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Das Basiskonto – Keine finanzielle Diskriminierung mehr
83,45 Euro darf ein Basiskonto in Österreich pro Jahr höchstens kosten, nicht 80 Euro, wie noch häufig kursiert. Der Betrag wird alle zwei Jahre an den Verbraucherpreisindex angepasst und liegt seit der letzten Anpassung bei diesem Wert, für besonders schutzbedürftige Personen bei 41,73 Euro (asb, Dachverband der staatlich anerkannten Schuldenberatungen). Seit 2016 gibt das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) jeder Person mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen Rechtsanspruch auf ein solches Konto, unabhängig von Einkommen, Wohnsitz oder Bonität. Zuständig für die Aufsicht über diesen Rechtsanspruch ist die Finanzmarktaufsicht (FMA), die regelmäßig eigene Verbraucherinformationen dazu veröffentlicht (FMA, Stand 2026).
Wer Anspruch auf ein Basiskonto hat
Anspruchsberechtigt ist jede Person mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, unabhängig vom Wohnort in Österreich. Das schließt ausdrücklich auch Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylwerberinnen und Asylwerber sowie Personen ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, mit ein, ebenso Menschen ohne Beschäftigung oder Einkommen und Personen in einem Privatkonkurs oder Schuldenregulierungsverfahren (asb, Dachverband der staatlich anerkannten Schuldenberatungen). Alle Kreditinstitute, die in Österreich Verbrauchern überhaupt Zahlungskonten anbieten, sind zur Vergabe verpflichtet, ein Basiskonto lässt sich also nicht mit dem Argument verweigern, man biete diese Kontoart grundsätzlich nicht an.
Welche Leistungen enthalten sind
Das Basiskonto umfasst Bareinzahlungen und Barauszahlungen, Lastschriften, Daueraufträge, Überweisungen sowie Zahlungen mit einer Zahlungskarte innerhalb des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums, jeweils für eine unbegrenzte Zahl an Vorgängen (asb, Dachverband der staatlich anerkannten Schuldenberatungen). Diese Dienste müssen sowohl in den Geschäftsräumen der Bank als auch online zur Verfügung stehen, sofern die Bank beide Kanäle grundsätzlich anbietet. Nicht enthalten ist ein Überziehungsrahmen: Das Basiskonto ist ein reines Guthabenkonto, eine Bank kann nicht dazu gezwungen werden, unfreiwillig zum Kreditgeber zu werden. Wer regelmäßig kurzfristig mehr Geld braucht, als am Konto liegt, muss sich getrennt davon um eine Finanzierung kümmern, etwa über einen klassischen Kredit, dessen aktuelle Kreditzinsen sich lohnt zu vergleichen, bevor die erste Rate fällig wird.
Die Entgeltobergrenze: 83,45 Euro, nicht 80
Die im Gesetz ursprünglich festgelegte Grenze von 80 Euro wurde bereits 2019 erstmals an den Verbraucherpreisindex angepasst und liegt seither bei 83,45 Euro im Jahr (konsumentenfragen.at, Stand 2026). Eine weitere Anpassung ist alle zwei Jahre zulässig, wer also mit der ursprünglichen 80-Euro-Grenze aus älteren Ratgebern rechnet, geht von einem veralteten Wert aus. Innerhalb dieser Obergrenze sind sämtliche im vorigen Abschnitt genannten Leistungen abgegolten, zusätzliche Kontoführungsgebühren oder versteckte Aufschläge für einzelne Transaktionen sind nicht zulässig. Mahnspesen im Fall eines Zahlungsverzugs müssen angemessen sein, dürfen die Grundgebühr also nicht durch die Hintertür aushebeln.
Wer als besonders schutzbedürftig gilt
Für eine per Verordnung festgelegte Gruppe wirtschaftlich oder sozial schutzbedürftiger Personen darf das Entgelt höchstens 41,73 Euro im Jahr betragen, also fast die Hälfte des regulären Betrags. Dazu zählen unter anderem Bezieherinnen und Bezieher einer bedarfsorientierten Mindestsicherung, einer Pension mit Anspruch auf Ausgleichszulage, von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz, von Studienbeihilfe sowie Lehrlinge mit entsprechend niedriger Lehrlingsentschädigung, Personen im Schuldenregulierungsverfahren, Bezieherinnen und Bezieher einer Befreiung von der Rundfunkgebühr, Obdachlose und Asylwerbende (VZKG-Infoblatt eines österreichischen Kreditinstituts, Stand 2026). Wer eine solche Leistung bezieht, muss den entsprechenden Nachweis, meist einen Bescheid oder eine amtliche Bestätigung, bei Kontoeröffnung vorlegen und danach jährlich erneut, sonst wird nach einer Nachfrist automatisch wieder der reguläre Satz verrechnet. Wer Arbeitslosengeld unterhalb des Richtsatzes bezieht, gehört also ausdrücklich zu diesem begünstigten Personenkreis.
Wichtig dabei: Die Einstufung als schutzbedürftig ist nicht dauerhaft in Stein gemeißelt, sondern an den jeweiligen Bezug gekoppelt. Endet etwa der Bezug von Arbeitslosengeld, weil eine neue Beschäftigung gefunden wurde, entfällt in der Regel auch der Anspruch auf den ermäßigten Satz, sobald die jährliche Nachweispflicht ansteht. Umgekehrt kann jemand, der etwa erst im Lauf des Jahres in ein Schuldenregulierungsverfahren rutscht, den ermäßigten Satz auch nachträglich beantragen, sobald der entsprechende Gerichtsbeschluss vorliegt. Die Prüfung erfolgt also nicht einmalig bei Kontoeröffnung, sondern begleitet das Konto über die gesamte Zeit, in der der begünstigte Status tatsächlich besteht.
Wann eine Bank die Eröffnung ablehnen darf
Das Gesetz sieht nur zwei zulässige Ablehnungsgründe vor. Erstens, wenn die antragstellende Person bereits ein Zahlungskonto bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut besitzt, mit dem sich dieselben grundlegenden Dienste nutzen lassen, es sei denn, dieses Konto wurde ihr bereits gekündigt. Zweitens, wenn gegen die Person wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung zum Nachteil des Kreditinstituts oder seiner Mitarbeitenden ein Strafverfahren anhängig ist oder eine entsprechende, noch nicht getilgte Verurteilung vorliegt. Eine schlechte Bonität, ein negativer Kontostand bei einer anderen Bank oder fehlende Schufa-ähnliche Bonitätsauskünfte zählen ausdrücklich nicht zu den zulässigen Ablehnungsgründen, ebenso wenig fehlender Wohnsitz oder fehlendes Einkommen. Das ist der eigentliche Kern des Gesetzes: Genau jene Gründe, mit denen Banken vor 2016 besonders häufig Kontoeröffnungen verweigert haben, nämlich fehlende Bonität, negative Vorgeschichte bei anderen Instituten oder fehlende feste Adresse, dürfen seither keine Rolle mehr spielen. Verlangt eine Bank trotzdem zusätzliche Unterlagen, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, etwa eine Bonitätsauskunft oder einen Gehaltsnachweis, lohnt sich der Hinweis auf den gesetzlichen Anspruch und notfalls der Gang zur nächsten Bank oder zur Beschwerdestelle.
Wann eine Bank das Konto wieder kündigen darf
Auch nach der Eröffnung ist das Basiskonto nicht beliebig kündbar. Zulässige Gründe sind unter anderem die absichtliche Nutzung für unrechtmäßige Zwecke, mehr als 24 aufeinanderfolgende Monate ohne einen einzigen Zahlungsvorgang, unrichtige Angaben bei der Kontoeröffnung, der Wegfall des rechtmäßigen Aufenthalts in der EU, die Eröffnung eines zweiten, gleichwertigen Kontos, eine Anklage wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil der Bank sowie die wiederholte Nutzung für unternehmerische statt private Zwecke. Für die ordentliche Kündigung aus diesen Gründen muss die Bank eine Frist von mindestens zwei Monaten einhalten und schriftlich sowie unentgeltlich über die Gründe informieren, außer bei besonders schwerwiegenden Verstößen wie der missbräuchlichen Nutzung, bei denen eine fristlose Kündigung möglich ist.
Ein Rechenbeispiel: was ein Leben ohne Konto kostet
Wer kein eigenes Konto hat, zahlt laufende Rechnungen häufig bar per Erlagschein am Bankschalter. Diese Bareinzahlungen zugunsten fremder Institute kosten je nach Bank zwischen 1,50 und 5 Euro pro Vorgang, im Schnitt rund 2,92 Euro. Bei 23 monatlichen Zahlungen im Jahr, etwa für Miete, Strom, Gas und Telefon, ergibt sich folgendes Bild:
| Jahreskosten ohne Konto | |
|---|---|
| günstigste Bank (1,50 Euro je Zahlschein) | 34,50 Euro |
| Durchschnitt (2,92 Euro je Zahlschein) | 67,16 Euro |
| teuerste Bank (5,00 Euro je Zahlschein) | 115,00 Euro |
Verglichen mit der regulären Entgeltobergrenze von 83,45 Euro für das Basiskonto zeigt sich ein differenziertes Bild: Bei günstigen Zahlscheingebühren ist das bare Bezahlen ohne Konto sogar billiger als ein reguläres Basiskonto, bei teureren Banken kehrt sich das Verhältnis um. Für begünstigte Personen mit der reduzierten Obergrenze von 41,73 Euro lohnt sich das Konto immerhin gegenüber der durchschnittlichen und der teuersten Zahlschein-Variante, nicht aber zwingend gegenüber der günstigsten Bank, deren Zahlscheingebühren mit 34,50 Euro sogar unter dieser reduzierten Kontoobergrenze liegen. Der eigentliche finanzielle Vorteil des Basiskontos liegt aber ohnehin nicht allein in den reinen Transaktionskosten, sondern darin, dass Löhne, Gehälter und Sozialleistungen überhaupt bargeldlos empfangen werden können und eine unbegrenzte Zahl an Überweisungen möglich ist, statt jede einzelne Zahlung gesondert zu bezahlen. Viele Arbeitgeber und Behörden setzen inzwischen ein Konto für die Auszahlung ohnehin praktisch voraus, selbst wenn dafür formal keine gesetzliche Pflicht besteht, wodurch der Zugang zu einem Konto weit über die reine Kostenfrage hinaus zur Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsleben wird. Wer diesen Zugang verweigert bekommt, gerät deshalb schnell in eine Situation, in der sich finanzielle Probleme gegenseitig verstärken, statt sich durch bewusstes Haushalten lösen zu lassen.
Wie Sie sich beschweren, wenn eine Bank ablehnt
Lehnt eine Bank die Eröffnung ab oder kündigt sie ein bestehendes Basiskonto, muss sie schriftlich und unentgeltlich über die Gründe informieren. Wer diese Ablehnung für unberechtigt hält, kann sich mit einer Beschwerde an die Finanzmarktaufsicht wenden oder außergerichtlich die gemeinsame Schlichtungsstelle der österreichischen Kreditwirtschaft beziehungsweise das europäische FIN-NET-Netzwerk in Anspruch nehmen (verbraucherrecht.at, Stand 2026). Stellt sich eine Beschwerde als berechtigt heraus, kann die Finanzmarktaufsicht gegen das Kreditinstitut eine Verwaltungsstrafe von bis zu 30.000 Euro verhängen, ein Betrag, der deutlich über der Bagatellgrenze liegt und zeigt, dass der Gesetzgeber diesen Rechtsanspruch ernst nimmt.
Wie die Eröffnung in der Praxis abläuft
Nach Einlangen eines vollständigen Antrags muss die Bank das Basiskonto binnen zehn Geschäftstagen eröffnen. Mitzubringen sind ein gültiger Ausweis sowie, im Fall eines Anspruchs auf den ermäßigten Satz, der jeweilige Nachweis der Schutzbedürftigkeit. Wer aktuell noch gar kein Konto hat und auf eine Alternative angewiesen ist, bis die Eröffnung abgeschlossen ist, findet mit einer Prepaid-Kreditkarte eine Möglichkeit, zumindest bargeldlos zu bezahlen, auch wenn diese kein vollwertiger Ersatz für ein Girokonto mit Überweisungsfunktion ist.
Ein Basiskonto ist zudem kein lebenslanges Provisorium, sondern lässt sich jederzeit in ein reguläres Girokonto umwandeln oder parallel dazu durch ein solches ersetzen, sobald sich die persönliche Situation ändert, etwa nach dem Wiedereinstieg ins Berufsleben oder dem Abschluss eines Schuldenregulierungsverfahrens. Ein Kontowechsel bei derselben Bank ist dabei in der Regel unkompliziert, weil die grundlegenden Daten bereits vorhanden sind und meist lediglich ein neuer Vertrag mit den zusätzlichen Funktionen eines regulären Kontos, etwa einem Überziehungsrahmen, abgeschlossen werden muss.
Zahlen und Quellen: Entgeltobergrenzen, Anspruchsvoraussetzungen und Ablehnungsgründe: asb, Dachverband der staatlich anerkannten Schuldenberatungen, sowie konsumentenfragen.at, Stand 2026. Beschwerdeweg und Verwaltungsstrafe: verbraucherrecht.at, Stand 2026. Zahlscheingebühren: marktübliche Bandbreite laut Vergleichstests, Stand 2026, einzelne Bankgebühren ändern sich laufend. Die Entgeltobergrenzen werden alle zwei Jahre an den Verbraucherpreisindex angepasst und können sich künftig weiter ändern.