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Arbeit & Pension

Das Arbeitslosengeld in Österreich - Berechnung und Auszahlung

55 Prozent Ihres bisherigen täglichen Nettoeinkommens: Das ist der Grundbetrag, den das AMS als Arbeitslosengeld auszahlt. Bei einem früheren Nettogehalt von 2.400 Euro im Monat sind das rechnerisch 1.320 Euro, mit Ergänzungsbetrag und Familienzuschlägen kann die Höhe auf bis zu 80 Prozent des Nettoeinkommens steigen. Wie viel davon tatsächlich ankommt, wie lange gezahlt wird und was danach kommt, hängt von mehreren Faktoren ab, die sich unterscheiden, je nachdem, wie das Dienstverhältnis geendet hat.

Wer Anspruch hat

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer beim AMS als arbeitslos gemeldet ist, arbeitsfähig und arbeitswillig ist und die sogenannte Anwartschaft erfüllt: eine Mindestzeit an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung. Beim erstmaligen Bezug sind das 52 Wochen, also 364 Tage, innerhalb der letzten 24 Monate. Wer schon einmal Arbeitslosengeld bezogen hat, kommt beim wiederholten Bezug mit weniger aus: 28 Wochen, also 196 Tage, innerhalb der letzten 12 Monate (AMS).

Selbstständige sind über ihre Tätigkeit grundsätzlich nicht arbeitslosenversichert. Ein Anspruch entsteht nur, wenn zuvor freiwillig eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige abgeschlossen wurde. Wer zwischen einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbsbiografie wechselt, sollte das rechtzeitig prüfen und nicht erst, wenn die Auftragslage einbricht.

Arbeitsfähig ist, wer nicht durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung so stark eingeschränkt ist, dass eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich unmöglich wird, arbeitswillig, wer sich dem AMS aktiv zur Verfügung hält und zumutbare Stellenangebote annimmt. Beide Voraussetzungen prüft das AMS laufend, nicht nur beim Erstantrag.

Wie sich die Höhe berechnet

Grundlage ist das Nettoeinkommen aus dem Bemessungszeitraum: den letzten 12 monatlichen Beitragsgrundlagen vor einer sogenannten Berichtigungsfrist, die selbst ein Jahr vor dem Antragsdatum zurückreicht (AMS). Beantragen Sie das Arbeitslosengeld etwa am 20. März, reicht die Berichtigungsfrist vom 1. März des Vorjahres bis 28. Februar des laufenden Jahres zurück, herangezogen für die Berechnung werden dann die zwölf Monate davor, also von März bis Februar des Jahres davor. Praktisch heißt das: Was Sie in den letzten Monaten vor der Antragstellung verdient haben, fließt noch nicht in die Berechnung ein, weil die Lohnverrechnung diese Zeiträume dem AMS zum Antragszeitpunkt oft noch nicht gemeldet hat. Liegen keine vollen 12 Monate an Beitragsgrundlagen vor, reichen auch 6 Monate vor der Berichtigungsfrist, im äußersten Fall zählen sogar Zeiträume innerhalb der Berichtigungsfrist selbst.

Der Grundbetrag beträgt 55 Prozent des so ermittelten Nettoeinkommens. Liegt dieser Grundbetrag unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz, kommt ein Ergänzungsbetrag dazu, der das Arbeitslosengeld auf bis zu 60 Prozent des Nettoeinkommens anhebt, ohne Familienzuschläge. Wer für Kinder sorgepflichtig ist, bekommt zusätzlich Familienzuschläge, mit denen die Gesamthöhe auf bis zu 80 Prozent des Nettoeinkommens steigen kann (oesterreich.gv.at).

Was das an reinen Grundbeträgen ausmacht, zeigt eine Beispielrechnung ohne Ergänzungsbetrag und ohne Familienzuschläge, nur zur Orientierung:

früheres NettoArbeitslosengeld (55 %)
1.800 €990 €
2.400 €1.320 €
3.000 €1.650 €

Nach oben gedeckelt wird die Berechnung durch die Höchstbeitragsgrundlage nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, die 2026 bei 6.825 Euro brutto im Monat liegt (AMS, maßgebliche Werte 2026). Wer mehr verdient hat, bekommt das Arbeitslosengeld trotzdem nur auf Basis dieser Grenze berechnet, nicht auf Basis des tatsächlichen, höheren Gehalts. Je weiter das reale Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage lag, desto kleiner fällt der Anteil aus, den das Arbeitslosengeld vom bisherigen Nettoeinkommen tatsächlich ersetzt. Ein Beispiel zur Größenordnung: Bei einem Bruttogehalt von 9.000 Euro im Monat liegt die Höchstbeitragsgrundlage von 6.825 Euro nur bei rund 76 Prozent des tatsächlichen Verdienstes. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt dann so, als hätten Sie nur diese 76 Prozent verdient, der darüber liegende Teil des Gehalts zählt für das Arbeitslosengeld nicht mit.

Wie lange gezahlt wird

Die Bezugsdauer hängt vom Alter und von den Versicherungszeiten der letzten Jahre ab (oesterreich.gv.at):

VoraussetzungBezugsdauer
Grundfall20 Wochen
156 Wochen Beschäftigung in den letzten 5 Jahren30 Wochen
ab 40 Jahren, 312 Wochen in den letzten 10 Jahren39 Wochen
ab 50 Jahren, 468 Wochen in den letzten 15 Jahren52 Wochen
nach abgeschlossener Rehabilitationsmaßnahmebis zu 78 Wochen

Wer während des Bezugs an einer Schulung in einer Arbeitsstiftung teilnimmt, kann die Bezugsdauer um bis zu drei oder vier Jahre verlängern lassen. Die beiden Voraussetzungen, Alter und Beschäftigungszeit, müssen jeweils gemeinsam erfüllt sein: 40 Jahre allein reichen nicht, wenn die 312 Wochen Beschäftigung in den letzten 10 Jahren fehlen.

Was nach dem Auslaufen kommt: die Notstandshilfe

Läuft das Arbeitslosengeld aus, ohne dass eine neue Beschäftigung gefunden wurde, kann im Anschluss Notstandshilfe beantragt werden, sofern eine Notlage vorliegt. Die Höhe orientiert sich am zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld: 92 Prozent davon, wenn der Grundbetrag über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz lag, 95 Prozent, wenn er höchstens so hoch war wie der Richtsatz (AMS). Bei den Beispielbeträgen von oben ergibt das, gerechnet mit dem niedrigeren Satz von 92 Prozent: aus 990 Euro werden rund 911 Euro, aus 1.320 Euro werden rund 1.214 Euro, aus 1.650 Euro werden 1.518 Euro. Anders als das Arbeitslosengeld ist die Notstandshilfe zeitlich nicht befristet, solange die Notlage fortbesteht. Bewilligt wird sie aber immer nur für höchstens 52 Wochen am Stück, danach ist ein neuer Antrag nötig, bei dem die Notlage erneut geprüft wird (oesterreich.gv.at).

Zuverdienst: seit 2026 nur noch in Ausnahmefällen

Bis Ende 2025 durfte neben dem Arbeitslosengeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, ohne den Anspruch zu verlieren. Seit 1. Jänner 2026 gilt das nicht mehr: Ein geringfügiger Zuverdienst zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern keine der gesetzlich festgelegten Ausnahmen zutrifft (AMS). Zu den wichtigsten Ausnahmen zählen: Wer eine geringfügige Beschäftigung schon vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen durchgehend neben einer vollversicherten Stelle ausgeübt hat, darf diesen Nebenjob unbegrenzt weiterführen. Wer im Auftrag des AMS an einer Schulung von mindestens vier Monaten mit mindestens 25 Wochenstunden teilnimmt, darf ebenfalls geringfügig dazuverdienen. Für Langzeitbezieherinnen und Langzeitbezieher mit mindestens 365 Tagen Leistungsbezug gilt eine befristete Übergangsregelung bis 1. Juli 2026, ab 50 Jahren oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent unbegrenzt.

Die Geringfügigkeitsgrenze selbst liegt 2026 bei 551,10 Euro brutto im Monat (AMS, maßgebliche Werte 2026). Sie bleibt als Bezugsgröße für diese Ausnahmen relevant, definiert aber seit der Neuregelung nicht mehr automatisch, wie viel neben dem Arbeitslosengeld generell hinzuverdient werden darf. Wer nicht sicher ist, ob eine der Ausnahmen zutrifft, sollte das vor Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit beim AMS klären, denn im Zweifel entfällt der Leistungsanspruch für die Dauer der Beschäftigung zur Gänze.

Sperrfristen bei Selbstkündigung

Wer sein Dienstverhältnis selbst kündigt oder einvernehmlich auflöst, bekommt für die ersten 28 Tage, also vier Wochen, nach Ende der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld (Arbeiterkammer). Die Gesamtdauer des Anspruchs verkürzt sich dadurch nicht, nur der erste Bezugstag verschiebt sich um diese vier Wochen nach hinten. Was das an aufgeschobenem Geld bedeutet, zeigt ein Beispiel mit dem Betrag von oben: Bei einem Arbeitslosengeld von 1.320 Euro im Monat entspricht das einem Tagsatz von 44 Euro. Über 28 Tage Sperrfrist hinweg sind das 1.232 Euro, die nicht wegfallen, sondern erst am anderen Ende des Bezugszeitraums ankommen.

Eine Ausnahme gibt es bei einem wichtigen Grund für die Selbstkündigung, etwa gesundheitliche Probleme am bisherigen Arbeitsplatz. Das AMS kann solche Gründe als Nachsichtsgrund werten und die Sperre trotz Selbstkündigung aufheben. Wird das abgelehnt, kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde eingelegt werden. Legen Sie deshalb Nachweise für den Kündigungsgrund bereit, statt sich auf eine mündliche Erklärung beim AMS zu verlassen. Wer stattdessen selbst gekündigt wird, ist von dieser Sperrfrist grundsätzlich nicht betroffen.

Was Sie beim AMS tun müssen

Die Meldung beim AMS muss persönlich erfolgen, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, praktisch meist am nächsten Werktag danach. Wer zu spät kommt, verliert Arbeitslosengeld für die verspätet gemeldeten Tage, die Bezugsdauer insgesamt bleibt aber gleich. Nach der Meldung sind regelmäßige Kontrollmeldungen und Termine beim AMS einzuhalten, außerdem die Bereitschaft, zumutbare Stellenangebote anzunehmen und an Schulungen teilzunehmen, wenn das AMS eine solche vorschlägt. Wer ein zumutbares Angebot ohne triftigen Grund ablehnt, riskiert ebenfalls eine Sperre des Arbeitslosengeldes.

Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, etwa eine neue Adresse, ein Krankenstand oder die Aufnahme einer Beschäftigung, müssen unverzüglich gemeldet werden, spätestens am folgenden Werktag (oesterreich.gv.at). Für die laufende Verwaltung des Antrags und für Meldungen steht das eAMS-Konto zur Verfügung, über das sich viele Wege zur regionalen Geschäftsstelle sparen lassen. Die reguläre Kontrollmeldung erfolgt mindestens einmal im Monat persönlich in der zuständigen Geschäftsstelle, mit der Meldekarte. Je nach Arbeitsmarktlage kann die Geschäftsstelle diese Pflicht lockern oder verschärfen. Wer eine Meldung versäumt, riskiert nicht nur eine Unterbrechung der Zahlung, sondern im Wiederholungsfall auch eine Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge.

Die Krankenversicherung bleibt aufrecht

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bleiben Sie über das AMS krankenversichert, ohne dass dafür ein eigener Beitrag fällig wird. Diese Absicherung endet automatisch mit dem Ende des Leistungsbezugs. Wer in dieser Zeit knapp bei Kasse ist, sollte zusätzlich prüfen, ob ein Basiskonto oder ein spezielles Konto für Arbeitslose günstiger ist als das bisherige Girokonto, gerade wenn Kontoführungsgebühren während einer Phase ohne laufendes Gehalt zusätzlich ins Gewicht fallen. Wer über eine Finanzierung während der Arbeitslosigkeit nachdenkt, findet die Voraussetzungen dafür im Beitrag zum Kredit für Arbeitslose. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers, steht meist zusätzlich eine Abfertigung zu, deren Höhe unabhängig vom Arbeitslosengeld berechnet wird.

Grundbetrag, Anwartschaft und Bezugsdauer: AMS und oesterreich.gv.at. Notstandshilfe: AMS. Geringfügigkeitsgrenze, Höchstbeitragsgrundlage und Ausgleichszulagen-Richtsatz: AMS, maßgebliche Werte, Stand 2026. Neuregelung zum Zuverdienst seit 1. Jänner 2026: AMS. Sperrfrist bei Selbstkündigung: Arbeiterkammer. Diese Werte werden jährlich angepasst, maßgeblich ist der aktuelle Stand beim AMS.

Quellen