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Lohnsteuerausgleich und Arbeitnehmerveranlagung in Österreich 2019/2020

Durch die Durchführung des Lohnsteuerausgleichs, sprich Arbeitnehmerveranlagung, hat jeder Bürger die Möglichkeit, für sich selbst für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen. In Österreich liegen zwei Drittel der Steuerlast bei den Arbeitnehmern und Pensionisten. Es lohnt sich jedoch für jeden Veranlagten, einen Lohnsteuerausgleich durchzuführen und sich zu viel bezahlte Steuer zurückzuholen. Formulare für den Lohnsteuerausgleich liegen in den Finanzämtern auf. Es ist aber auch möglich, den Lohnsteuerausgleich online durchzuführen, finanzonline.at bietet die Möglichkeit. Das Finanzministerium veröffentlicht auch jährlich ein sogenanntes Steuerbuch mit aktuellen Tipps und Hintergrundinformationen.

Lohnsteuerausgleich auch im Nachhinein

Die Durchführung des Lohnsteuerausgleichs ist rückwirkend bis zu fünf Jahre möglich. Zur Durchführung wird das Formular L1 verwendet. Wird Familienbeihilfe bezogen, kommt das Formular L 1k zur Anwendung. Übrigens sollten auch Kleinverdiener oder Arbeitnehmer, die nicht das ganze Jahr über gearbeitet haben, die Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Auch wenn keine Lohnsteuer bezahlt wurde, können als sogenannte Negativsteuer bis zu 10 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden.

Besteht noch ein Anspruch auf Pendlerpauschale erhöht sich der Auszahlungsbetrag dementsprechend. Für Alleinverdienende und Alleinerzieher ergeben sich ebenfalls Steuervorteile. Auch können Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, wenn das Kind jünger als zehn Jahre ist und in einer institutionellen Einrichtung oder von einer Tagesmutter betreut wird. Schulgeld für private Schulen oder Internatskosten fallen jedoch nicht unter die Absetzbeträge.

Weitere Tipps: Alimente, Spenden und Pendlerpauschale

Unterhaltszahlungen und Alimente werden ebenfalls steuerlich berücksichtigt, ebenso Spenden und der Kirchenbeitrag. Bei der Arbeitnehmerveranlagung kann auch die Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Liegt der Arbeitsplatz zumindest 20 Kilometer vom Wohnort entfernt, gilt die kleine Pendlerpauschale, darüber hinaus, die große. Wurden im laufenden Jahr an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen, die beruflich relevant waren, können alle Kosten, die durch den Besuch entstanden sind als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden, selbst die Fahrt zum Veranstaltungsort. Sie wirken sich jedoch nur verringernd auf die Steuer aus, wenn sie mindestens 132 Euro betragen. Die Kosten für den Kauf eines Computers können ebenfalls angeführt werden, wenn er auch beruflich zu Hause genutzt wird. 40 Prozent vom Kaufpreis müssen jedoch für die private Nutzung abgezogen werden.

Kosten für Medikamente und Therapien

Außergewöhnliche Belastungen, wie sie etwa durch die Behandlung einer Krankheit oder eine Therapie bei Behinderung entstehen, sind ebenfalls absetzungswürdig, auch verordnete Diäten. Je nach Grad der Behinderung können Freibeträge in Anspruch genommen werden, jedoch nur, wenn kein Pflegegeld bezogen wurde. Ausgaben für Medikamente, Spitalsaufenthalte und Heilbehelfe können im Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden. Einen Lohnsteuerausgleich durchzuführen, lohnt sich in jedem Fall. Laut Statistik verzichten jedoch viele Österreicher auf die Möglichkeit, und doch ist die Durchführung einfach und unkompliziert. Hilfestellung und Tipps finden Arbeitnehmer unter anderem bei der Arbeiterkammer.

Weitere Links:

Finanzonline: https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/

Help.gv.at: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/34/Seite.340000.html

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