16 bis 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens stehen einem Kind in Österreich als Unterhalt zu, je nach Alter (oesterreich.gv.at, Berechnung der Unterhaltshöhe). Die Prozentsätze allein erklären aber nur die halbe Rechnung: Erst die Abschläge für weitere Kinder, die Definition des Nettoeinkommens und die Luxusgrenze bei hohen Einkommen zeigen, wie viel am Ende wirklich zusteht.
Wie sich der Unterhalt berechnet: Prozentsatz mal Nettoeinkommen
Können sich die Eltern nicht auf eine Summe einigen, legt das Gericht den Kindesunterhalt fest, in der Praxis meist auf Basis fester Prozentsätze vom monatlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Diese Prozentsätze stehen in keinem Gesetz, sondern beruhen auf ständiger Rechtsprechung, weshalb sich die genaue Höhe im Einzelfall verschieben kann (Justizministerium, Kindesunterhalt). Die Grundformel bleibt aber immer dieselbe: Prozentsatz nach Alter des Kindes, multipliziert mit dem Nettoeinkommen, abzüglich möglicher Abschläge für weitere Unterhaltspflichten.
Die vier Altersstufen
Der Prozentsatz steigt mit dem Alter des Kindes, weil ältere Kinder im Schnitt einen höheren Bedarf haben:
| Alter des Kindes | Anteil vom Nettoeinkommen |
|---|---|
| 0 bis 6 Jahre | 16 % |
| 6 bis 10 Jahre | 18 % |
| 10 bis 15 Jahre | 20 % |
| ab 15 Jahren | 22 % |
Die Altersgrenzen sind Stufen, keine Sprünge mitten im Jahr: „6 bis 10 Jahre“ gilt ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Mit dem Geburtstag, der die nächste Stufe erreicht, ändert sich der Prozentsatz auch unterjährig, nicht erst mit dem nächsten Kalenderjahr.
Was zum Nettoeinkommen zählt und was nicht
Bei unselbstständig Erwerbstätigen zählt zum Nettoeinkommen das monatliche Gehalt nach Steuern und Sozialversicherung, dazu das 13. und 14. Monatsgehalt, umgelegt auf zwölf Monate, sowie Überstundenentgelt und Abfertigungen (oesterreich.gv.at). Bei Selbstständigen ist der Reingewinn des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres maßgeblich, bei stark schwankendem Einkommen der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre. Auch Arbeitslosengeld und Pension zählen zur Bemessungsgrundlage, mit dem entsprechenden Arbeitslosengeld als Basis, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil vorübergehend ohne Beschäftigung ist. Wer versucht, sich der Unterhaltspflicht durch Reduktion des eigenen Einkommens zu entziehen, etwa durch Kündigung der Stelle oder eine Tätigkeit weit unter der eigenen Qualifikation, wird nach dem sogenannten Anspannungsgrundsatz behandelt: Als Bemessungsgrundlage gilt dann nicht das tatsächliche, sondern das erzielbare Einkommen.
Abschläge für weitere Kinder und für den Ehepartner
Bestehen weitere Sorgepflichten, sinkt der Prozentsatz:
| Weitere Sorgepflicht | Abzug |
|---|---|
| jedes weitere Kind unter 10 Jahren | 1 Prozentpunkt |
| jedes weitere Kind über 10 Jahren | 2 Prozentpunkte |
| Ehegattin oder Ehegatte | 0 bis 3 Prozentpunkte, je nach deren Einkommen |
Ein Beispiel, mit Python nachgerechnet: Ein Elternteil mit 2.800 Euro Nettoeinkommen hat ein zwölfjähriges Kind, für das die Stufe 10 bis 15 Jahre mit 20 Prozent gilt, sowie ein weiteres, siebenjähriges Kind, für das 1 Prozentpunkt abgezogen wird.
| Wert | |
|---|---|
| Grundsatz für 10 bis 15 Jahre | 20 % |
| minus 1 Punkt für das weitere Kind unter 10 | 19 % |
| Unterhalt für das zwölfjährige Kind | 532 Euro im Monat |
Ohne das zweite Kind wären es 560 Euro gewesen, der Abschlag bringt also 28 Euro im Monat oder 336 Euro im Jahr. Das ist die Rechnung, die auf vielen Seiten fehlt: Die Prozentsätze allein sagen wenig, solange nicht klar ist, wie sich mehrere Abschläge gleichzeitig auswirken.
Der Regelbedarf und wofür er dient
Der Regelbedarf ist der Betrag, den ein Kind einer bestimmten Altersgruppe in Österreich durchschnittlich für Nahrung, Kleidung, Wohnen, Ausbildung und Freizeit braucht, unabhängig von den konkreten Einkommensverhältnissen der Eltern. Er wird jährlich neu festgelegt und dient vor allem als Untergrenze bei sehr niedrigem Einkommen sowie als Rechengröße für die Luxusgrenze. Für 2026 gelten folgende Sätze:
| Alter | Regelbedarf 2026 |
|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 360 Euro |
| 6 bis 9 Jahre | 460 Euro |
| 10 bis 14 Jahre | 560 Euro |
| 15 bis 19 Jahre | 700 Euro |
| ab 20 Jahren | 800 Euro |
(Brandauer Rechtsanwälte, Regelbedarf 2026, auf Basis der Bekanntgabe des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien). Die Altersstufen des Regelbedarfs weichen von denen der Prozentsatz-Berechnung leicht ab, beide Systeme laufen nebeneinander und werden erst bei der Luxusgrenze zusammengeführt.
Die Luxusgrenze bei hohen Einkommen
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unterhalt bei überdurchschnittlichen Einkommen begrenzt, üblicherweise auf das Zwei- bis Zweieinhalbfache des jeweiligen Regelbedarfs. Eine gesetzlich fixe Obergrenze gibt es nicht, die Luxusgrenze ist ein Richtwert, der im Einzelfall anders bemessen werden kann. Ein Beispiel, mit Python nachgerechnet: Ein Elternteil verdient 8.000 Euro netto im Monat, das Kind ist acht Jahre alt und fällt damit in die 18-Prozent-Stufe.
| Betrag | |
|---|---|
| rechnerischer Unterhalt, 18 % von 8.000 Euro | 1.440 Euro |
| Regelbedarf 6 bis 9 Jahre, 2026 | 460 Euro |
| Luxusgrenze, 2,5-faches | 1.150 Euro |
Der rechnerische Unterhalt von 1.440 Euro liegt über der Luxusgrenze von 1.150 Euro, ein Gericht würde die Zahlung deshalb voraussichtlich auf diesen Richtwert begrenzen, eine Differenz von 290 Euro im Monat. Wie nah sich ein Gericht tatsächlich an diesem Richtwert orientiert, bleibt aber eine Einzelfallentscheidung.
Wie lange Unterhalt zu zahlen ist
Der Unterhaltsanspruch ist in Österreich nicht an ein festes Alter gebunden, sondern endet grundsätzlich erst mit der sogenannten Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, also sobald es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten kann (oesterreich.gv.at, Dauer der Unterhaltsverpflichtung). Während einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung, etwa einem Studium, bleibt der Anspruch bestehen, auch über die Volljährigkeit hinaus. Üblich anerkannt wird dabei die mittlere Studiendauer plus ein bis zwei Toleranzsemester, ein leichtes Überschreiten oder eine wiederholte Klasse schadet nicht automatisch, solange die Ausbildung ernsthaft weiterverfolgt wird. Nach Abschluss der Ausbildung bleibt der Anspruch noch für eine angemessene Zeit der Arbeitssuche bestehen, sofern das Kind sich aktiv und nachweislich um eine Stelle bemüht.
Was gilt, wenn das Kind eigenes Einkommen hat
Beginnt ein Kind eine Lehre oder eine erste Beschäftigung, führt das eigene Einkommen nicht automatisch zum vollständigen Ende der Unterhaltspflicht. Solange das eigene Nettoeinkommen unter dem liegt, was für eine vollständige Selbsterhaltung nötig wäre, bleibt ein anteiliger Unterhaltsanspruch bestehen, die Zahlungen werden lediglich um das eigene Einkommen gekürzt. Diese sogenannte teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit betrifft in der Praxis vor allem Lehrlinge, deren Lehrlingsentschädigung meist deutlich unter einem vollen Gehalt liegt. Erst wenn das eigene Einkommen ein für die Lebensverhältnisse angemessenes Niveau erreicht, endet der Unterhaltsanspruch vollständig. Volljährige Kinder mit eigenem Wohnsitz bekommen die Zahlungen ab diesem Zeitpunkt direkt ausbezahlt, nicht mehr über den betreuenden Elternteil.
Wenn nicht gezahlt wird: welche Schritte möglich sind
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht vollständig, kann der betreuende Elternteil den Kinder- und Jugendhilfeträger, umgangssprachlich das Jugendamt, zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Dieser stellt die nötigen Anträge, überwacht den Zahlungseingang und führt nötigenfalls Exekution ins Einkommen des Unterhaltspflichtigen (oesterreich.gv.at, Unterhaltsvorschuss). Bleibt der Unterhalt trotzdem uneinbringlich, kann beim zuständigen Bezirksgericht ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden: Der Staat zahlt dann die Alimente für minderjährige Kinder mit Wohnsitz in Österreich vorläufig aus, maximal für fünf Jahre, und versucht anschließend selbst, sich das Geld vom Unterhaltspflichtigen zurückzuholen. Für den betreuenden Elternteil bedeutet das vor allem eines: Die eigene finanzielle Situation hängt während dieses Verfahrens nicht mehr allein von der Zahlungsmoral des anderen Elternteils ab. Wie sich der Ausfall von Unterhalt auf die eigene Arbeitnehmerveranlagung auswirkt, etwa beim Unterhaltsabsetzbetrag, oder wie er sich zum Familienbonus Plus verhält, für den bei getrennten Eltern die tatsächliche Unterhaltszahlung Voraussetzung ist, ist eine eigene Rechnung wert.
Prozentsätze und Regeln zur Berechnung: oesterreich.gv.at und Bundesministerium für Justiz, Stand 2026. Regelbedarfssätze 2026: Bekanntgabe des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Rechenbeispiele selbst mit Python nachgerechnet.