungsstufen nach Distanz
Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nicht nach dem Ticketpreis, sondern ausschließlich nach der Flugdistanz:
| Flugdistanz | Entschädigung |
|---|---|
| bis 1.500 Kilometer | 250 Euro |
| 1.500 bis 3.500 Kilometer beziehungsweise EU-interne Flüge über 1.500 Kilometer | 400 Euro |
| über 3.500 Kilometer | 600 Euro |
Bei Flügen innerhalb Europas ist die Entschädigung auf 400 Euro gedeckelt, selbst wenn die Flugstrecke rechnerisch über 3.500 Kilometer liegt (ADAC, Entschädigung bei Flugverspätung). Maßgeblich für die Distanzberechnung ist die Großkreisentfernung zwischen Start- und Zielflughafen laut der Methode Großkreisentfernung, nicht die tatsächlich geflogene Strecke.
Ab wann ein Anspruch entsteht: die Drei-Stunden-Regel
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn der Flug mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Zielflughafen ankommt. Maßgeblich ist dabei ausdrücklich die tatsächliche Ankunft am Endziel, nicht die Verspätung beim Abflug oder ein pünktliches Aufsetzen mit anschließend verzögertem Andocken an das Gate. Ein Flug, der mit zwei Stunden Verspätung startet, aber die verlorene Zeit während des Flugs teilweise aufholt und mit nur zweieinhalb Stunden Verspätung landet, begründet damit keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung, wohl aber unter Umständen auf die unten beschriebenen Betreuungsleistungen. Umgekehrt kann auch ein pünktlich gestarteter Flug, der wegen eines Umwegs oder einer Warteschleife über dem Zielflughafen mit über drei Stunden Verspätung landet, den vollen Anspruch auslösen, obwohl beim Abflug selbst keine Verzögerung erkennbar war. Für die Berechnung zählt ausschließlich der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine Flugzeugtür am Zielort geöffnet wird, nicht das Aufsetzen der Maschine auf der Landebahn.
Betreuungsleistungen: was zusätzlich zusteht
Unabhängig von der Ausgleichszahlung haben Fluggäste bei Verspätung ab bestimmten, nach Distanz gestaffelten Wartezeiten Anspruch auf kostenlose Betreuungsleistungen am Abflugort (Verbraucherzentrale, Fluggastrechte auf einen Blick):
- ab 2 Stunden Wartezeit bei einer Flugdistanz bis 1.500 Kilometer
- ab 3 Stunden Wartezeit bei einer Flugdistanz zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer
- ab 4 Stunden Wartezeit bei einer Flugdistanz über 3.500 Kilometer
Zu den Betreuungsleistungen zählen Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, mindestens zwei kostenlose Telefonate, Telefaxe oder E-Mails, sowie bei einer notwendigen Übernachtung eine Hotelunterbringung samt Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft. Diese Leistungen stehen unabhängig davon zu, ob die Verspätung später auch eine Ausgleichszahlung nach sich zieht oder nicht, und unabhängig davon, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Ticketkostenersatz und Rücktritt bei sehr langer Verspätung
Weist ein Flug eine Verspätung von mehr als fünf Stunden auf, können Passagiere zusätzlich den Ticketkostenersatz verlangen und vom weiteren Reiseantritt zurücktreten. Ist der ursprüngliche Reisezweck durch die Verzögerung hinfällig geworden, lässt sich der noch nicht angetretene Teil der Reise auf diesem Weg vollständig stornieren, statt einen verspäteten Anschlussflug abwarten zu müssen. Dieser Anspruch auf Ticketkostenersatz ersetzt keine Reiseversicherung: Zusatzkosten durch eine deswegen verpasste Unterkunft, ein verpasstes Ausflugspaket oder einen entgangenen Anschlusstermin sind damit nicht abgedeckt, dafür braucht es eine eigene Reiseversicherung mit entsprechendem Baustein.
Annullierung und Nichtbeförderung: dieselben Beträge, andere Regeln
Die Verordnung deckt neben der Verspätung auch die Annullierung eines Flugs und die Nichtbeförderung wegen Überbuchung ab, und zwar zu denselben gestaffelten Beträgen von 250, 400 und 600 Euro (Euroconsumatori, Fahrgastrechte Flug). Bei einer Annullierung gelten allerdings zusätzliche Ausnahmen, die es bei der reinen Verspätung nicht gibt. Wurde die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug mitgeteilt, entfällt der Entschädigungsanspruch vollständig. Bei einer Mitteilung zwischen 7 und 14 Tagen vorher entfällt er nur, wenn die Airline einen Alternativflug anbietet, der höchstens zwei Stunden früher startet oder höchstens vier Stunden später am Ziel ankommt als ursprünglich geplant. Bei einer Mitteilung weniger als 7 Tage vor Abflug bleibt die Airline nur entschädigungsfrei, wenn die angebotene Ersatzbeförderung das Ziel höchstens zwei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Wird keine dieser Fristen und Bedingungen eingehalten, steht die volle Ausgleichszahlung zu, unabhängig davon, wie kurzfristig die Airline die Annullierung selbst entschieden hat.
Außergewöhnliche Umstände: wann die Airline nicht zahlen muss
Die Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Dazu zählen etwa extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Sicherheitsrisiken, politische Instabilität oder Streiks, die den Flugbetrieb betreffen. Für Verletzungen oder eine Erkrankung während der Reise selbst, die durch eine solche Verzögerung entsteht, etwa weil ein medizinischer Termin am Zielort verpasst wird, hilft ohnehin keine Fluggastrechteverordnung, sondern allenfalls eine eigene Reiseunfallversicherung. Nicht als außergewöhnlicher Umstand gelten dagegen gewöhnliche technische Defekte, die im Rahmen der normalen Wartung und des laufenden Betriebs auftreten: Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Wallentin-Hermann klargestellt, dass ein technisches Problem nur dann als außergewöhnlicher Umstand zählt, wenn es auf ein Vorkommnis zurückgeht, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Die Beweislast dafür liegt bei der Fluggesellschaft, nicht beim Fluggast, ein pauschaler Verweis auf technische Probleme reicht für eine Ablehnung nicht aus. In der Praxis lehnen Fluggesellschaften Ansprüche dennoch häufig zunächst mit genau diesem pauschalen Verweis ab, in der Hoffnung, dass Betroffene die Ablehnung ohne weitere Prüfung akzeptieren. Wer eine solche Antwort erhält, sollte gezielt nachfragen, um welches konkrete, außergewöhnliche Vorkommnis es sich gehandelt haben soll, und sich nicht mit einer allgemeinen Formulierung zufriedengeben.
Verjährungsfrist: drei Jahre ab dem Flugdatum
Die EU-Verordnung selbst legt keine einheitliche Verjährungsfrist fest, sondern überlässt das dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. In Österreich gilt dafür die allgemeine Verjährungsfrist des Paragraf 1489 ABGB von drei Jahren, gerechnet ab dem Datum des betroffenen Flugs. Wer also feststellt, in den vergangenen drei Jahren einen verspäteten Flug gehabt zu haben, kann die Entschädigung auch nachträglich noch geltend machen, sollte damit aber nicht bis zum letzten Moment warten, weil sich Belege wie Buchungsunterlagen und Bordkarten mit der Zeit schwerer beschaffen lassen.
Wo Sie sich beschweren: der Weg über die APF
Bevor die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF) tätig wird, muss die Beschwerde zunächst schriftlich bei der Fluggesellschaft selbst eingebracht worden sein. Erst wenn die Airline darauf unbefriedigend oder innerhalb von sechs Wochen gar nicht reagiert, können Sie sich an die APF wenden (APF, Beschwerde Flug). Die Agentur vermittelt seit 28. Mai 2015 unabhängig, einfach und für Fluggäste kostenlos zwischen Reisenden und Airlines. Die Beschwerde erfolgt schriftlich über ein Online-Formular oder postalisch an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bereich Flug, Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien, jeweils mit allen relevanten Unterlagen wie Ticket, Buchungsbestätigung und der bisherigen Korrespondenz mit der Fluggesellschaft (BMIMI, Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte). Bei der Buchung selbst lohnt sich ein Blick auf die verwendete Zahlungsmethode: Wer den Flug mit einer Prepaid-Kreditkarte bezahlt hat, sollte darauf achten, dass eine spätere Rücküberweisung der Fluggesellschaft auf dasselbe Kartenkonto technisch möglich ist, was bei manchen Prepaid-Produkten mit geringem Guthabenrahmen zu Problemen führen kann. Für Rückfragen zum Verfahren ist die Hotline der APF werktags von 10 bis 12 Uhr erreichbar. Das Schlichtungsverfahren vor der APF ersetzt nicht den Weg vor Gericht, es bietet aber eine kostenlose und deutlich niedrigschwelligere Alternative, bevor eine Klage überhaupt in Erwägung gezogen wird, und führt in der Praxis bei vielen eindeutigen Fällen bereits zu einer außergerichtlichen Einigung mit der Fluggesellschaft.
Was sich mit der Reform ab 2026 ändert
Im Juni 2026 haben sich EU-Parlament und Mitgliedstaaten auf eine Überarbeitung der Fluggastrechteverordnung geeinigt, die erste größere Reform seit über zwei Jahrzehnten (Bundeskanzleramt Österreich, EU-Fluggastrechte werden vereinfacht, präzisiert und gestärkt). Die gestaffelten Entschädigungsbeträge von 250, 400 und 600 Euro bleiben dabei unverändert, neu präzisiert wird jedoch die Liste der außergewöhnlichen Umstände, verbunden mit einer ausdrücklichen Beweislast der Fluggesellschaften, dass tatsächlich alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Störung ergriffen wurden. Hinzu kommen weitere Passagierrechte wie ein Verbot von Strafgebühren bei einem verpassten Hinflug, der zugleich den Rückflug annulliert, sowie mehr Preistransparenz beim Handgepäck. Die neuen Regeln treten frühestens rund ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, voraussichtlich nicht vor 2027. Bis dahin gilt uneingeschränkt die bestehende Rechtslage mit den oben beschriebenen Fristen und Beträgen.
Stand der Angaben: Entschädigungsstufen und Betreuungsleistungen nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004, zusammengefasst nach ADAC und Verbraucherzentrale. Verjährungsfrist nach Paragraf 1489 ABGB. Beschwerdeweg nach APF und BMIMI. Reform 2026 nach Bundeskanzleramt Österreich, Stand Juni 2026, Inkrafttreten der neuen Regeln noch offen.